Am 1.4.2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Damit ist Cannabis teilweise legalisiert worden. Eine geringe Menge der Droge darf seither straflos angebaut, mitgeführt und konsumiert werden.
Ist Cannabis am Arbeitsplatz erlaubt?
Der erlaubte Konsum von Cannabis ist auf die Freizeit beschränkt. Am Arbeitsplatz während der Arbeit ist Drogenkonsum untersagt (DGUV Vorschrift 1, Download auf den Seiten der DGUV möglich). § 15 Abs. 2 DGUV regelt, dass Beschäftigte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in den Zustand versetzen dürfen, in dem sie offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Arbeit gefahrlos für sich und andere zu auszuüben.
Durch das Beschäftigungsverbot (§ 7 Abs. 2) für Personen, die ihre Arbeit nicht ohne Gefahr für sich und andere ausführen können, wird dies zusätzlich untermauert. Beschäftigte schulden dem Unternehmen also weiterhin ihre uneingeschränkte und sichere Arbeitsleistung aufgrund ihres Arbeitsvertrages (§ 611a BGB).
Will das Unternehmen vorbeugen, kann es von seinem Direktionsrecht (abgeleitet aus § 106 GewO, § 315 BGB) Gebrauch machen und den Konsum auf dem Firmengelände grundsätzlich (also auch nach Feierabend) verbieten. Das gilt erst recht für ein Verbot, mit Cannabis zu handeln. Alternativ bietet sich auch an – bei bestehendem Betriebsrat – eine Betriebsvereinbarung über Cannabiskonsum abzuschließen.
Ist ein betriebliches Cannabisverbot sinnvoll?
Ein grundsätzliches Cannabisverbot im Betrieb durch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb. Daher hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Schließt man eine solche Vereinbarung oder hat das Unternehmen sein Direktionsrecht ausdrücklich ausgeübt, dann können bei konkreten Verdachtsmomenten bei einzelnen Beschäftigten ggf. sogar Cannabis-Kontrollen durchgeführt werden.
Achtung: Für Minderjährige ist Cannabis komplett verboten. Das Unternehmen muss deren Schutz sicherstellen.
Um eine rechtssichere Betriebsvereinbarung schließen zu können, empfehlen die Unfallversicherungen, um das Gefährdungspotenzial für den einzelnen Betrieb einschätzen zu können, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin und unter Berücksichtigung sämtlicher sicherheitstechnischer Bedingungen durchzuführen. Gegebenenfalls sollte sich das Unternehmen von externen Profis beraten lassen.
Die Entscheidung über das Erfordernis einer solchen Gefährdungsbeurteilung obliegt jedoch dem Betrieb.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der BG BAU.
Konsum und Mitführen von Cannabis im Betrieb
Grundsätzlich ist das Mitführen von Cannabis im Betrieb und z. B. der Konsum in Pausen erlaubt, wenn der besondere Jugendschutz berücksichtigt wird. Dazu wurde ein Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis – Konsumcannabisgesetz – KCanG) geschaffen. Aber dort ist z. B. in § 5 KCanG geregelt, dass nicht in Sichtweite und nur mit einem Mindestabstand von 100 Metern zu z.B. Schulen, Kitas, Spielplätzen usw. konsumiert werden darf.
Hinweis: Das Bundesgesundheitsministerium hat einen umfangreichen FAQ-Katalog zum neuen Cannabisgesetz zur Verfügung gestellt.