Arbeitsrecht

Weiterbildung

Lesedauer unter 2 Minuten

Der Bundestag hat das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ beschlossen. Es ist am 21.7.2023 in Teilen in Kraft getreten (BGBl. 2023 vom 20.7.2023, Teil 1 Nr. 191).

Verlängerung der Förderung während Kurzarbeit

Während der Corona-Zeit wurden Weiterbildungen und Qualifizierungen dadurch gefördert, dass Unternehmen SV-Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet bekommen haben, wenn ihre Mitarbeitenden während der Kurzarbeit an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Diese Maßnahmen mussten insgesamt mehr als 120 Stunden dauern und den Voraussetzungen der aktiven Arbeitsförderung dienen, (Achtung: Prüfung durch die Mitarbeiter der lokal zuständigen Arbeitsagentur erforderlich!), um die Erstattung zu ermöglichen. Alternativ mussten die Voraussetzungen der §§ 2,2a Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erfüllt sein.

Diese Regelung wurde durch Gesetz bis zum 31.7.2024 verlängert und ist bereits in Kraft getreten.

Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsagentur.

Änderungen bei der Weiterbildung ab 1.4.2024

Durch das Gesetz wird die Weiterbildung Beschäftigter nach § 82 SGB III reformiert. Feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen sowie eine Pauschalierung der möglichen Zuschüsse sollen den Erstattungsprozess verschlanken.

Es wird ein Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) eingeführt, das den Beschäftigungserhalt im selben Unternehmen trotz Strukturwandel ermöglichen soll. Voraussetzung ist, dass ohne die Qualifizierung ein nicht unerheblicher Teil der Belegschaft vom Verlust des Arbeitsplatzes bedroht ist und eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Haustarifvertrag geschlossen wird. Die Höhe des Qualifizierungsgeldes (§ 82b SGB III) wird analog den Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes auf eine Höhe von 60 Prozent bzw. 67 Prozent des Nettoentgelts festgelegt. Während das Unternehmen die Weiterbildungskosten trägt, zahlt die Bundesagentur für Arbeit – bei Vorlage aller erforderlichen Voraussetzungen – das Qualifizierungsgeld.

Erste Informationen zu möglichen Zuschüssen finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsagentur.

Hinweis: Bevor eine Weiterbildung organisiert wird, sollte die individuelle Förderfähigkeit durch eine entsprechende Beratung bei der örtlichen Arbeitsagentur erfolgen, da einige der Neuregelungen durch Faktoren wie Betriebsgröße (Sphäre der Arbeitgebenden) oder Hinzuverdienste durch die zu Qualifizierenden (Sphäre der Mitarbeitenden) sowie die Anerkennung der Weiterbildungsmaßnahme (Sphäre der Weiterbildungsanbieter) eingeschränkt sein können.

Ausbildungsgarantie für jüngere Berufstätige

Mit demselben Gesetz soll auch eine sogenannte Ausbildungsgarantie geschaffen werden. Junge Menschen, die noch nicht abschließend wissen, welchen beruflichen Weg sie einschlagen wollen, können im Sinne des neuen § 48a SGB III im Rahmen eines Berufsorientierungspraktikums gefördert werden.

Für Auszubildende ist ein Mobilitätszuschusses ab 1.4.2024 vorgesehen. Dieser dient der Wahrnehmung von Ausbildungen, die nicht am direkten Wohnort erfolgen können, und soll die Fahrtkosten bzw. Heimfahrten decken.

Weitere gesetzliche Änderungen ab 1.8.2024

Für junge Menschen, die über die allgemeinen Möglichkeiten der Arbeitsförderung nicht in Betriebe vermittelbar sind, besteht über § 76 SGB III die Option einer außerbetrieblichen Berufsausbildung. Die Pauschalen für die Träger derartiger Ausbildungen werden zukünftig erhöht und teilweise verlängert.

Qualitätssicherung