Sozialversicherung A-Z

Zielvereinbarung im Mitarbeitergespräch

Lesedauer unter 2 Minuten

Was können Zielvereinbarungen sein?

Unter Zielvereinbarungen versteht man Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Vorgesetzten und ihren Beschäftigten über bestimmte Ziele, die in einem vorgegebenen Zeitrahmen erreicht werden sollen. Aus Arbeitgebersicht soll mithilfe von Zielvereinbarungen unter anderem die Quantität und Qualität des Arbeitsergebnisses, aber auch das Leistungsverhalten der Mitarbeitenden beurteilt werden.

Was gehört in eine Zielvereinbarung?

Nur wenn die Zielvorgaben eindeutig und klar definiert und mit einem zeitlichen Rahmen versehen werden, ist eine objektive Erfolgskontrolle der Arbeit der einzelnen Person möglich. Die Zielvereinbarung sollte deshalb mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • eindeutige Zieldefinition,
  • Messfaktoren für die Zielerreichung,
  • Beeinflussbarkeit durch den jeweiligen Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin,
  • herausfordernde, aber realistische Zielvorgaben,
  • Zielakzeptanz der Beschäftigten.

Zielvereinbarungen und Mitarbeitergespräche

Grundsätzlich einmal im Jahr finden zu diesem Zweck Mitarbeitergespräche statt, die in der Regel am Jahresende oder zu Beginn des neuen Jahres durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Gespräches werden Arbeitsziele und -ergebnisse des abgelaufenen Jahres besprochen und bewertet.

Gleichzeitig werden die Ziele und Aufgaben für das folgende Jahr gemeinsam besprochen und aufgestellt. Insoweit sollten Einwände und Hinweise des bzw. der Beschäftigten Berücksichtigung finden, damit dieser oder diese die Zielvorgaben akzeptieren kann.

Außerdem können in einer Zielvereinbarung zum Beispiel auch Leistungsziele vereinbart werden, deren Erreichen Voraussetzung für die Zahlung einer Leistungsvergütung ist.

Jährliche Zielvereinbarungen

In der Regel gelten die Zielvorgaben für ein Jahr. Für einzelne Zielvorgaben können jedoch auch Zwischenziele gebildet oder kürzere Zielerreichungszeiträume vereinbart werden. Die zwischen dem Vorgesetzten und dem jeweiligen Beschäftigten bzw. der Beschäftigten vereinbarten Ziele sollten abschließend schriftlich festgelegt werden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Zielvereinbarungen

Dem Betriebsrat steht bei der Einführung von Zielvereinbarungen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG zu, denn die Durchführung von Mitarbeitergesprächen betrifft in jedem Fall die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Beschäftigten.

Soweit die Zielerreichung mithilfe technischer Einrichtungen festgestellt werden soll, liegen auch die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG vor. Dient die Zielvereinbarung der Festsetzung leistungsbezogener Entgelte, greift zusätzlich noch § 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG ein.

Unter Umständen kommt auch noch ein weiteres Zustimmungsrecht gemäß § 94 BetrVG in Betracht (Einführung von Beurteilungsgrundsätzen).

Qualitätssicherung