Sozialversicherungsrecht

GKV-Monatsmeldung: Verfahren und Inhalte

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Was ist die GKV-Monatsmeldung?

Seit 2015 ist die generelle Verpflichtung für Unternehmen, in allen Fällen der Mehrfachbeschäftigung eine monatliche Meldung abzugeben, entfallen. Seit diesem Zeitpunkt ermitteln die Krankenkassen auf Grundlage der von den Betrieben abgegebenen Entgeltmeldungen (Ab-, Unterbrechungs- und Jahresmeldungen nach der DEÜV) nachträglich, ob die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten und Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.

Verfahren der GKV-Monatsmeldung

Die Krankenkassen leiten bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit diesem nachgelagerten Verfahren von Amts wegen Ermittlungen ein. Danach werden Beitragskorrekturen, die durch das Überschreiten der BBG nötig werden, künftig im Rahmen dieser Rückschau vorgenommen.

Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass die gemeldeten Arbeitsentgelte in der Kumulierung die BBG-KV überschreiten, fordert sie die beteiligten Unternehmen im Rahmen eines maschinellen Meldeverfahrens auf, für den zu beurteilenden Zeitraum bzw. dessen betroffene Monate, GKV-Monatsmeldungen abzugeben.

Arbeitgeber und Arbewitgeberinnen haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 4a SGB IV, § 11b DEÜV).

Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der übermittelten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die BBG in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und teilt den beteiligten Unternehmen für jeden Kalendermonat der Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis mit.

Inhalte der GKV-Monatsmeldung

Der Betrieb hat in der Meldung anzugeben: seine Betriebsnummer, die Versicherungsnummer des Beschäftigten, sowie das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 SGB IV zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.

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