Kostenfreies Online-Seminar
Fachkräfte aus dem Ausland

Online-Seminar: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Zur Bekämpfung des Fachkräftemangels hat die Bundesregierung mit dem neuen Gesetz bestehende Möglichkeiten erweitert, Fachkräfte aus dem Ausland in Deutschland zu beschäftigen. Hürden wurden abgebaut, Verdienstgrenzen gesenkt, Anerkennungen von Abschlüssen erleichtert. Welche Regelungen jetzt im Detail gelten und wie Sie als Arbeitgeber davon profitieren können, erfahren Sie in diesem kostenfreien Online-Seminar.

So unterstützt Sie das Seminar bei der Einstellung internationaler Fachkräfte:

  • Was ist die Blaue Karte? Wer kann sie bekommen und welche Vorteile bietet sie?
  • Welche Engpassberufe und Gehaltsgrenzen gibt es? Wie wirken sich diese auf die versicherungsrechtliche Beurteilung aus?
  • Welche Regelungen gelten für die Anerkennung von Berufsabschlüssen und -qualifikationen?
  • Was ist sozialversicherungsrechtlich bei der Beschäftigung von Auszubildenden und Studierenden aus dem Ausland zu beachten?
  • Wo erhalten Arbeitgeber weitere Informationen und Unterstützung zum Thema?
  • Welche Angebote hat die Barmer für Unternehmen, die Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigen?

Ihre Experten

Maxim Kempe

Rechtsreferent Business Immigration & Arbeitsmigration, IHK Berlin

Marcel Küsters

Sozialversicherungsexperte, Barmer

Seminarinfos für Sie zum kostenlosen Download

Das Seminar fand am 06.06.2024 statt. Sie können sich alle Infos aus dem Seminar, mit praktischen Beispielen und Entscheidungshilfen, hier kostenfrei herunterladen.

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Häufige Fragen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Die neuen Regelungen für Auszubildende gelten seit dem 01.03.2024. Die Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche gilt von Gesetzes wegen und muss nicht isoliert zur Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche Ausbildung gemäß § 16a Abs. 1 AufenthG beantragt werden.
Voraussetzung für ein Anerkennungsverfahren ist eine staatlich anerkannte ausländische Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle bearbeitet den Antrag auf Anerkennung. Nach spätestens einem Monat erhalten Antragstellende die Nachricht, ob die Dokumente angekommen sind. In dieser Nachricht steht auch, ob noch Dokumente nachgereicht werden müssen. Sind die Dokumente vollständig, dauert es maximal 3 Monate. Dann erhalten die Antragsstellenden einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Anerkennungsverfahren um einen Monat verlängern. Im Verfahren kann auch eine einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Das Anerkennungsverfahren kann noch länger dauern, wenn z. B. eine Qualifikationsanalyse durchgeführt wird, weil Dokumente fehlen.
Ja. Das "Arbeitszeitkonto" wurde sogar von 120 auf 140 Tage erhöht. In diesem Rahmen sind auch Teilzeitbeschäftigungen, mithin Werkstudentenjobs, möglich. Sehen Sie bitte dazu die Regelungen des § 16b Abs. 3 AufenthG.

Ukrainische Geflüchtete können nach wie vor den vorübergehenden Schutzstatus nach § 24 AufenthG beantragen. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis besteht unbeschränkter Arbeitsmarktzugang. Allerdings muss im reglementierten Bereich nach wie vor die Anerkennung der förmlichen Qualifikation und zusätzlich gesetzlich geltende Voraussetzungen für den jeweils einschlägigen Beruf vorliegen, damit die Berufsausübungserlaubnis gewährt werden kann.

Für Berlin gilt z. B.: Die Zuständigkeit der Anerkennung für Ärztinnen und Ärzte liegt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Dort ist in einem Merkblatt hinterlegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um als Ärztin oder Arzt arbeiten zu können.

Soweit ein Aufenthaltstitel eine Probearbeit oder generelle Beschäftigung erlaubt, besteht kein Unterschied zu inländischen Arbeitnehmenden. Die ausländischen Mitarbeitenden werden genauso bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet. Zu unterscheiden sind lediglich Schnuppertage, bei denen die Beschäftigten in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig werden, weil kein echtes Arbeitsverhältnis besteht. Folgende Abgrenzungskriterien können herangezogen werden: Keine betriebliche Zuweisung von Aufgaben (keine Weisungsgebundenheit), keine bestimmten Arbeitszeiten, kein Lohnanspruch, freiwillige Arbeitsleistungen usw. 
Unter Umständen können diese gewährt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit
Die Gehälter müssen nicht jährlich angepasst werden. Erst zum nächsten Vorsprachetermin bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde muss das Gehalt ggf. vertraglich angepasst werden. Zumeist werden es Termine zur Verlängerung des Aufenthaltstitels sein. 
Hierbei kommt die Westbalkan-Regelung in Betracht. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis ist auch eine qualifikationsunabhängige Beschäftigung möglich. Das Gehalt muss lediglich orts- und branchenüblich sein. Bei Mitarbeitenden über 45 Jahren muss jedoch ein bestimmtes Jahresbruttogehalt vorliegen (für 2024: 49.830 Euro).
Fragen dazu kann nur die zuständige Anerkennungsstelle beantworten. Für Berlin ist es das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Gegebenenfalls können die Fristen im Approbationsverfahren bzw. Anerkennungsverfahren im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens kürzer sein, wenn die zuständige Anerkennungsstelle sich tatsächlich an die gesetzlich vorgegebenen Fristen hält. 
Die Such-Chancenkarte wird für ein Jahr erteilt, wobei eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden in der Woche für den gesamten Erteilungszeitraum gilt. Weitere Informationen zur Chancenkarte erhalten Sie z. B. über die Website Make-it-in-Germany
Das kann auf dem Weg des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens geschehen. Hier können Sie das Antragsverfahren als Unternehmen direkt bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde initiieren (entscheidend für die Zuständigkeit ist der Ort des Betriebssitz). Für das Verfahren gelten verkürzte behördliche Fristen.
Nach Informationen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) soll dies Ende Juni möglich sein. Dieser Termin wurde von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mitgeteilt, die für dieses Verfahren zuständig ist.

Hier muss grundsätzlich die Nebenbestimmung abgeändert werden. Es sei denn eine andere, zusätzliche Nebenbestimmung erlaubt grundsätzlich einen Wechsel ohne Abänderung der Nebenbestimmung.

In Berlin erteilt das Landesamt für Einwanderung die zustimmungspflichtige Blaue Karte EU beispielsweise folgendermaßen (bei einem Mangelberuf):

  • Beschäftigung der Tätigkeit als … bei … erlaubt
    Beschäftigung und AG-Wechsel gemäß § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG erlaubt
  • Nach 1jähr. versicherungspfl. Beschäftig. ist Beschäftig. jeder Art erlaubt.
  • selbstständige Tätigkeit erlaubt“

Quelle: Verfahrenshinweise des Landesamtes für Einwanderung zum Aufenthalt in Berlin – VAB)

Das erledigen die titelerteilenden Stellen, namentlich sind es die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden. 
Hier können Sie sich z.B. an Ihre zuständige Kammer (HWK, IHK) wenden. In vielen Städten und Gemeinden existieren sogenannte Welcome Center. Über diese Website können Sie für Ihre Region eine passende Beratungsstelle finden. 
Liegt ein akademischer Abschluss vor, dann ist stets die Blaue Karte EU zu bevorzugen, da sie gegenüber anderen Aufenthaltstiteln viele Vorteile hat (z. B. schnellere Möglichkeit zur Niederlassungserlaubnis).
Teilweise Gleichwertigkeiten, die von der IHK FOSA erstellt werden, sind bundesweit gültig. Eine Umschreibung ist daher nicht nötig. Ansonsten hat das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz explizit keine neuen Regelungen zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren eingeführt. 

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