Das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ ist am 21.7.2023 in Teilen in Kraft getreten (BGBl. 2023 vom 20.7.2023, Teil 1 Nr. 191).
Verlängerung der Förderung während Kurzarbeit
Während der Corona-Zeit wurden Weiterbildungen und Qualifizierungen dadurch gefördert, dass Unternehmen SV-Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet bekommen haben, wenn ihre Mitarbeitenden während der Kurzarbeit an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Diese Maßnahmen mussten insgesamt mehr als 120 Stunden dauern und den Voraussetzungen der aktiven Arbeitsförderung dienen, (Achtung: Prüfung durch die Mitarbeiter der lokal zuständigen Arbeitsagentur erforderlich!), um die Erstattung zu ermöglichen. Alternativ mussten die Voraussetzungen der §§ 2,2a Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erfüllt sein.
Der Verlängerungstatbestand ist zum 31.7.2024 ausgelaufen. Andere Regelungen des Änderungsgesetzes sind im Laufe des Jahres 2024 in Kraft getreten.
Änderungen bei der Weiterbildung seit 1.4.2024
Durch das Gesetz wurde die Weiterbildung Beschäftigter nach SGB III weiter reformiert. Feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen sowie eine Pauschalierung der möglichen Zuschüsse haben den Erstattungsprozess verschlankt.
Das eingeführte Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) ermöglicht den Beschäftigungserhalt im selben Unternehmen trotz Strukturwandels. Voraussetzung ist, dass ohne die Qualifizierung ein nicht unerheblicher Teil der Belegschaft vom Verlust des Arbeitsplatzes bedroht ist und eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Haustarifvertrag geschlossen wird. Die Höhe des Qualifizierungsgeldes (§ 82b SGB III) wurde analog den Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes auf eine Höhe von 60 Prozent bzw. 67 Prozent des Nettoentgelts festgelegt. Während das Unternehmen die Weiterbildungskosten trägt, zahlt die Bundesagentur für Arbeit – bei Vorlage aller erforderlichen Voraussetzungen – das Qualifizierungsgeld. Durch das Wachstumschancengesetz wurde das Qualifizierungsgeld nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gestellt.
Informationen zu möglichen Zuschüssen finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsagentur.
Hinweis: Bevor eine Weiterbildung organisiert wird, sollte die individuelle Förderfähigkeit durch eine entsprechende Beratung bei der örtlichen Arbeitsagentur erfolgen, da einige der Neuregelungen durch Faktoren wie Betriebsgröße (Sphäre der Arbeitgebenden) oder Hinzuverdienste durch die zu Qualifizierenden (Sphäre der Mitarbeitenden) sowie die Anerkennung der Weiterbildungsmaßnahme (Sphäre der Weiterbildungsanbieter) eingeschränkt sein können.
Ausbildungsgarantie für jüngere Berufstätige
Mit demselben Gesetz wurde auch eine sogenannte Ausbildungsgarantie geschaffen. Junge Menschen, die noch nicht abschließend wissen, welchen beruflichen Weg sie einschlagen wollen, können im Sinne des § 48a SGB III im Rahmen eines Berufsorientierungspraktikums gefördert werden.
Für Auszubildende ist seit 1.4.2024 ein Mobilitätszuschuss vorgesehen. Dieser dient der Wahrnehmung von Ausbildungen, die nicht am direkten Wohnort erfolgen können, und soll die Fahrtkosten bzw. Heimfahrten decken.
Weitere gesetzliche Änderungen seit 1.8.2024
Für junge Menschen, die über die allgemeinen Möglichkeiten der Arbeitsförderung nicht in Betriebe vermittelbar sind, besteht über § 76 SGB III die Option einer außerbetrieblichen Berufsausbildung. Die Pauschalen für die Träger derartiger Ausbildungen wurden erhöht und teilweise verlängert.