Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG)

Lesedauer unter 6 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

01.01.2020Inkrafttreten
29.11.20192. Durchgang Bundesrat
07.11.20192./3. Lesung Bundestag
16.10.2019Anhörung im Gesundheitsausschuss
27.09.20191. Lesung Bundestag
20.09.20191. Durchgang Bundesrat
10.07.2019Kabinettsbeschluss
17.06.2019Verbändeanhörung Bundesministerium für Gesundheit
15.05.2019Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Neuer Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen – neues Erprobungsverfahren über das BfArM
  • Mehr selektivvertragliche Möglichkeiten für Krankenkassen
  • Ausbau von Videosprechstunden und Telekonsilen
  • Verlängerung des Innovationsfonds bis 2024
  • Finanzielle Beteiligung der Krankenkassen für digitale Innovationen möglich (bis 2 % der Gesamtreserven)
  • Honorarkürzung bei Nichtanschluss an die Telematikinfrastruktur (TI): 2,5 % für Ärzte ab 03/2020, 1 % für Krankenhäuser ab 01.01.2022; Anbindung verpflichtend für Apotheken bis 30.09.2020 (ohne Sanktionen)

So positioniert sich die Barmer

Grundlage aller digitalen Vernetzung ist eine leistungsstarke Telematikinfrastruktur (TI). Arztpraxen und Krankenhäuser werden deshalb finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, wenn ihnen die TI-Anbindung nicht in vorgegebenen Zeiträumen gelingt. Damit Apotheken die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans vornehmen können, werden sie (ohne Sanktionsandrohung) verpflichtet, sich bis zum 30.09.2020 an die TI anzuschließen. Weitere Leistungserbringer erhalten die Möglichkeit, sich freiwillig an die TI anzubinden. Dazu gehören Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeuten sowie Einrichtungen der Pflege und der Rehabilitation.

Position der Barmer:

Es ist wichtig, perspektivisch weitere Leistungserbringer verpflichtend an die TI anzubinden. Die Kosten für die Anbindung der Leistungserbringer an die TI müssen aktuell vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen refinanziert werden. Aufgrund dieser Finanzierungssystematik können weder eine Preisbewegung am Markt noch Druck auf die Industrie entstehen, das zeigen die Erfahrungen mit den Konnektorpreisen.  

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht unter anderem einen neuen Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen für Versicherte vor. Diese können vom Arzt und Psychotherapeut verschrieben oder von einer Krankenkasse genehmigt werden.

Position der Barmer:

Die Vergütung digitaler Gesundheitsanwendungen muss an deren Nutzung gekoppelt werden: So sollten Anbieter dokumentieren, dass die Anwendungen tatsächlich genutzt werden. Die Genehmigung einer digitalen Anwendung durch die gesetzlichen Krankenkassen sollte lediglich befristet erfolgen können. Dies gilt für alle digitalen Anwendungen, auch für ärztlich verordnete.

Die Möglichkeiten zum Einsatz von Videosprechstunden und Telekonsilen werden ausgebaut. Die Inanspruchnahme von Videosprechstunden soll vereinfacht werden. So können zum Beispiel die Aufklärung und die Einwilligung zu einer Behandlung, die bisher grundsätzlich persönlich durchgeführt werden mussten, im Einzelfall auch in der Videosprechstunde stattfinden. Telekonsile sollen weitreichend sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung als auch sektorenübergreifend ermöglicht und extrabudgetär vergütet werden. Hierzu hat der Bewertungsausschuss innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Anpassungen zu beschließen.

Kassen sollen zudem besondere Versorgungsverträge nach § 140a SGB V mit Anbietern digitaler Medizinprodukte abschließen können. Die Einbindung von Ärzten ist dabei nur erforderlich, wenn mit der digitalen Anwendung diagnostische Feststellungen verbunden sind. Hintergrund dafür ist die therapeutische Letztentscheidung. Diese soll auch bei der Nutzung von medizinischen Apps weiter bei den Ärzten liegen.

Position der Barmer:

Die Barmer ist mit PädExpert und PädAssist Vorreiter bei der Nutzung von Telekonsilen. Die geplanten Regelungen sind wichtig und eine Unterstützung für die Versorgungsangebote der Kasse. Die erweiterte Kontrahierungsmöglichkeit mit Anbietern digitaler Gesundheitsanwendungen ist eine langjährige Forderung der Barmer. Bereits aktuell testet sie in Zusammenarbeit mit Hausärzten in zwei Modellregionen digitale Anwendungen (Apps), die Patienten in verschiedenen Indikationen einen positiven Versorgungseffekt liefern können.

Die Digitalisierung eröffnet Chancen zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und Kommunikationswegen. Krankenkassen erhalten ausdrücklich die Möglichkeit, ein umfassendes individualisiertes Beratungsangebot (nach § 284 SGB V) zu entwickeln und Versicherten anzubieten. Dazu sollen bereits vorliegende Sozialdaten der Versicherten verwendet werden dürfen. Weitere Vorhaben sind: Die gemeinsame Selbstverwaltung muss Regelungen zu elektronischen Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel schaffen. In Modellprojekten soll die Umsetzung zeitnah getestet werden. Außerdem soll der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse in Zukunft schriftlich oder elektronisch erfolgen können.

Position der Barmer:

Kassen erhalten mehr Gestaltungsmöglichkeiten für individualisierte Beratungsangebote. Die Einführung der elektronischen Verordnung bei den Heil- und Hilfsmitteln wird zu schnelleren Prozessen führen. Der freiwillige Beitritt zu einer Krankenkasse ist einer der wenigen Prozesse im Versicherungs- und Beitragsrecht, bei dem noch ein gesetzliches Schrifterfordernis besteht. Künftig wird nun ein einheitlicher Online-Aufnahmeprozess für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte möglich. 

Um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern, erhalten Krankenkassen die Möglichkeit, die Entwicklung digitaler Innovationen (digitale Medizinprodukte, künstliche Intelligenz, telemedizinische oder IT-gestützte Verfahren) zu fördern. Krankenkassen können dafür bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven (nach § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V) in Kapitalbeteiligungen investieren.

Position der Barmer:

Die Barmer ist Vorreiter bei der Förderung digitaler Innovationen. Sie kooperiert seit einigen Jahren mit dem Venture Capital Fonds Earlybird, der neue und innovative Ansätze im Gesundheitswesen fördert. Wichtig bleibt, dass mit Beitragsgeldern verantwortungsvoll umgegangen wird. Dafür sorgen eine begrenzte Kapitalbindung, Ausfallbürgschaften und die Sicherung einer adäquaten Marktverzinsung. 

Der Innovationsfonds wird auch über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt. Bis einschließlich 2024 werden für die Erprobung neuer Versorgungsformen und für die Versorgungsforschung 200 Mio. Euro jährlich (bisher 300 Mio.) aufgebracht. In den Jahren 2020 bis 2023 werden die nicht verausgabten Gelder eines Haushaltsjahres vollständig in den Haushalt des nächsten Jahres übertragen, damit sie zweckmäßiger weiterverwendet werden können. Die Verwendung der Mittel wird etwas anders gewichtet als bisher, 80 Prozent (vorher 75 Prozent) davon stehen für neue Versorgungsformen zur Verfügung, 20 Prozent für die Versorgungsforschung (bisher 25 Prozent). Maximal 20 Prozent der Mittel dürfen für themenoffene Förderbekanntmachungen verwendet werden. In Zukunft können zusätzlich ausgewählte Anträge zur medizinischen Leitlinienentwicklung mit mindestens 5 Mio. Euro aus dem Innovationsfonds gefördert werden.
Die Förderung aus dem Innovationsfonds wird auf ein zweistufiges Verfahren umgestellt: In der ersten Stufe wird die Konzeptentwicklung für sechs Monate gefördert, danach werden die Anträge erneut bewertet und maximal 15 Projekte weiter gefördert. Das Gesetz wird auch den Übergang der geförderten Projekte in die Regelversorgung regeln. Damit sollen erfolgreich erprobte Versorgungsformen schnell allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung gestellt werden. Nach Abschluss der Evaluation eines Projektes prüft der Innovationsausschuss, ob das Förderziel erreicht wurde. Er beschließt künftig innerhalb von drei Monaten, ob eine neue Versorgungsform oder die Erkenntnisse aus der Versorgungsforschung in die Regelversorgung übertragen werden und wer dafür zuständig ist. Liegt die Zuständigkeit beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), so muss dieser innerhalb von 12 Monaten beschließen, wie die Aufnahme in die Versorgung erfolgt.

Position der Barmer:

Die Absenkung der jährlichen Fördersumme sowie die Befristung des Innovationsfonds sind sinnvoll. Das vorgesehene zweistufige Antragsverfahren für die Förderung sollte jedoch nicht zu mehr Komplexität führen. Durch die neuen Detailregelungen wie die Begrenzung auf 20 Prozent der Fördersumme für themenoffene Förderbekanntmachungen oder die Durchführung von in der Regel nicht mehr als 15 Vorhaben jährlich dürfen gute und innovative Ideen nicht ausgeschlossen werden. Beim Transfer der Projekte in die Regelversorgung sollten vorrangig die bisherigen Entscheidungswege und die bestehenden Gremien der Selbstverwaltung genutzt werden.

Die Sozialdaten der Krankenkassen sollen umfangreicher als bisher für Forschungszwecke nutzbar gemacht werden – das langfristige Ziel ist der Aufbau eines GKV-weiten Datenpools. Im Gesetz ist dazu vorgesehen, dass die Krankenkassen die kompletten Kosten- und Leistungsdaten aller Versicherten in pseudonymisierter Form an den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) als vorgesehene Datensammelstelle senden müssen. Die Weiterleitung der Daten an ein noch einzurichtendes Forschungsdatenzentrum soll im Anschluss daran durch den GKV-Spitzenverband erfolgen. 

Position der Barmer:

Die Regelung über die Einrichtung des Forschungsdatenzentrums zur Ausweitung der Versorgungsforschung ist nachvollziehbar. Datenlieferungen an eine Datensammelstelle die die kompletten medizinischen und soziodemografischen Daten sämtlicher GKV-Versicherter erhalten soll, dürfen, zur Wahrung von Datenschutz und Datensicherheit, jedoch nur mit bereits von der Krankenkasse pseudonymisierten Versichertendaten erfolgen. Besonders wichtig ist das Vertrauen der Versicherten in den Schutz ihrer personenbezogenen Informationen und die Gewähr der Datensicherheit.