Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Beschäftigte orientieren sich an der Anzahl der Kinder. Kinderlose zahlen einen Zuschlag zum Pflegebeitrag, Familien mit mehr als zwei Kinder erhalten einen Abschlag. Der Arbeitgeberanteil bleibt grundsätzlich gleich. Lesen Sie, wie die Beiträge gestaffelt sind und was sonst zu beachten ist.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird wie beim Krankenversicherungsbeitrag vom Bruttolohn erhoben. Angestellte zahlen Beiträge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Besonderheiten bei der Beitragsberechnung gelten für Studierende, Rentner, Selbstständige und freiwilligen Mitglieder. In Sachsen zahlen Beschäftigte einen Beitragsanteil von 2,025 Prozent ihres Bruttolohns. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,2 Prozent.
Zuschlag/Abschlag in % | Beitragssatz | Anteil Arbeitnehmer | Anteil Arbeitgeber ** | |
---|---|---|---|---|
Kinderlos | 0,6 % | 4,0 % | 2,3 % | 1,7 % |
1 Kind* | Ohne | 3,4 % | 1,7 % | 1,7 % |
2 Kinder * | - 0,25 % | 3,15 % | 1,45 % | 1,7 % |
3 Kinder* | - 0,5 % | 2,9 % | 1,2 % | 1,7 % |
4 Kinder* | - 0,75 % | 2,65 % | 0,95 % | 1,7 % |
5 Kinder und mehr* | - 1,0 % | 2,4 % | 0,7 % | 1,7 % |
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder bei der Abführung der Beiträge zu berücksichtigen. Bis zur Einführung eines digitalen Meldeverfahrens in 2025 gilt ein vereinfachtes Verfahren. So können Arbeitgeber bis auf Weiteres auf Nachweise in Form von Geburtsurkunden verzichten. Es reicht, die Daten z. B. telefonisch oder schriftlich abzufragen und zu dokumentieren.
Freiwillig versicherte Selbstzahler informieren die Pflegekasse direkt. Um die neuen Beiträge ausrechnen zu können, nutzen Sie unseren Sozialversicherungsrechner. Oder Sie nutzen die Berechnungsfunktion in Ihrer Abrechnungs-Software, etwa das SV-Meldeportal.
Den Abschlag zum Pflegebeitrag erhalten Eltern ab dem zweiten Kind. Der Abschlag erhöht sich bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozent. Der gestaffelte Beitragssatz wird von der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben.
Berücksichtigt werden alle Elternteile gleichermaßen. Sind die Eltern geschieden und lebt das Kind bei der neuen Familie, kann diese ebenfalls vom Beitragsabschlag profitieren. Ein Beitragszuschlag wird hingegen nicht fällig.
Das Gesetz sieht keine konkrete Form des Nachweises über die Elterneigenschaft vor.
Als Nachweise kommen z. B. in Frage: