Abgeschlossen und in Kraft getreten
Termine Gesetzgebung
01.07.2020 | Inkrafttreten |
05.06.2020 | 2. Durchgang Bundesrat |
07.05.2020 | 2./3. Lesung Bundestag |
20.04.2020 | Anhörung im schriftlichen Verfahren im Ausschuss für Arbeit und Soziales |
12.03.2020 | 1. Lesung Bundestag |
14.02.2020 | 1. Durchgang Bundesrat |
18.12.2019 | Kabinettsbeschluss |
23.10.2019 | Verbändeanhörung BMAS |
25.09.2019 | Referentenentwurf |
Wesentliche Inhalte des Gesetzes
- Modellprojekt zur Einführung der fakultativen Online-Stimmabgabe bei den Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherungswahlen 2023
- Krankenkassen können Pilotprojekt für elektronische Verwaltungsakte starten
- Verbesserung bestehender Verfahren in der Sozialversicherung, unter anderem elektronischer Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern
So positioniert sich die Barmer
Im Rahmen eines Modellprojektes können Krankenkassen den Wahlberechtigten bei den kommenden Sozialwahlen im Jahr 2023 neben der etablierten Briefwahl die Möglichkeit bieten, über das Internet zu wählen. Das Modellprojekt dient dazu, Erfahrungen zu sammeln und in der Konsequenz dauerhaft Online-Wahlen zu ermöglichen. Die erforderlichen Sicherheitsstandards werden über eine Rechtsverordnung geregelt, die das BMG im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik bis zum 30.09.2020 vorlegen muss. Um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen, müssen sich die am Modellprojekt teilnehmenden Kassen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen.
Position der Barmer:
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung im Gesundheitswesen. Mit der Neuregelung kann das Interesse an der sozialen Selbstverwaltung und auch die Wahlbeteiligung gesteigert werden. Vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen an die technische und datenschutzrechtliche Absicherung der Wahl, sind die zeitlichen Vorgaben, etwa für die Ausschreibung der Wahlsoftware, sehr knapp gewählt.
Künftig können den Versicherten Verwaltungsakte einer Krankenkasse, wie zum Beispiel Leistungsbescheide, einfacher zugestellt werden. Neben der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung erhalten auch die Krankenkassen die Möglichkeit, Pilotprojekte dazu aufzusetzen.
Bisher muss ein Leistungsbescheid bei digitaler Zustellung im Postfach vom Versicherten explizit abgerufen werden und gilt erst dann als zugestellt. Ruft der Versicherte das Dokument dies nicht innerhalb von zehn Tagen ab, gilt es als nicht zugestellt. Mit den nun möglichen Pilotprojekten wird nun folgendes Verfahren erprobt: Ein im E-Mail-Postfach des Versicherten bereitgestellter Verwaltungsakt der Krankenkasse gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekannt gegeben.
Position der Barmer:
Die Regelung ist sehr positiv: Sie dient der Ausweitung der Digitalisierung in der gesetzlichen Krankenversicherung und unterstützt die unkomplizierte digitale Dokumentenzustellung für Versicherte.