Was ist der Bundesfreiwilligendienst?
Das Angebot für Tätigkeiten auf freiwilliger Basis nach dem BFDG richtet sich an alle Interessenten nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht und kennt keine Altersgrenze nach oben. Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) wird in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Er wird in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate ausgeübt. Die Mindestdauer beträgt sechs, die Höchstdauer 24 Monate.
Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFD) fördert die Bildungsfähigkeit von Personen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch der Jugendfreiwilligendienst wird in gemeinwohlorientierten Einrichtungen erbracht. Er kann zwischen sechs und 18 Monate dauern, im Regelfall sind es 12 Monate.
Was erhalten Freiwillige beim Bundesfreiwilligendienst?
Die Teilnehmenden erhalten für den Dienst unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld, das mit den Einsatzstellen zu vereinbaren ist und bundeseinheitlich höchstens 453 Euro monatlich (2024: mtl. Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung/7.550 Euro x 6 %) beträgt. Auf den BFD finden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den JFD (freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr) entsprechende Anwendung. Die Teilnehmenden unterliegen als arbeitnehmerähnliche Personen in allen Zweigen der Sozialversicherung (KV, PV, RV, AlV) der Versicherungspflicht. Voraussetzung ist die Zahlung von Arbeitsentgelt.
Welche Vergünstigungen gibt es beim Bundesfreiwilligendienst?
Das gewährte Taschengeld und der Wert der Sachbezüge sind dem Arbeitsentgelt gleichgestellt. Für die Dauer des BFD/JFD besteht darüber hinaus auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Soweit im Einzelfall weder ein Taschengeld noch Sachbezüge gewährt werden, ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen; in der Kranken- und Pflegeversicherung ist in diesen Fällen die beitragsfreie Familienversicherung (z. B. über die Krankenversicherung der Eltern) zu prüfen. Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit scheidet aus; die Anwendung der Übergangsregelung ist ebenfalls nicht möglich. Da die Teilnehmer am BFD/JFD arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten, werden sie bei dem Umlageverfahren U1 nicht berücksichtigt. Allerdings werden Frauen, die einen Freiwilligendienst leisten, hinsichtlich der Schutzrechte den regulär Beschäftigten gleichgestellt. Daher besteht Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot nach den §§ 11 und 14 MuSchG. Aus diesem Grunde werden die Teilnehmer am BFD/JFD in das Umlageverfahren U2 mit einbezogen. Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich zu zahlen.
Welche Beiträge werden beim Bundesfreiwilligendienst fällig?
Zur Beitragsberechnung (KV, PV, RV) werden die Sachbezüge, wie Unterkunft und Verpflegung, und das Taschengeld herangezogen. Der Wert der Sachbezüge bemisst sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (2024 = Unterkunft 278 Euro/Verpflegung 313 Euro), während als Taschengeld ein Höchstbetrag von 453 Euro (6 % der mtl. Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung/2024 = 7.550 Euro) als angemessen angesehen wird. Eine Sonderregelung gilt in der Arbeitslosenversicherung, wenn der BFD im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis (spätestens innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses) aufgenommen wird. Dann gilt in der AlV die mtl. Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme (2024 West = 3.535 Euro/Ost = 3.465 Euro).
Wer bezahlt die Beiträge beim Bundesfreiwilligendienst?
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden allein vom Träger der Einrichtung im Auftrag des Bundes getragen. Der Träger übernimmt auch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (2024 = 1,7 %). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt ungeachtet dessen, bei welcher Krankenkasse der Teilnehmer am BFD/JFD versichert ist und ob die zuständige Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt.