Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)

Lesedauer unter 2 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung 

01.01.2020Inkrafttreten
20.12.20192. Durchgang Bundesrat
12.12.20192./3. Lesung Bundestag
09.12.2019Anhörung im Gesundheitsausschuss
29.11.20191. Durchgang Bundesrat
18.11.2019Kabinettsbeschluss
11.11.2019Kabinettsentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung für Empfänger von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
  • Jährliche Mindereinnahmen der GKV ab 2020 von 1,2 Milliarden Euro
  • Absenken der Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 % auf 20 % einer Monatsausgabe

So positioniert sich die Barmer

Empfänger von Betriebsrenten sollen bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung finanziell entlastet werden. Dazu wird ab 01.01.2020 ein Freibetrag in Höhe von 159,20 Euro festgesetzt, der jährlich dynamisiert wird. Darauf einigten sich die Partner der Großen Koalition im Koalitionsausschuss am 10.11.2019. Die Einigung kam nach einer mehrere Jahre andauernden Diskussion. Neben der Entlastung bei der betrieblichen Altersvorsorge hat der Koalitionsausschuss weitere Beschlüsse gefasst, darunter eine Einigung über die Einführung einer Grundrente.
Mittlerweile liegt ein Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge vor, der bereits in der kommenden Woche im Bundeskabinett verabschiedet werden soll. Ziel der Neuregelung sei die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge, so der Gesetzentwurf.

Aktuell besteht eine Freigrenze für Krankenversicherungsbeiträge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Wer Bezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge unterhalb der Freigrenze erhält, muss erst ab Überschreiten dieser Grenze Beiträge zur Krankenversicherung auf die gesamten Einkünfte zahlen. Zukünftig gilt hingegen für Ruheständler, dass Beiträge generell erst auf Bezüge oberhalb des neuen Freibetrags von 159,20 Euro anfallen.

Die Bundesregierung rechnet damit, dass aufgrund der Neuregelung bis zu 60 Prozent der Betriebsrentner nur noch den halben Beitragssatz zahlen werden, weitere 40 Prozent würden spürbar entlastet. Die Mindereinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beziffert der Gesetzentwurf auf 1,2 Milliarden Euro jährlich, sie sollen in 2020 vollständig und von 2021 bis 2023 teilweise aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kompensiert werden.

Mit dem Gesetz soll gleichzeitig die Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 auf 20 Prozent der durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds abgesenkt werden.

 

Position der Barmer:  
Die Einführung eines Freibetrags für Krankenversicherungsbeiträge auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge trägt zur finanziellen Entlastung von Rentnern bei. Die Krankenkassen werden durch die Neuregelung – vor allem nach Auslaufen der Kompensation aus der Liquiditätsreserve – mit erheblichen Mehrausgaben belastet. Im Hinblick auf konjunkturelle Risiken ist eine Reduzierung der Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 auf 20 Prozent einer Monatsausgabe kritisch zu bewerten.