Eine Mitführungspflicht besteht nicht. Stattdessen sind die Beschäftigten verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat alle Personen, die in den Wirtschaftsbereichen des § 28a Absatz 4 SGB IV tätig sind, schriftlich zu belehren. Dies gilt auch für Beamte und insichbeurlaubte Beamte. Die Mitführungspflicht und die Belehrung sind unabhängig davon, ob die Personen im Innen- oder Außendienst tätig sind.
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