Aktuelle Gesetzgebung

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

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Verordnung über Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie


Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

Mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag, spätestens jedoch am 30.09.2020

Außerkrafttreten
22.04.2020Inkrafttreten
06.042020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte der Verordnung

  • Einführung von Zuschlägen in Höhe von 5 Euro in der AMPreisV, die von Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Botendienst pro Lieferort erhoben werden können
  • Apotheken können eine von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro zur Förderung der Botendienste erheben
  • Apotheken erhalten erweiterte Austauschrechte, wenn verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig ist (keine Retaxation der Kassen)
  • Vorschriften zum Entlassmanagement der Krankenhäuser werden für Verordnung von Arzneimitteln erweitert (Verordnung bis zu 14 Tage, größte Packungsgröße), auch AU-Bescheinigungen für 14 Tage möglich
  • Produkte des medizinischen Bedarfs sollen befristet einer Marktüberwachung des Bundesministeriums für Gesundheit unterliegen. Die Hersteller werden verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit jederzeit Auskünfte über die Bestände, die Produktion, den Vertrieb und die Preise der Produkte zu erteilen.
  • Hersteller erhalten den Auftrag, den Handel mit überwachten Produkten einzuschränken oder Verbote zu erlassen, Produkte des medizinischen Bedarfs zu verkaufen, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 

So positioniert sich die Barmer

Gesetzgebung 19. Legislaturperiode

Abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren (Auswahl) :