Steuerrecht

Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • MBO-Verlag

Was sind Aufmerksamkeiten für Mitarbeitende?

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, zum Beispiel Blumen, Genussmittel, ein Buch oder eine CD, die Beschäftigten oder ihren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (zum Beispiel Geburtstag oder Heirat oder auch bestandene Prüfung) zugewendet werden.

Sind Gutscheine Sachzuwendungen und Aufmerksamkeiten?

Auch Gutscheine in dem genannten Rahmen können gegebenenfalls Aufmerksamkeiten sein. Die Gutscheine müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn dazukommen. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist (siehe R 19.6 LStR).

Die Regelung gilt auch für Zuwendungen an Angehörige. Seit 2023 gibt es allerdings eine Einschränkung über die Lohnsteuerrichtlinien 2023. Die Angehörigen müssen im Haushalt des Arbeitnehmers wohnen, damit der Steuervorteil zum Zuge kommen kann. 

Sind kostenloses Essen und Getränke für Mitarbeiter Aufmerksamkeiten?

Aufmerksamkeiten sind auch die Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb. Die Begünstigung gilt ebenfalls für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (zum Beispiel während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt.

Gehören Aufmerksamkeiten zum Arbeitslohn?

Sachleistungen des Unternehmens, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerinnen führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.

Wie hoch ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten und was passiert bei Überschreitung?

Wird die Freigrenze, das heißt der Wert von 60 Euro, aber nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Zusätzlich unterliegen diese Beträge dann auch noch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Der BFH hat entschieden, dass vom Unternehmen zur Frühstückszeit gereichte unbelegte Brotwaren neben einem Heißgetränk auch als nicht steuerbare Aufmerksamkeit anzusehen ist (BFH, Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17).

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