Steuerrecht

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Steuerfreie Extras

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Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind Zuwendungen für den Arbeitnehmer, die von der Lohnsteuer befreit sind. Dazu zählen beispielsweise die Arbeitnehmer-Sparzulage, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen.

Welche steuerfreien Zuwendungen gibt es?

ArtVoraussetzungUmfang der Steuerfreiheit
Arbeitgeberdarlehen 
mit verbilligtem Zinssatz
Restschuld nicht größer als 2.600 EuroZinsvorteil steuerfrei
 ansonsten

Ermittlung Zinsvorteil mit marktüblichem Zinssatz:

Anwendung der Freigrenze von 50 EUR möglich

Arbeitnehmer-SparzulageVermögenswirksame Leistungensteuerfrei
Arbeitsessenbesonderer Arbeitseinsatzbis 60 Euro (R 19.6 Absatz 2 LStR)
Arbeitskleidungtypische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überläsststeuerfrei: gilt auch für die Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung (§ 3 Nummer 31 EStG)
AufmerksamkeitenSachzuwendungen aus besonderem
persönlichen Anlass
bis 60 Euro (R 19.6 Absatz 1 LStR)
AuslagenersatzAuslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, und über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wirdsteuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG, R 3.50 LStR); gegebenenfalls pauschaler Auslagenersatz möglich
BetriebsveranstaltungenSachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung; bis zu 2 Veranstaltungen/Jahrjeweils bis 110 Euro Freibetrag pro Arbeitnehmer/in (§ 19 Absatz 1 EStG)
Doppelte
Haushaltsführung
bei Unterhaltung eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt nebst finanzieller Beteiligung und eines eigenen Hausstands an der ersten
Tätigkeitsstätte (am Ort der auswärtigen Beschäftigung) und Übernachtung (§9 Absatz 1 EStG)

– wöchentliche Heimfahrt unter Ansatz der Entfernungspauschale

– für die ersten drei Monate Ansatz der Verpflegungspauschalen je nach Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung

– Einzelnachweis der Übernachtungskosten am Beschäftigungsort (höchstens 1.000 Euro monatlich);

für Arbeitgebererstattung: Pauschale von bis zu 20 Euro/ Übernachtung ist für die ersten drei Monate steuerfrei, danach nur noch bis zu 5 Euro/Übernachtung (R 9.11 Absatz 10 Seite 7 Nummer 3 LStR)

EhrenamtspauschaleEinnahmen aus nebenberuflicher gemeinnütziger Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaftenbis 840 Euro jährlich (§ 3 Nummer 26a EStG)
ErholungsbeihilfenPauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für Zuwendungen anHöchstbetrag im Kalenderjahr
 Arbeitnehmerbis 156 Euro
 Ehegattenbis 104 Euro
 Kinder bis 52 Euro/Kind
FehlgeldentschädigungKassenverantwortung, Kassendienstbis 16 Euro/Monat (R 19.3 Absatz 1 LStR)
Fortbildungberufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Betriebeskein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (R 19.7 LStR, § 3 Nummer 19 EStG)
Gesundheitsförderungzusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Unternehmens zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§§ 20, 20a SGB V)bis 600 Euro/Kalenderjahr (§ 3 Nummer 34 EStG)
Getränke und
Genussmittel zum Verzehr
im Betrieb während der
Arbeitszeit
sogenannte Aufmerksamkeitenkein Arbeitslohn, auch wenn unentgeltlich überlassen (R 19.6 Absatz 2 LStR)
HeimarbeiterzuschlagLohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werdensteuerfrei §§ 3 Nummer 30 und 50 EStG, soweit die Zuschläge 10 % des Grundlohns nicht übersteigen (R 9.13 Absatz 2 LStR)
Inflationsausgleichsprämiezusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistung des Unternehmens (26.10.2022 bis 31.12.2024)Steuerfreiheit bis zu insgesamt 3.000 €
Jobticket/49-Euro-TicketLeistungen des Unternehmens für Fahrten der Mitarbeitenden mit öffentlichen VerkehrsmittelnSteuerfreiheit des Werts für überlassene Fahrkarten (verbilligt oder kostenlos) beziehungsweise Zuschüsse für vom Arbeitnehmer gekaufte Fahrberechtigungen, wenn die Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nummer 15 EStG)
Kinderbetreuungzusätzlich vom Unternehmen gezahlte Kinderbetreuungskosten für eine kurzfristig aus dienstlichen Gründen erforderlich gewordene Betreuungsteuerfrei bis 600 Euro/Kalenderjahr (§ 3 Nummer 34a EStG)
KindergartengebührenUnterbringung von Kindern der Arbeitnehmer/innen in Kindergärten oder vergleichbaren EinrichtungenSteuerfreiheit für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Unternehmens zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Beschäftigten (§ 3 Nummer 33 EStG; R 3.33 LStR)
Ladestrom, Ladevorrichtung für Elektrofahrzeugevom Unternehmen gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs von Beschäftigten im Betrieb des Unternehmens und die private Nutzung zeitweise überlassener betrieblicher Ladevorrichtungensteuerfrei (§ 3 Nummer 46 EStG), bis Ende 2029 befristet (JStG 2019)
Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG und vergleichbaren Regelungengezahltes Mutterschaftsgeld, auch Zuschusssteuerfrei (§ 3 Nummer 1d EStG)
NotstandsbeihilfeKrankheit, Unglück, Katastrophenbis 600 Euro/Kalenderjahr (R 3.11 LStR)
Pensionskasse, BeiträgeBeiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse beziehungsweise an eine umlagefinanzierte Pensionskasse

Steuerfreiheit bei Kapitaldeckung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024 = 8% von 90.600 Euro = 7.248 Euro)

§ 3 Nummer 63 EStG; Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024: 2.718 Euro) steuerfrei)

PC/ComputerNutzungsüberlassung eines betrieblichen PC, Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräts einschließlich technischem Zubehör und Software an Arbeitnehmende zur Privatnutzung oder kostenlose Übereignung eines solchen GerätsDie Nutzungsüberlassung solcher betrieblichen Geräte (PC) an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung ist steuerfrei (§ 3 Nummer 45 EStG, R 3.45 LStR).
Der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Übereignung eines solchen Geräts kann mit 25 % pauschaliert werden (§ 40 Absatz 2 Seite 1 Nummer 5 EStG, R 40.2Absatz 5 LStR)
Pflegebonus Corona bedingte Zuwendung im Zeitraum 18.11.2021 bis 31.12.2022bis 4.500 € steuerfrei § 3 Nr. 11b EStG
Rabatte

– vergünstigte Abgabe arbeitgebereigener Waren oder Dienstleistungen

– Kürzung des ortsüblichen Preises um 4 %

bis 1.080 Euro/Kalenderjahr (§ 8 Absatz 3 EStG)
Reisekosten
(Fahrtkosten)
Nutzung des eigenen Kfz bei beruflicher Auswärtstätigkeit0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (§ 9 Absatz 1 Seite 3 Nummer 4a EStG)
Sachprämien(Kundenbindungsprogramme, Payback und so weiter) Vorteile aus SachprämienFür Vorteile aus Sachprämien besteht eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nummer 38 EStG--Einkommensteuergesetz; Steuerfreiheit bis 1.080 Euro jährlich;
ansonsten Pauschalierungsmöglichkeit (§ 37a EStG) mit 2,25 % des Prämienwerts durch Prämienanbieter
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeberunentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Unternehmen gestellten
Beförderungsmittel
Steuerfreiheit, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Beschäftigten notwendig ist (§ 3 Nummer 32 EStG, R 3.32 LStR)
StudiengebührenÜbernahme der Studiengebühren durch das Unternehmengegebenenfalls steuerfrei bei Ausbildungsdienstverhältnis mit etwaiger Rückzahlungsverpflichtung der Studierenden (BMF, 13.4.2012 – BStBl. I 2012 Seite 531)
TelekommunikationsaufwendungenAufwendungsersatz für berufliche Telekommunikationskostenohne Einzelnachweis bis 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei (§ 3 Nummer 50 EStG)
Trinkgelderanlässlich und zusätzlich zu einer Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahltinsgesamt steuerfrei (§ 3 Nummer 51 EStG)
Übernachtungspauschale bei Berufskraftfahrernpro Arbeitstag mit Anspruch auf Verpflegungspauschale für mehrtägige Dienstreisen beziehungsweise für An -und Abreisetage9 Euro täglich (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b EStG)
ÜbungsleiterfreibetragEinnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtungsteuerfrei bis 3.000 Euro jährlich (§ 3 Nummer 26 EStG)
Umzugskostensteuerfrei bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung vorgesehenen Beträge Pauschale für sonstige Umzugsauslagen ab 1.4.2024 = 964 € – Erhöhungsbetrag für weitere Personen ab. 1.4. 2024 = 643 €
VermögensbeteiligungenVermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgeberssteuerfreier Vorteil bis 2.000 Euro jährlich (§ 3 Nummer 39 EStG)
VerpflegungsmehraufwendungenAbwesenheit pro KalendertagInlandspauschbeträge (§ 9 Absatz 4a EStG)
 mehr als 8 Stunden14 Euro (§ 9 Absatz 4a EStG) (geplante Anhebung auf 16 Euro)
 bei vorausgegangener oder nachfolgender Übernachtung unabhängig von der tatsächlichen Dauer (Ab- und Anreisetag)14 Euro (§ 9 Absatz 4a EStG)  (geplante Anhebung auf 16 Euro)
 24 Stunden28 Euro (§ 9 Absatz 4a EStG) (geplante Anhebung auf 32 Euro) 
WerkzeuggeldEntschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen der Arbeitnehmendensteuerfrei, soweit die Entschädigungen die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 3 Nummer 30 EStG, R 3.30 LStR)
Zukunftssicherung der Betrieb kann die Zukunftssicherungsleistungen für seine Beschäftigten gegebenenfalls steuerfrei belassen (Einzahlungen in Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung bei Kapitaldeckung)Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2024 = 7.248 Euro) bei Einzahlungen in eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind die Einzahlungen bis 3 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2024 = 2.718 Euro) jährlich steuerfrei; von den Beiträgen für eine Unfallversicherung kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erhoben werden
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und NachtarbeitSteuerfreiheit für neben dem Grundlohn gezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge;
maximaler steuerlicher Grundlohn: 50 Euro/Stunde
Steuerfreiheit für Nachtarbeit
bis zu 25 %, für Sonntagsarbeit
bis zu 50 %, für Feiertagsarbeit
bis zu 125 % des jeweiligen Grundlohns (§ 3b EStG)

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