Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der GKV (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)

Lesedauer unter 4 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

01.01.2019Inkrafttreten
23.11.20182. Durchgang Bundesrat
18.10.20182./3. Lesung Bundestag
08.10.2018Anhörung im Gesundheitsausschuss
27.09.20181. Lesung Bundestag
26.09.2018Beschluss der Gegenäußerung im Kabinett zur Stellungnahme des Bundesrats
21.09.20181. Durchgang Bundesrat
06.06.2018Kabinettsbeschluss
19.04.2018Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge
  • Absenken der Mindestbeiträge für Selbstständige
  • Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden
  • Abschmelzen hoher Finanzreserven bei den Krankenkassen verknüpft mit Reform Morbi-RSA

So positioniert sich die Barmer

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) führt der Gesetzgeber Mechanismen zum Abbau der Finanzreserven der Krankenkassen ein und knüpft diese an eine gesetzliche Weiterentwicklung des Kassenfinanzausgleichs. Danach müssen Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge schrittweise absenken, wenn ihre Finanzreserven den Umfang einer Monatsausgabe überschreiten. Sofern das Vermögen der Kasse nach drei Haushaltsjahren weiterhin über der zulässigen Obergrenze liegt, kann eine weitere Frist von zwei Jahren für das Abschmelzen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden. Erst danach werden die Finanzreserven einer Krankenkasse – sofern diese weiterhin zu hoch sind – dem Gesundheitsfonds in Höhe des überschrittenen Betrags zugeführt.

Gleichzeitig führt der Gesetzgeber auch eine Deckelung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein. Zukünftig darf die Liquiditätsreserve 50 Prozent einer Monatsausgabe des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. Überschüssige Finanzmittel müssen schrittweise dem Gesundheitsfonds zugeführt werden.

Die Vorgaben zum Abbau der Krankenkassenfinanzreserven werden frühestens ab dem Jahr 2020 wirksam. Zuvor muss der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) gesetzlich weiterentwickelt werden und die Wirkungen einer Reform in den Haushalten der Krankenkassen abschätzbar sein. Die Reform des Morbi-RSA soll entsprechend den Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag auf Basis der zwei Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesversicherungsamt (BVA) erfolgen.

Position der Barmer:

Angesichts der hohen Rücklagen der gesetzlichen Krankenversicherung ist es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber Gelder mobilisieren will. Allerdings sind die Rücklagen extrem ungleichmäßig verteilt. Das hat nichts damit zu tun, dass die Mitglieder einzelner Kassen womöglich zu viel gezahlt haben. Es ist vielmehr das Ergebnis einer Fehlfunktion des Finanzierungssystems. Es ist daher ein wichtiges Signal, dass der Gesetzgeber den Abbau der Finanzreserven der Krankenkassen an eine Reform des Morbi-RSA knüpft. Eine zeitnahe Reform des Morbi-RSA ist notwendig, damit die Beitragsgelder der GKV-Mitglieder in Zukunft wieder dorthin fließen, wo sie für die Versorgung der Patientinnen und Patienten benötigt werden.

Bereits im Koalitionsvertrag hatten sich CDU/CSU und SPD auf eine paritätische Finanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geeinigt. Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) wird dies nun umgesetzt: Seit dem 01.01.2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Krankenkassenbeiträge – dies schließt auch den individuellen Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ein – in gleichem Maße. Diese Regelung gilt auch für Rentnerinnen und Rentner.

Position der Barmer:

Die Einigung auf eine paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu leistende Finanzierung der Versicherungsbeiträge entlastet die gesetzlich Versicherten. Es ist sinnvoll, dass damit in Zukunft Ausgabensteigerungen im Gesundheitswesen nicht mehr allein von den Versicherten getragen werden müssen.

Die Neuregelung, mit der eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt wird, führt seit dem 1. Januar 2019 zu einer deutlichen Entlastung Selbstständiger mit geringem Einkommen und von Existenzgründern. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, anhand derer die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von Selbstständigen mit niedrigen Einkommen berechnet werden, wird herabgesetzt. Damit reduziert sich der Beitrag zur Krankenversicherung um etwas mehr als die Hälfte.

Position der Barmer:

In Anbetracht der zum Teil erheblichen finanziellen Überforderung von Selbstständigen mit niedrigen Einkommen ist die Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze ein richtiger Schritt. Dies kann zu einer langfristigen Entlastung für die Betroffenen und zu einer teilweisen Reduzierung der Beitragsschulden beitragen. 

Mit Inkrafttreten des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) müssen die Krankenkassen ihren Bestand an freiwilligen Versicherten um ungeklärte passive Mitgliedschaften rückwirkend bereinigen. Vor allem die so genannte obligatorische Anschlussversicherung (oAV) führt nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer hohen Zahl an ungeklärten und passiven Versicherungsverhältnissen. Er sieht darin eine Ursache für die hohen Beitragsschulden freiwilliger Mitglieder in der GKV.

Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, müssen unter bestimmten Bedingungen rückwirkend aufgehoben werden. Dies ist der Fall, wenn die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte und weder Mitgliedsbeiträge bezahlt noch Leistungen in Anspruch genommen wurden. Bereits erhaltene Zuweisungen für die betroffenen Mitgliedschaften müssen die Krankenkassen in den Gesundheitsfonds zurückführen.

Position der Barmer:

Es ist sinnvoll, dass die Krankenkassen zu einer Überprüfung ihrer freiwilligen Mitgliedschaften im Zusammenhang mit der oAV verpflichtet werden. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, die Beitragsschuldenproblematik in der GKV zu lösen. Die Zuweisungen, die die Krankenkassen für die aufgehobenen Mitgliedschaften in der Vergangenheit erhalten haben, müssen an den Gesundheitsfonds zurückgezahlt werden. Nur so können Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kassen, die im Zuge dieser Regelung entstanden sind, vermindert werden.