Sozialversicherungsrecht

Bezugsgröße

Lesedauer unter 1 Minute

Die Bezugsgröße spiegelt laut § 18 SGB IV das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten (ohne Auszubildende) im vorvergangenen Kalenderjahr wider. Sie wird im Voraus für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben.

Die Bezugsgröße ist ein Orientierungswert für viele Werte der Sozialversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine bundeseinheitliche Bezugsgröße. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten dagegen unterschiedliche Werte.

Bezugsgrößen 2024

West + Ost (nur KV und PV)Euro
Jährlich42.420,00
Monatlich3.535,00
Kalendertäglich117,83
Ost (nur RV und AlV) 
Jährlich41.580,00
Monatlich3.465,00
Kalendertäglich115,50

Qualitätssicherung