Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bietet die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen zur Rehabilitation und Entschädigung (SGB VII). Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind jedoch noch weitreichender. Zuzahlungen entfallen in der Regel. Bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zahlt die Krankenkasse im Auftrag der Unfallversicherung Verletztengeld. Außerdem kommt eventuell die Zahlung einer Verletztenrente infrage.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist auch für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig. Ebenso ist es Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, arbeitsbedingte Gefahren zu verhüten.
Beitragspflichtig zur Unfallversicherung sind allein die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind.
Daten für die Unfallversicherung
Die besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit dem Abgabegrund 92 enthält alle beitragspflichtigen UV-Entgelte des betreffenden Kalenderjahres und die zugehörigen Gefahrtarifstellen.
Der Meldezeitraum umfasst auch dann das gesamte Kalenderjahr, wenn zwischenzeitliche Unterbrechungen (zum Beispiel Krankengeldbezugszeiten) angefallen sind.
Für Arbeitnehmer, die ausschließlich unfallversichert sind, müssen weiterhin Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel 190 abgegeben werden. Allerdings ist in diesen Meldungen künftig kein UV-Entgelt mehr anzugeben, da dieses mit der besonderen Jahresmeldung übermittelt wird. Da in den Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel 190 auch kein SV-Entgelt enthalten ist, entstehen besondere „Leermeldungen“.
Hinweis: Was Personengruppenschlüssel bedeuten.