Wie muss eine Stellenausschreibung gestaltet sein?
Alle freien Stellen müssen geschlechtsneutral ausgeschrieben werden, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unbedingte sachliche Voraussetzung ist (Beispiel: Model). Zu berücksichtigende Geschlechter sind männlich, weiblich und divers (Intersexuelle) – Beispiel Tischler (m/w/d).
Unzulässig sind auch Stellenausschreibungen, die altersspezifische Beschränkungen, wie "Teil eines jungen Teams" oder Altersgrenzen beinhalten. Dagegen darf das Vorhandensein einer bestimmten Berufserfahrung zum Auswahlkriterium gemacht werden, da sie nicht grundsätzlich vom Alter abhängig ist.
Stellenausschreibungen ohne Benachteiligungen
Gemäß § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden, das heißt, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität haben zu unterbleiben.
Bei einem Verstoß sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einen Schadenersatzanspruch (§ 21 Abs. 2 AGG) vor.
Interne Stellenausschreibung
Durch eine innerbetriebliche Ausschreibung kann die Motivation der Mitarbeiter durch Aufstiegschancen gefördert und dem Betriebsfrieden gedient werden.
Der Betriebsrat kann eine innerbetriebliche Ausschreibung verlangen (§ 93 BetrVG). Die innerbetriebliche Ausschreibung muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Jede/r Beschäftigte des Betriebes muss von der Ausschreibung Kenntnis nehmen können.
- Die Anforderungen und der konkrete Arbeitsplatz im Betrieb sind anzugeben.
- Inner- und außerbetriebliche Ausschreibungen desselben Arbeitsplatzes müssen dieselben Anforderungen enthalten.
- Die Gleichbehandlung der Beschäftigten nach § 75 BetrVG muss gesichert sein.
Gemäß § 7 Abs.1 TzBfG hat die Firmenleitung eine Stelle auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz auch für Teilzeitarbeit eignet.
Auskunftspflicht des Arbeitgebers zu Stellenausschreibungen
Im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Stellen treffen den Betrieb verschiedene Auskunftspflichten. So muss das Unternehmen den Beschäftigten, die Teilzeitarbeit wünschen, gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 TzBfG über entsprechende Arbeitsplätze informieren.
Befristet Beschäftigte müssen gemäß § 18 TzBfG über zu besetzende unbefristete Stellen unterrichtet werden. Der Betriebsrat ist über Teilzeitarbeit und vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze sowie über den Anteil der Teilzeitkräfte an der Gesamtbelegschaft zu informieren (§ 20 TzBfG).
Bereits seit dem 1.1.2019 besteht die Pflicht Stellen geschlechtsunspezifisch auszuschreiben. Noch keine Pflicht aber zunehmend üblich ist das Gendern auch im weiteren Ausschreibungstext einer Stellenanzeige.