Die Regelversorgung umfasst im Krankheitsfall alle Behandlungsmaßnahmen, die medizinisch notwendig sind und deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen ist.
Bei Röntgen- und Ultraschallaufnahmen gilt grundsätzlich das Recht auf Einsicht, nicht auf Herausgabe, weil diese Eigentum der Ärztin beziehungsweise des Arztes sind.
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