Abgeschlossen und in Kraft getreten
Termine Gesetzgebung
29.10.2020 | Inkrafttreten |
18.09.2020 | 2. Durchgang Bundesrat |
02.07.2020 | 2./3. Lesung Bundestag |
17.06.2020 | Anhörung im Gesundheitsausschuss |
27.05.2020 | 1. Lesung Bundestag |
15.05.2020 | 1. Durchgang Bundesrat |
12.02.2020 | Kabinettsbeschluss |
21.01.2020 | Aktualisierter Referentenentwurf |
06.12.2019 | Referentenentwurf: Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) |
11.09.2019 | Verbändeanhörung BMG |
13.08.2019 | Referentenentwurf: Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG) |
Wesentliche Inhalte des Gesetzes
- Zugang zu geriatrischer Rehabilitation nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung durch Krankenkassen
- Stärkung des Wahlrechts der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung
- Entkoppelung der Vergütung in Rehabilitationseinrichtungen von der Grundlohnsumme
- Neuer Leistungsanspruch auf vollstationäre außerklinische Intensivpflege
- Ausweitung der qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringer
- Vollständige Kostenübernahme der Krankenkassen für Intensivpflege in stationären Einrichtungen
So positioniert sich die Barmer
Ziel des Gesetzes ist es, mehr Patienten als bisher das Leben ohne künstliche Beatmungshilfen zu ermöglichen und die Qualität in der ambulant intensivmedizinischen Versorgung zu verbessern. Krankenhäuser, die die Entwöhnung eines Patienten von der maschinellen Beatmung nicht veranlassen, obwohl der Patient das Potenzial dafür aufweist, erhalten deshalb in Zukunft Vergütungsabschläge. Gleichzeitig wird geregelt, dass Krankenhäuser für die Aufwände zur Beatmungsentwöhnung ab 2021 ein Zusatzentgelt erhalten.
In Zukunft muss mit der Verordnung für außerklinische Intensivpflege für jeden Versicherten zudem ein Therapieziel individuell festgelegt werden. Der G-BA soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anforderungen an die Leistungserbringer und den Inhalt der Leistungen der außerklinischen Intensivpflege formulieren.
Der noch im Referentenentwurf vorgesehene Vorrang der stationären Versorgung für intensivmedizinische Behandlung wurde im verabschiedeten Gesetz gestrichen. Künftig sollen Patienten den Versorgungsort unter der Voraussetzung wählen können, dass die medizinisch-pflegerische Versorgung sichergestellt ist und Wünsche der Versicherten angemessen Berücksichtigung finden. Die dafür notwendige Leistungsentscheidung treffen die Krankenkassen nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Wird festgestellt, dass die medizinisch und pflegerische Versorgung verbessert werden muss, haben die Krankenkassen eine Beratungspflicht zu nötigen Nachbesserungsmaßnahmen und schließen mit dem Versicherten dazu eine Zielvereinbarung. Versicherte, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben, können ihren Versorgungsort ohne Prüfung beibehalten – für sie gilt ein Bestandsschutz.
Position der Barmer:
Der im Gesetz formulierte Bestandsschutz für bereits intensivmedizinisch Versorgte greift die Sorgen Betroffener auf. Richtig ist das Ziel des Gesetzes, eine qualitativ hochwertige intensivmedizinische Versorgung zu organisieren, die durch interdisziplinäre und qualifizierte Behandlungsteams sowie eine adäquate pflegerische Fachkraftquote sichergestellt wird.
Die Verpflichtung für Krankenhäuser, alle Potenziale zur Entwöhnung von Beatmungsmaßnahmen auszuschöpfen, ist notwendig, da dies bislang nicht in ausreichendem Maß geschieht. Das vorgesehene Zusatzentgelt darf nur durch zertifizierte Weaningeinheiten kodiert und abgerechnet werden.
Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass Krankenkassen bei der Behandlung von Intensivpflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung per Satzungsleistung übernehmen können. Im verabschiedeten Gesetz verpflichtet das Bundesministerium für Gesundheit die Kassen zur Übernahme aller Aufwendungen, dies gilt für die Kosten der medizinischen Behandlungspflege sowie der Unterkunft, der Verpflegung und der Investitionskostenanteile. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustandes, sind die Leistungen für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegt.
Hintergrund für die Regelung sind die aktuell bestehenden großen Unterschiede der Vergütung der außerklinischen Intensivpflegeleistungen zwischen dem ambulanten und dem stationären Bereich. Diese führen laut Gesetz zu „Fehlanreizen in der Leistungserbringung“.
Position der Barmer:
Die Vergütung der stationären Pflege nach SGB XI sollte unverändert durch die Pflegeversicherung vorgenommen werden und nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen. Mit der im IPReG neu vorgeschlagenen Regelung zur vollständigen Kostenübernahme durch die Krankenkasse werden die in einem Pflegeheim stationär versorgten Pflegebedürftigen ungleich behandelt. Während Pflegebedürftige ohne zusätzlichen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung mit gedeckelten Leistungsbeträgen und Eigenanteilen konfrontiert sind, haben Pflegebedürftige mit Anspruch auf außerklinische Intensivpflege keine Kosten zu tragen.
Vergütungsanpassungen für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sollen künftig nicht mehr an die Grundlohnsumme gekoppelt sein. Mehrausgaben der Einrichtungen, die durch Tariferhöhungen entstehen, werden künftig voll auf den Vergütungssatz angerechnet.
Position der Barmer:
Die Grundlohnsummenbindung bei Vergütungsanpassungen sollte beibehalten werden. Eine Aufhebung ist ein weiterer Schritt in Richtung Selbstkostendeckung und würde zu Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung führen.