Eine junge Mutter hält ein behindertes Kind auf ihrem Schoß
Leistungen der Pflegeversicherung

Entlastungsbetrag – Angebote für Pflegebedürftige zur Unterstützung im Alltag

Lesedauer unter 11 Minuten

Redaktion

  • Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Qualitätssicherung

  • Ingrid Drolshagen (Barmer Pflegekasse)

Die Barmer bietet Personen, die ihre Angehörigen pflegen, innovative Kompaktseminare an. Die Seminare werden von Fachkräften geleitet und bieten die Möglichkeit für einen intensiven Austausch mit anderen Pflegenden.

Die meisten Pflegebedürftigen wünschen sich, in ihrer gewohnter Umgebung versorgt zu werden. Mit dem Entlastungsbetrag können Angebote finanziert werden, die ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu Hause unterstützen. Auch pflegende Angehörige werden mit diesen Angeboten entlastet.

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Der Entlastungsbetrag ist für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Unterstützung im Alltag und zur Entlastung der Pflegepersonen gedacht. Dazu zählen nach Landesrecht anerkannte

  • Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen, beispielsweise der Besuch von Demenzcafés, Einzelbetreuung zu Hause oder Betreuungsnachmittage in Selbsthilfegruppen
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden wie Pflegebegleiter als feste Ansprechpartner oder familienentlastende Dienste
  • Angebote zur Entlastung im Alltag wie Unterstützungsleistungen bei der Haushaltsführung (z.B. Einkaufen, Reinigungsarbeiten, Wäschepflege) oder bei der Organisation und Bewältigung des Alltags (z.B. Fahr- oder Begleitdienste, Botengänge)

Außerdem können folgende Angebote zugelassener Pflegeeinrichtungen genutzt werden:

  • Finanzierung der Eigenanteile bei Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege (u.a. für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten)
  • Spezielle Angebote zugelassener Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 ausschließlich für Leistungen der Betreuung und Haushaltsführung, in Pflegegrad 1 auch für Hilfen bei der körperbezogenen Pflege)

Wer kann den Entlastungsbetrag nutzen?

Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn für Sie ein Pflegegrad (1 bis 5) festgestellt wurde und Sie zu Hause gepflegt werden. Er kann nur auf für die oben beschriebenen Leistungen eingesetzt werden.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Die Barmer Pflegekasse finanziert die Angebote zur Unterstützung im Alltag bis zu einer Höhe von 125 Euro im Monat. Die monatlichen Ansprüche für Entlastungsleistungen können Sie auch ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt einsetzen.

Ein Beispiel: Nutzen Sie von Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag, steht Ihnen im Mai ein Entlastungsbetrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann zum Beispiel für Ihren Eigenanteil beim Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Wie wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Der Entlastungsbetrag wird auf dem Weg der Kostenerstattung gewährt. Das heißt, er wird nicht an die pflegebedürftigen Personen ausgezahlt, sondern Sie treten in Vorleistung und zahlen die Rechnungen zunächst selbst. Diese werden Ihnen im Nachhinein durch die Pflegekasse erstattet.

Kann man den Entlastungsbetrag aufstocken?

Wenn Sie Pflegesachleistungen beziehen (ab Pflegegrad 2) und Sie diese nicht in voller Höhe entsprechend Ihres Pflegegrades benötigen, können Sie bis zu 40 Prozent Ihrer Pflegesachleistungen für die Finanzierung von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag nutzen (der sog. Umwandlungsanspruch). Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Sie weniger körperbezogene Pflege, dafür aber mehr Betreuung benötigen.   

Wie finden Sie passende Angebote?

Für die Suche nach Angeboten zur Unterstützung im Alltag steht Ihnen unser Pflegelotse zur Verfügung.

Sehr gute Informationen zu den verschiedenen Anbietern vor Ort bieten oftmals regionale Beratungsstellen und Pflegestützpunkte. Diese können Sie über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) finden.

Wo können Sie den Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe nutzen?

In einigen Bundesländern kann der Entlastungsbetrag auch für Hilfen durch ehrenamtliche Personen, die sogenannten Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer eingesetzt werden. 
Diese Personen können bei der Freizeitgestaltung oder auch im Haushalt unterstützen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, legt jedes Bundesland für sich fest. Welche Regelungen in den einzelnen Ländern gelten, stellen wir Ihnen hier vor.

In diesem Bundesland ist Nachbarschaftshilfe nicht vorgesehen.

In diesem Bundesland ist Nachbarschaftshilfe nicht vorgesehen.

Ehrenamtliche oder selbstständig tätige Einzelpersonen können in besonderen Fällen anerkannt werden.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Pflege 

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind volljährig
  • sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, nicht ihre Pflegeperson und leben nicht mit ihr zusammen
  • betreuen maximal zwei pflegebedürftige Personen
  • besuchen einen Grundkurs zur Nachbarschaftshilfe von mindestens sechsmal 60 Minuten oder einen Pflegekurs oder weisen entsprechende Kenntnisse nach – beispielsweise aus beruflicher Erfahrung
  • besuchen eine Infoveranstaltung mit einer Dauer von 120 Minuten
  • besuchen regelmäßig alle drei Jahre Kurse oder Infoveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten
  • registrieren sich bei einer Pflegekasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen

Die Aufwandsentschädigung darf höchsten 8 Euro pro Stunde betragen.

Zur Registrierung wenden Sie sich an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. 

Weitere Informationen, Formulare für die Registrierung sowie passende Schulungsangebote finden Sie auf der Website des Kompetenzzentrums Pflegeunterstützung.

Pflegekurse in Ihrer Nähe oder in Form von Videokonferenzen finden Sie über unsere Veranstaltungssuche.

In diesem Bundesland ist Nachbarschaftshilfe nicht vorgesehen.
In diesem Bundesland ist Nachbarschaftshilfe nicht vorgesehen.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind volljährig
  • sind in Hamburg gemeldet und wohnen auch dort
  • sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • betreuen nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen
  • lassen sich gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person bei der „Servicestelle Nachbarschaftshilfe“ registrieren

Die Aufwandsentschädigung darf nicht mehr als 5 Euro pro Stunde betragen.

Pro Jahr dürfen nicht mehr als 2.400 Euro an Aufwandsentschädigung entgegengenommen werden.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und leben nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft
  • weisen einen Erste-Hilfe-Kurs nach, der nicht älter ist als drei Jahre
  • legen ein Führungszeugnis vor
  • unterstützen nicht mehr als drei pflegebedürftige Personen 

Für die Anerkennung ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss zuständig.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind volljährig und wohnen in der Nähe der pflegebedürftigen Person
  • leben nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammen, sind nicht bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert und sind nicht ihre Pflegeperson
  • betreuen höchstens zwei Personen mit einem Umfang von insgesamt höchsten 25 Stunden im Monat
  • absolvieren einen Grundkurs von mindestens achtmal 45 Minuten sowie alle zwei Jahre einen Aufbaukurs von mindestens sechsmal 45 Minuten
  • lassen sich bei den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. registrieren

Es dürfen maximal 8 Euro je Stunde abgerechnet werden.

Die regionalen Pflegestützpunkte vermitteln passende Kursangebote und unterstützen bei der Registrierung. Sie sind daher die ersten Ansprechpartner für Personen, die sich für eine Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe interessieren. 

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind mindestens 16 Jahre alt
  • leben nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammen, sind nicht bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert und sind nicht ihre Pflegeperson
  • legen ein erweitertes Führungszeugnis vor
  • weisen einen Erste-Hilfe-Kurs nach, der nicht älter ist als fünf Jahre
  • weisen eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach
  • sind fachlich geeignet
    • aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation oder
    • durch eine auf das Angebot abgestimmte Schulung von mindestens 30 Zeitstunden oder
    • durch einen Pflegekurs (alle zwei Jahre muss ein Auffrischungskurs besucht werden) 

Die Aufwandsentschädigung darf höchsten 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns betragen.

Die Anerkennung erfolgt durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Postfach 10 08 44, 31108 Hildesheim

Formulare für die Anerkennung und Abrechnung zum Download sowie weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website des Ministeriums.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • leben nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammen, sind nicht bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert und sind nicht ihre Pflegeperson
  • betreuen maximal zwei pflegebedürftige Personen
  • weisen mindestens einen Pflegekurs nach oder eine berufliche Qualifikation aus dem Bereich Pflege oder auch Hauswirtschaft oder bestätigen, dass sie das Informationsangebot der regionalen Servicestellen zur Nachbarschaftshilfe kennen

Pflegekurse in Ihrer Nähe oder in Form von Videokonferenzen finden Sie über unsere Veranstaltungssuche.

Die Anerkennung von Nachbarschaftshelfenden erfolgt durch die Pflegekassen der pflegebedürftigen Personen. Bei uns versicherten Pflegebedürftigen stellen wir gern die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Kontakt zur Barmer

Nachbarschaftshilfe ist als „Mini-Angebot“ möglich.

Voraussetzungen: 

Nachbarschaftshelfende

  • leben nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammen und sind nicht bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert
  • weisen ein Führungszeugnis vor, das nicht älter ist als drei Monate (sollen Minderjährige betreut werden, ist ein erweitertes Führungszeugnis notwendig) 
  • weisen einen Erste-Hilfe-Kurs nach, der nicht älter ist als fünf Jahre und spätestens alle fünf Jahre erneuert werden muss  
  • sind für maximal zwei pflegebedürftige Personen tätig
  • nehmen monatlich nicht mehr als 520 Euro ein

Die Anerkennung erfolgt durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Weitere Informationen, einen Informationsfilm sowie Antragsformulare finden Sie auf der Website des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Nachbarschaftshilfe ist als Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind volljährig
  • sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • verfügen über einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung)
  • weisen einen Erste-Hilfe-Kurs, eine Hygienebelehrung sowie ein polizeiliches Führungszeugnis nach (jeweils nicht älter als drei Monate) 
  • registrieren sich bei der Registrierungsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 
  • betreuen nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen

Die Aufwandsentschädigung je Stunde darf nicht höher sein als der aktuelle Mindestlohn.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • leben nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammen, sind nicht bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert, nicht ihre Pflegeperson und nicht ihre gesetzliche Betreuerin bzw. ihr gesetzlicher Betreuer
  • absolvieren einen anerkannten Grundkurs zur Nachbarschaftshilfe mit einem Umfang von fünfmal 90 Minuten
  • weisen alle drei Jahre einen Aufbaukurs zur Nachbarschaftshilfe mit einem Umfang von zweimal 90 Minuten nach
  • betreuen nicht mehr als 40 Stunden monatlich
  • verfügen über einen angemessenen Versicherungsschutz

Die Vergütung darf 10 Euro pro Stunde nicht überschreiten.

Die Anerkennung erfolgt durch die Pflegekassen der Nachbarschaftshelfenden. Für Versicherte der Barmer übernimmt dies die Landesvertretung der Barmer in Sachsen, Postfach 120365, 01004 Dresden. Diese benötigt

  • die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete „Erklärung zur Anerkennung als Nachbarschaftshelfer“
  • einen Nachweis über den absolvierten Grundkurs
  • einen Nachweis einer Personen-, Sach- und Vermögensschadensversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zwei Millionen Euro

Das benötigte Formular, Informationen zu passenden Kursangeboten sowie weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Pflegenetz Sachsen.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind volljährig
  • leben nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammen, sind nicht bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert und sind nicht ihre Pflegeperson
  • betreuen höchstens zwei pflegebedürftige Personen gleichzeitig mit einem Umfang von insgesamt höchstens 30 Stunden
  • absolvieren eine vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Schulung
  • absolvieren nach der Anerkennung alle drei Jahre eine anerkannte Fortbildung

Weitere Informationen und aktuelle Schulungstermine finden Sie auf der Website der Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt. Diese ist auch zuständig für die Anerkennung der Nachbarschaftshelfenden.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind volljährig
  • leben nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammen, sind nicht bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert und sind nicht ihre Pflegeperson
  • weisen einen angemessenen Versicherungsschutz nach
  • absolvieren einen Kurs mit einem Umfang von mindesten achtmal 45 Minuten oder weisen eine der Tätigkeit entsprechende berufliche Qualifikation nach 
  • weisen alle drei Jahre einen Aufbaukurs mit einem Umfang von mindesten zweimal 45 Minuten nach

Kursangebote in Ihrer Nähe oder in Form von Videokonferenzen finden Sie über unsere Veranstaltungssuche.

Die Aufwandsentschädigung darf maximal 8 Euro pro Stunde betragen. 

Die Anerkennung erfolgt durch die Koordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe.

Weitere Informationen und Formulare für die Registrierung und Abrechnung finden Sie hier.

Nachbarschaftshilfe ist ab dem 01.09.2023 durch eine Übergangsregelung möglich. Befristet bis zum 31.12.2025 ist die Registrierung auch ohne einen Kurs möglich. Bis zum 31.12.2024 befristete Registrierungen gelten automatisch bis zum 31.12.2025 weiter.

Sobald der Besuch eines Kurses nachgewiesen wird, wird die Registrierung um fünf Jahre verlängert.

Voraussetzungen:

Nachbarschaftshelfende

  • sind volljährig
  • leben nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammen, sind nicht bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert und sind nicht ihre Pflegeperson
  • sind nicht die gesetzliche Betreuerin/der gesetzliche Betreuer der pflegebedürftigen Person
  • verfügen über einen angemessenen Versicherungsschutz
  • absolvieren einen von den Pflegekassen anerkannten Grundkurs zur Nachbarschaftshilfe mit einem Umfang von fünfmal 90 Minuten 
  • weisen spätestens alle drei Jahre einen Aufbaukurs zur Nachbarschaftshilfe mit einem Umfang von mindesten zweimal 90 Minuten nach

Die Anerkennung erfolgt durch die Pflegekasse der Nachbarschaftshelfenden.

Die Aufwandsentschädigung darf maximal 10 Euro je Stunde betragen und die Tätigkeit darf monatlich höchstens 40 Stunden umfassen.

Folgende Anbieter führen Qualifizierungskurse durch:

  • Diakonie Tagespflege St. Michael, Leonberger Platz 5, 07356 Bad Lobenstein, Telefon: 036651 39893501
  • OTEGAU GmbH, Lusaner Straße 7, 07549 Gera, Telefon: 0365 737400
  • Lebenskulturhaus Gefell Tagespflege, Hofer Straße 30-32, 07926 Gefell, Telefon: 036649 88360
  • AWT Thüringen GmbH, August-Bebel-Straße 38, 07973 Greiz, Telefon: 03661 45629411
  • Kreisvolkshochschule Weimarer Land, Bernhardtstraße 16, 99510 Apolda, Telefon: 03644 5165000
  • Tagespflege am Ringelberg, Walter-Gropius-Straße 45, 99085 Erfurt, Telefon: 0361 5545850
  • Mobiler Pflegeservice & Tagespflege Schwester Conny, Wildetaubener Hauptstraße 47, 07957 Langenwetzendorf, Telefon: 036625 54854
  • Gesundheitsinformationszentrum Klinikum Bad Salzungen GmbH, Lindigallee 3, 36433 Bad Salzungen, Telefon: 03695 644769
  • ASB Ausbildungsstätte Grüner Weg, Grüner Weg 4, 07546 Gera, Telefon: 0365 5513333
  • IPB - Institut für Pflegeberufliche Bildung Höhere Berufsfachschule und Berufsfachschule für Pflegeberufe, Bahnhofstraße 20, 99867 Gotha, Telefon: 03621 3188622
  • Diako Gemeinnützige Gesellschaft für Soziale Dienste mbH - Diakonie Sozialstation Jena, August-Bebel-Straße 17, 07743 Jena, Telefon: 03641 449826
  • Denise Wächter, Feldstraße 11, 99189 Elxleben, Telefon: 0176 43259799
  • Diakonie Tagespflege St. Severi, Kirchstraße 2, 99444 Blankenhain, Telefon: 036459 619475
  • Pflegedienst Schutzengel GmbH, Am Oberried 13 a, 99869 Drei Gleichen, Telefon: 03621 8819910
  • Volkshochschule "Eduard Weitsch" des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, Klostergasse 1, 98617 Meiningen
  • Diakonie Tagespflege Wurzbach, Lehestener Straße 33, 07343 Wurzbach, Telefon: 036652 350519
  • Orthopädie Technik Schindewolf und Schneider GmbH, Bahnhofstraße 36, 99817 Eisenach, Telefon: 0162 2513306
  • Volkshochschule "Karl Mundt" Suhl, Meininger Straße 89, 98529 Suhl, Telefon: 03681 806060
  • Kreisvolkshochschule Nordhausen, Grimmelallee 60, 99734 Nordhausen, Telefon: 03631 60910
  • Linimed HKP GmbH, Carolinenstraße 45, 07747 Jena, Telefon: 03641 6358427