Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann in jedem Lebensabschnitt auftreten. Daher bemisst sich der Pflegegrad nach den bestehenden Einschränkungen der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten.
Was sind die 5 Pflegegrade?
Pflegegrad 1
Geringe Einschränkung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten
- ab 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2
Voraussetzung für Pflegegrad 2 ist eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten
- ab 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3
Schwere Einschränkung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten
- ab 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4
Schwerste Einschränkung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten
- ab 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5
Schwerste Einschränkung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
- ab 90 bis 100 Punkte
Ihre Barmer Leistungen im Pflegefall
Bei einem Pflegefall ist es wichtig, einen starken Gesundheitspartner zu haben. Barmer-Mitglieder profitieren von vielen Leistungen bei der Pflege.
Barmer-Pflegeleistungen
Besonderheit: Pflegegrad 1
Unter den Pflegegraden nimmt der Pflegegrad 1 eine besondere Stellung ein. Er wird Personen zuerkannt, die in ihrer Selbstständigkeit bzw. ihren Fähigkeiten nur in geringem Maße eingeschränkt sind und so einen vergleichsweise niedrigen Pflegebedarf haben. Der Schwerpunkt der Leistungen liegt daher auf der Beratung der Pflegebedürftigen und Angehörigen sowie der Stabilisierung der Wohn- und Versorgungssituation.
Leistungen in Pflegegrad 1
- Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit
- zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
- Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro
Bei stationärer Pflege mit Pflegegrad 1:
- ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 125 Euro
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit sind im Gesetz (SGB XI) genau definiert: Pflegebedürftig ist, wer körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann und deshalb Unterstützung benötigt.
Um in einen Pflegegrad eingestuft zu werden und Pflegeleistungen zu erhalten, muss immer ein Antrag gestellt werden. Die Pflegekasse leitet daraufhin eine Pflegebegutachtung in die Wege.
Im Rahmen dieser Begutachtung wird durch die Gutachterinnen und Gutachter die Selbstständigkeit eines Menschen in den Bereichen betrachtet, die für die Bewältigung des täglichen Lebens wesentlich sind. Diese Bereiche (Module) sind:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Zusätzlich werden die Bereiche „Außerhäusliche Aktivitäten“ (Modul 7) und „Haushaltsführung“ (Modul 8) mit betrachtet. Sie werden jedoch bei der Ermittlung eines möglichen Pflegegrades nicht berücksichtigt.
Auf der Grundlage der durch die Gutachterinnen und Gutachter festgestellten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten erfolgt die Zuordnung zu einem Pflegegrad. Hierfür wird ein Punktesystem genutzt, das von Pflegewissenschaftlerinnen und Pflegewissenschaftlern erarbeitet und gesetzlich festgelegt wurde.
Dabei gilt: Je stärker die Selbstständigkeit bzw. die Fähigkeiten beeinträchtigt sind, und je umfassender der dadurch entstehende Hilfebedarf ist, desto höher ist der Pflegegrad und desto höher sind auch die zur Verfügung stehenden Leistungen der Pflegeversicherung.
Wie wird die Pflegebedürftigkeit von Kindern festgestellt?
Kinder benötigen bis zu einem gewissen Alter Unterstützung bei der Bewältigung des täglichen Lebens, z. B. bei der Mobilität und der Orientierung, beim Erkennen von Risiken und Gefahren und bei der Körperhygiene. Bei körperlich oder geistig beeinträchtigten Kindern wird die Selbstständigkeit im Vergleich zu altersentsprechend entwickelten Kindern berücksichtigt.
Sonderregelung für Pflegegrade bei Kindern im Alter von bis zu 18 Monaten
Aufgrund der natürlich hohen Unselbstständigkeit sehr kleiner Kinder werden bei der Begutachtung nur die altersunabhängigen Bereiche betrachtet. Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und Erwachsene. Nach dem 18. Lebensmonat werden sie automatisch und ohne dass eine erneute Begutachtung notwendig wird, regulär, also einen Pflegegrad niedriger eingestuft.
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