Abgeschlossen
Termine Gesetzgebung
01.01.2023 | Inkrafttreten |
12.02.2021 | 2. Durchgang Bundesrat |
28.01.2021 | 2./3. Lesung Bundestag |
16.12.2020 | Anhörung im Gesundheitsausschuss |
25.11.2020 | 1. Lesung Bundestag |
06.11.2020 | 1. Durchgang Bundesrat |
23.09.2020 | Kabinettsbeschluss |
25.08.2020 | Verbändeanhörung BMG |
31.07.2020 | Referentenentwurf |
Wesentliche Inhalte des Gesetzes
- Modernisierung der Ausbildungen zum Medizinisch-Technischen-Assistenten (MTA) und Anpassung an EU-Recht, Abschaffung des Schulgelds für MTA
- Rechtssicherheit für Notfallsanitäter in der Berufsausübung
So positioniert sich die Barmer
Im Zuge der Weiterentwicklung der Ausbildungen zu Berufen der medizinischen Technologie durch das MTA-Reform-Gesetz wird auch die Finanzierung der Ausbildungskosten für die vier medizinisch-technologischen Assistenzberufe für Laboratoriums-diagnostik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin neu geregelt. Gleiches gilt bereits für die neuen Ausbildungsberufe zum Anästhesie- und Operationstechnischen Assistenten/in. Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung dieser Ausbildungsberufe sollen künftig Kooperationen zwischen Schulen und Krankenhäusern ausreichen, um eine Finanzierungsverpflichtung dieser Ausbildungsstätten durch die Krankenkassen auszulösen. Bislang galt, dass das Krankenhaus zwingend „Mitträger“ einer Schule sein musste. Im Gesetz sind konkrete Vorgaben an die Kooperationsvereinbarungen formuliert, wie zum Beispiel Angaben zur Anzahl der Ausbildungsplätze oder zu den Ausbildungskosten der Schule.
Hintergrund der neuen Kooperation zwischen privaten Ausbildungsstätten und Krankenhäusern ist das im MTA-Reform-Gesetz vorgesehene Verbot, für die zukünftige Ausbildung Schulgeld zu erheben. Um die wegfallenden Einnahmen durch das Schulgeld zu kompensieren, treten Schulen in Kooperation mit Krankenhäusern: In diesem Fall werden die Kosten der Ausbildungsstätten durch die Krankenkassen übernommen
Position der Barmer:
Die Schulgeldfreiheit für die medizinisch-technologischen, anästhesie- und operations-technischen Ausbildungsberufe kann dazu beitragen, diese attraktiver zu machen und insgesamt zu stärken. Eine Kompensation der Einnahmeausfälle durch den Wegfall des Schulgeldes sollte jedoch aus Ländermitteln erfolgen, da diese bei der Ausbildung in einer besonderen Verantwortung stehen.
Mit dem MTA-Reform-Gesetz wird gleichzeitig mehr Rechtsklarheit für Notfallsanitäter geschaffen: Sie dürfen künftig bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Maßnahmen in der Ausbildung erlernt haben und diese beherrschen. Sie müssen zudem erforderlich sein, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.
Von der ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen weiteren Konkretisierung des Aufgabenbereichs der Notfallsanitäter wurde abgesehen, um den oft lebensrettenden Einsatz nicht mit rechtlichen Vorgaben zu verkomplizieren. In der Begründung des einschlägigen Änderungsantrags zum Gesetz wird zudem betont, dass weiterhin keine abschließende gesetzliche Regelung des Einsatzes bestehe. Es sei auch in Zukunft möglich, dass Notfallsanitäter gezwungen sein könnten, heil-kundliche Tätigkeiten zu verrichten, ohne dass alle Voraussetzungen der Regelung erfüllt seien.
Position der Barmer:
Mit der Neuregelung kommt der Gesetzgeber langjährigen Forderungen sowohl der Bundesländer als auch der Berufsgruppe der Notfallsanitäter nach. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter qualifiziert seit Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes auch zur Ausübung von Heilkunde bei der Erstversorgung im Notfall. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass Notfallsanitäter das Erlernte auch in einem rechtlich gesicherten Rahmen anwenden dürfen. Es handelt sich bei der Neuregelung um eine wichtige Initiative, die zur Rechtsicherheit für Notfallsanitäter beitragen kann und damit letztlich den Patienten im Notfall zugutekommen wird.