Was ist der Versicherungsnummern-Nachweis?
Der Rentenversicherungsträger vergibt laut § 18h SGB IV für Personen, die eine erste Beschäftigung aufnehmen, einen Versicherungsnummern-Nachweis (Sozialversicherungsausweis). Dieser kann durch die Unternehmen in einem automatisierten Verfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgerufen werden.
![Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp](/resource/blob/1042782/2234505c9160d67c7a4100a9a547660b/infomaterial-piktogramm-125x140-data.png)
Eine Mitführungspflicht besteht nicht. Stattdessen sind die Beschäftigten verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat alle Personen, die in den Wirtschaftsbereichen des § 28a Absatz 4 SGB IV tätig sind, schriftlich zu belehren. Dies gilt auch für Beamte und insichbeurlaubte Beamte. Die Mitführungspflicht und die Belehrung sind unabhängig davon, ob die Personen im Innen- oder Außendienst tätig sind.
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