Ein Unternehmen treffen verschiedenste Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmenden.
Dazu gehören unter anderem Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit
- Pandemien (wie z. B. SARS CoV 2),
- Hitze-Kälteperioden,
- der Gesundheit der Beschäftigten,
- dem Eigentum der Beschäftigten
- etc…
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen so genannten öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten und privatrechtlichen Fürsorgepflichten.
Die öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten ergeben sich aus Gesetzen, die speziell für das Verhältnis zwischen Unternehmen und Beschäftigtem erlassen wurden.
Die wichtigsten Fürsorgepflichten ergeben sich aus:
- dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
- der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – meist weiter konkretisiert durch sog. Technische Arbeitsstättenregeln (ASR) – eine Übersicht finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
- verschiedenen Verordnungen zum Schutze von Beschäftigten (ein Beispiel ist hier die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung, die sogar nur temporär Bestand hatte; ein weiteres Beispiel ist die Gefahrenstoffverordnung) und
- den besonderen Regelungen durch die Berufsgenossenschaften (zu finden auf deren Websites).
Die Liste der konkreten Fürsorgepflichten ließe sich nur schwer abschließend darstellen. Einige der wichtigsten Pflichten sind:
- die Informationspflicht über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeit (§ 12 Abs. 1 S. 1 ArbSchG),
- die Ermöglichung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, soweit spezifische Gefahren am Arbeitsplatz bestehen,
- die Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG (besonders wichtig im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 MuSchG, die sogar gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes mit sich bringen kann),
- die Pflicht zur Einhaltung von Vorgaben bezüglich des Arbeitsplatzes, die sich sowohl aus der ArbStättV als auch aus den Vorgaben durch die Berufsgenossenschaften ergeben können, (bei großer Hitzeeinwirkung wird die ArbStättV z. B. durch die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur konkretisiert, dazu weiter unten ein konkretes Beispiel)
- die Pflicht zur Gestaltung von Homeoffice-, Tele- und mobilen Arbeitsplätzen nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (vgl. § 2 Abs. 7 ArbStättV).
Darüber hinaus gelten die klassischen privatrechtlichen Fürsorgepflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 617 ff. BGB).
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht im Unternehmen kann vom Recht der Verweigerung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmenden bis hin zu Schadensersatzansprüchen auslösen.