Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG)

Lesedauer unter 4 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

01.01.2021Inkrafttreten
Inkrafttreten der Finanzregelungen zur Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend mit 2./3. Lesung im Bundestag am 26.11.2020
18.12.20202. Durchgang Bundesrat
26.11.20202./3. Lesung Bundestag
16.11.2020Anhörung Gesundheitsausschuss
06.11.20201. Durchgang Bundesrat
29.10.20201. Lesung Bundestag
23.09.2020Kabinettsbeschluss
06.08.2020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Umsetzung Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der Zusatzbeiträge in der GKV („Sozialgarantie 2021“)
  • Einmalige Erhöhung des Bundeszuschusses um 5 Mrd. Euro in 2021 auf 19,5 Mrd. Euro
  • Leistungsgerechte Beteiligung der Reserven der Krankenkassen in Höhe von 8 Mrd. Euro – Finanzreserven, die 0,4 Monatsausgaben überschreiten, fließen zu 66,1 Prozent in Gesundheitsfonds
  • Absenkung der Anhebungsverbotsgrenze und Rücklagenobergrenze für Zusatzbeiträge bei Finanzreserven von 1,0 auf 0,8 Monatsausgaben
  • Einmalige Erhöhung Zusatzbeitrag zum 01.01.2021 möglich, bei Überschreiten Finanzreserven 0,8 Monatsausgaben 2020, aber Unterschreiten Ende 2021 von 0,4 Monatsausgaben – Finanzreserven dürfen zum 31.12.2021 0,4 Monatsausgaben nicht unterschreiten
  • Erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge, zum Beispiel Förderung regionaler Versorgungsinnovationen und Möglichkeiten für Versorgungsverträge der Kassen auch mit Krankenhäusern, nichtärztlichen Leistungserbringern
  • Hebammenstellen-Förderprogramm im stationären Bereich von 2021 bis 2023
  • Einbeziehung von Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung (Sicherstellungszuschläge) für ländliche Krankenhäuser
  • Bedarfsgerechte Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

So positioniert sich die Barmer


Gesetzgebung 19. Legislaturperiode

Abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren (Auswahl) :