Aktuelle Gesetzgebung

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

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Verordnung über Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie


Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

Mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag, spätestens jedoch am 30.09.2020

Außerkrafttreten
22.04.2020Inkrafttreten
06.042020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte der Verordnung

  • Einführung von Zuschlägen in Höhe von 5 Euro in der AMPreisV, die von Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Botendienst pro Lieferort erhoben werden können
  • Apotheken können eine von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro zur Förderung der Botendienste erheben
  • Apotheken erhalten erweiterte Austauschrechte, wenn verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig ist (keine Retaxation der Kassen)
  • Vorschriften zum Entlassmanagement der Krankenhäuser werden für Verordnung von Arzneimitteln erweitert (Verordnung bis zu 14 Tage, größte Packungsgröße), auch AU-Bescheinigungen für 14 Tage möglich
  • Produkte des medizinischen Bedarfs sollen befristet einer Marktüberwachung des Bundesministeriums für Gesundheit unterliegen. Die Hersteller werden verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit jederzeit Auskünfte über die Bestände, die Produktion, den Vertrieb und die Preise der Produkte zu erteilen.
  • Hersteller erhalten den Auftrag, den Handel mit überwachten Produkten einzuschränken oder Verbote zu erlassen, Produkte des medizinischen Bedarfs zu verkaufen, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 

So positioniert sich die Barmer

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sieht Regelungen zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung bei gleichzeitiger Minimierung des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus vor. hierzu sollen direkte Kontakte zwischen Arzt oder Apotheker und Versicherten auf ein möglichst geringes maß reduziert werden.

Eine in der Verordnung enthaltene Maßnahme zur Senkung des Infektionsrisikos ist die Verringerung der direkten Kontakte bei der persönlichen Beschaffung von Arzneimitteln. Hierzu können die Apotheken einen Botendienst anbieten, um den Versicherten ihre Medikamente nach Hause zu liefern. Nach Maßgabe des Bundesministeriums für Gesundheit sollen die Krankenkassen dies mit 5 Euro je Lieferort vergüten. Zusätzlich soll ein einmaliger Betrag zur Förderung des Botendienstes in Höhe von pauschal 250 Euro gezahlt werden. Hiermit sollen beispielsweise Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel finanziert werden.

Position der Barmer:

Eine Extra-Vergütung der Botendienste ist nicht sinnvoll, wenn keine medizinische Notwendigkeit – wie zum Beispiel eine Quarantäne – vorliegt. Die Einrichtung von Botendiensten ist bereits heute in vielen Apotheken fester Bestandteil des kostenfreien Service-Angebotes und dient den Apotheken zur Kundenbindung. Auch die Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro zur Finanzierung von Schutzausrüstung ist nicht nachvollziehbar, da sämtliche Aufwendungen für einen medizinisch erforderlichen Botendienst durch eine pauschale Vergütung abgegolten werden sollten.

Darüber hinaus sieht die Verordnung eine erhebliche Ausweitung der bereits bestehenden Austauschmöglichkeiten für Apotheker vor: In den Fällen, in denen ein verordnetes Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, kann ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt ein in der Apotheke verfügbares oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel an den Versicherten abgeben werden. Dabei dürfen abweichend von der ärztlichen Verordnung eine andere Packungsgröße, eine Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung oder, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch eine andere Wirkstärke abgegeben werden. Sollten weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar sein, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt sogar ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben.

Position der Barmer:

Die zeitlich befristete Erweiterung der Austauschmöglichkeiten für nicht verfügbare Arzneimittel erscheint vertretbar, um in der aktuellen Situation die Zahl der Apotheken- und Arztkontakte durch die Versicherten zu reduzieren.