Sozialversicherungsrecht

Beitragserstattung

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Laut § 26 Abs. 2 SGB IV ist eine Beitragserstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen grundsätzlich möglich. Alles Weitere ist in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung der Spitzenverbände der Sozialversicherung (GR vom 20.11.2019) zu finden.

Die Unternehmen haben dazu einen Antrag (Vordruck) bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu stellen. Die Krankenkasse übernimmt auch die Erstattung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (in bestimmten Fällen ist der Rentenversicherungsträger zuständig). Zu viel berechnete oder gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung können grundsätzlich auf-, verrechnet oder erstattet werden. Eine Auf- bzw. Verrechnung hat immer Vorrang.

Zu Unrecht entrichtete Beiträge kommen meist dann zu Stande, wenn der Betrieb einer Fehleinschätzung unterliegt, z. B. wird Versicherungspflicht eines Mitarbeitenden angenommen, obwohl keine Versicherungspflicht besteht oder die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wird falsch beurteilt. Anspruch auf Beitragserstattung haben Mitarbeitende und Betrieb jeweils zur Hälfte, da sie im Normalfall die Beiträge je zur Hälfte tragen.

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