Ein Enkel läuft zu seinem Opa im Rollstuhl
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Pflegehilfsmittel: Eine Erleichterung für das Leben und die Pflege zuhause

Lesedauer unter 2 Minuten

Redaktion

  • Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Qualitätssicherung

  • Ingrid Drolshagen (Barmer Pflegekasse)

Um die Pflege daheim zu erleichtern und eine selbstständigere Lebensführung zuhause zu ermöglichen, übernimmt die Barmer Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel. Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5.

Für die Pflege im häuslichen Umfeld werden oftmals bestimmte Hilfsmittel benötigt – Pflegebett, Rollstuhl, Gehhilfen und anderes. Pflegehilfsmittel erleichtern zum Beispiel die Körperpflege oder die Mobilität. Meist wird bereits im Rahmen der Begutachtung der Bedarf an Hilfsmitteln überprüft und eine Empfehlung an die Barmer Pflegekasse gegeben.

Welche Leistungen gibt es?

Pflegehilfsmittel werden meist leihweise zur Verfügung gestellt. Ist das Hilfsmittel keine Leihgabe, muss sich die Empfängerin oder der Empfänger an den Kosten beteiligen. Der Eigenanteil beträgt in der Regel 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro. Pflegebedürftige bis zum Ende des 18. Lebensjahres müssen keine Zuzahlung leisten.

Häufige Pflegehilfsmittel

Wir stellen Ihnen die gängigsten Pflegehilfsmittel vor und geben Informationen zu weiteren Hilfsmitteln wie Pflegebetten, Rollatoren usw..

Eine Befreiung von der Zuzahlung zu Pflegehilfsmitteln ist möglich, falls die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt die Zuzahlungsgrenze unterschreiten. Beratung und Informationen hierzu gibt es in Ihrer Barmer Geschäftsstelle.

Hausnotrufgeräte werden über den Telefonanschluss in der Wohnung installiert. Sie bieten pflegebedürftigen Personen die Möglichkeit, in akuten Notfällen mittels eines am Körper getragenen Funksenders Hilfe zu rufen.

Die Barmer Pflegekasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Kosten für pflegebedürftige Personen (Pflegegrade 1 bis 5), die allein oder überwiegend allein leben, und die in einer jederzeit möglichen Notsituation mit einem handelsüblichen Telefon keinen Notruf absetzen können.

Nähere Informationen bietet Ihnen das Faltblatt "Hilfe auf Knopfdruck".

Bei sogenannten Einmalartikeln - dazu zählen etwa Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel - übernimmt die Barmer Pflegekasse für pflegebedürftige Personen (Pflegegrade 1 bis 5) die Kosten in Höhe von bis zu 40 Euro im Monat.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind:

  • saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Fingerlinge
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Einmallätzchen
  • Desinfektionsmittel

Diese Artikel sind ausschließlich für die Verwendung durch private Pflegepersonen vorgesehen.

Wie erhalten Sie Pflegehilfsmittel?

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können Sie über zugelassene Vertragspartner (z. B. Apotheken und Sanitätshäuser) beziehen. Alternativ können Sie die Produkte auch beispielsweise in Drogeriemärkten selbst kaufen und die Belege zur Kostenerstattung bei der Pflegekasse einreichen. 

Die Kontaktdaten von Vertragspartnern in Ihrer Nähe teilen wir Ihnen gern mit. Diese Anbieter halten Antragsformulare bereit und rechnen, wenn Sie es möchten, die Kosten nach der Genehmigung direkt mit der Barmer Pflegekasse ab. 

Wer Sie mit den für Ihre Pflege notwendigen Produkten versorgt, entscheiden Sie selbst, indem Sie Kontakt zum Anbieter Ihrer Wahl aufnehmen und einen entsprechenden Vertrag schließen. 

Bitte beachten Sie: Die Barmer gibt grundsätzlich nie Ihre persönlichen Daten an Anbieter oder Vertragspartner weiter. Wir kontaktieren Sie auch nicht, um Ihnen Produkte (z. B. eine Pflegebox) gezielt anzubieten oder zu empfehlen. Hinweise und Tipps zum Umgang mit unerwarteten Angeboten geben die Verbraucherzentralen.

Für die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln oder einem Hausnotrufgerät, nennen Ihnen gern Vertragspartner in Ihrer Nähe. Sprechen Sie uns einfach an!

Kontakt zur Barmer

  • SGB XI - Elftes Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung 
  • Gemeinsames Rundschreiben des GKV- Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI