Aktuelle Gesetzgebung

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)

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Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

15.10.2020Inkrafttreten
02.10.2020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Übernahme PCR-Tests und Diagnostik durch Antigen-Tests für GKV-Versicherte und Nicht-GKV-Versicherte. Testungen dürfen nicht Bestandteil der Krankenbehandlung (ambulant, stationär) sein.
  • Testungen für asymptomatische Personen nun auch durch Arztpraxen und Testzentren möglich, Beauftragung durch Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nicht mehr zwingend erforderlich
  • Tests von Beschäftigten, Patienten, Pflegebedürftigen und Besuchern in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Dialyseeinrichtungen möglich; bei SARS-CoV-2 Infektion, Anspruch aller asymptomatischen Personen auf Testung, die in den letzten 10 Tagen vor Ausbruch dort untergebracht, behandelt, tätig oder anwesend waren.
  • Kreis der Kontaktpersonen, die Anspruch auf Testung haben, wird breiter gefasst.
  • Rückkehrer aus Risikogebieten im Ausland haben weiter Anspruch auf Testung (innerhalb von 10 Tagen), Tests für Rückkehrer aus innerdeutschen Risikogebieten auf Veranlassung des ÖGDlaufen zum 08.11.2020 aus.
  • Je eine Million Testungen entstehen Kosten für ärztliche Leistungen in Höhe von 15 Mio. Euro
  • Laborkosten in Höhe von 15 Mio. Euro, sofern eine Antigentestung im Labor, und von 50,5 Mio. Euro, sofern eine PCR-Testung im Labor erfolgt.
  • Für PoC-Antigen-Tests entstehen je nach Leistungserbringer bis zu 7 Mio. Euro je eine Million Testungen. Außerdem 70 Euro je stationärem Pflegeheim für ärztliche Schulung des Personals.

So positioniert sich die Barmer

Gesetzgebung 19. Legislaturperiode

Abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren (Auswahl) :