Zur Bekämpfung des Fachkräftemangels hat die Bundesregierung mit dem neuen Gesetz bestehende Möglichkeiten erweitert, Fachkräfte aus dem Ausland in Deutschland zu beschäftigen. Hürden wurden abgebaut, Verdienstgrenzen gesenkt, Anerkennungen von Abschlüssen erleichtert. Welche Regelungen jetzt im Detail gelten und wie Sie als Arbeitgeber davon profitieren können, erfahren Sie in diesem kostenfreien Online-Seminar.
Das Seminar fand am 06.06.2024 statt. Sie können sich alle Infos aus dem Seminar, mit praktischen Beispielen und Entscheidungshilfen, hier kostenfrei herunterladen.
Ukrainische Geflüchtete können nach wie vor den vorübergehenden Schutzstatus nach § 24 AufenthG beantragen. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis besteht unbeschränkter Arbeitsmarktzugang. Allerdings muss im reglementierten Bereich nach wie vor die Anerkennung der förmlichen Qualifikation und zusätzlich gesetzlich geltende Voraussetzungen für den jeweils einschlägigen Beruf vorliegen, damit die Berufsausübungserlaubnis gewährt werden kann.
Für Berlin gilt z. B.: Die Zuständigkeit der Anerkennung für Ärztinnen und Ärzte liegt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Dort ist in einem Merkblatt hinterlegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um als Ärztin oder Arzt arbeiten zu können.
Hier muss grundsätzlich die Nebenbestimmung abgeändert werden. Es sei denn eine andere, zusätzliche Nebenbestimmung erlaubt grundsätzlich einen Wechsel ohne Abänderung der Nebenbestimmung.
In Berlin erteilt das Landesamt für Einwanderung die zustimmungspflichtige Blaue Karte EU beispielsweise folgendermaßen (bei einem Mangelberuf):