Abgeschlossen und in Kraft getreten
Termine Gesetzgebung
01.01.2019 | Inkrafttreten |
14.12.2018 | 2. Durchgang Bundesrat |
29.11.2018 | 2./3. Lesung Bundestag |
26.11.2019 | Anhörung im Gesundheitsausschuss |
23.11.2018 | 1. Durchgang Bundesrat |
08.11.2018 | 1. Lesung Bundestag |
10.10.2018 | Kabinettsbeschluss |
27.09.2018 | Referentenentwurf |
Wesentliche Inhalte des Gesetzes
- Anhebung des Beitragssatzes der Sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte
So positioniert sich die Barmer:
Der Bundestag hat am 29.11.2018 das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung" in 2./3. Lesung beschlossen.
Mit dem Gesetz wurde der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung (SPV) angehoben. Er beträgt für Versicherte mit Kindern seit dem 01.01.2019 3,05 Prozent (vorher 2,55 Prozent). Kinderlose Versicherte zahlen 3,3 Prozent in die SPV ein. Mit den dadurch erzielten Mehreinnahmen von 7,6 Milliarden Euro pro Jahr könne der Beitragssatz bis zum Jahr 2022 stabil gehalten werden, so die Bundesregierung in ihrer Begründung.
Die jährlichen Mehreinnahmen von 7,6 Milliarden Euro dienen einerseits der Finanzierung der – aufgrund des im Jahr 2017 reformierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs – ausgeweiteten Leistungen. Andererseits sollen damit zwei Schwerpunkte der pflegepolitischen Agenda der Bundesregierung finanziell unterlegt werden. So sind für eine zusätzliche Entlastung der pflegenden Angehörigen und die „kontinuierliche Anpassung der Sachleistungsbeträge der Pflegeversicherung an die Personalentwicklung“ weitere Gesetzgebungsverfahren geplant.
Position der Barmer:
Der dritte Beitragssprung innerhalb von vier Jahren zeigt, wie groß die Herausforderungen der alternden Gesellschaft für die Soziale Pflegeversicherung sind. Eine kontinuierliche Dynamisierung von Pflegesachleistungen, die an die Personalentwicklung gekoppelt wird, ist sachgerecht. Sie kann zur Stärkung des bestehenden Teilkostensystems Pflege und zur Bekämpfung des Fachkräftemangels beitragen.