Auf unserer Website für Apotheken stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Arzneimittelversorgung speziell für Versicherte der Barmer zur Verfügung.
Als Abrechnungsstelle für Arzneimittel steht Ihnen als Apotheke die GFS (Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen) zur Verfügung. Die Barmer setzt zukünftig zusammen mit der GFS auf ein einheitliches Service-Portal für Apotheken.
Mit wenigen Klicks minimieren wir für alle beteiligten Akteure die Papierflut und gewinnen Zeit für das, was uns am Herzen liegt: Als Apotheke können Sie sich ganz auf die Beratung Ihrer Kunden konzentrieren.
Der neue Rückruf-Service der GFS: Mit dem GFS Online-Kalender zu Ihrem persönlichen Telefontermin
Mit dem neuen Online-Kalender haben Sie die Möglichkeit, als registrierter User über das GFS Service-Portal online einen Termin für einen telefonischen Rückruf zu vereinbaren. Sie bestimmen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit wir akute Sachverhalte mit Ihnen klären dürfen. Per Mausklick reservieren Sie Ihren persönlichen Termin mit einer Vorlaufzeit von nur 24 Stunden, der Ihnen per E-Mail bestätigt wird. Zusätzlich erhalten Sie eine Stunde vor dem Termin eine Erinnerung.
Bei Fragen zum Zuzahlungsstatus und allen weiteren fachlichen Anliegen können Sie sich an unsere Barmer Hotline unter der Telefonnummer 0800 333 0606*wenden (Montag bis Freitag zwischen 7 und 20 Uhr).
* Bitte halten Sie Ihr Institutionskennzeichen oder Ihre lebenslange Arztnummer bereit. So können wir Sie am Telefon schneller und gezielter beraten.
Bitte wenden Sie sich bei Anfragen zu Rechnungskorrekturen, zur Retaxierung, Zuzahlungserstattung nach § 43c SGB V und zu Rückforderungen von Rezepten an die GFS.
GFS
Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen mbH
Meißner Straße 197
01445 Radebeul
IK 661420011
Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr
Telefon | 0351 32040200 |
Fax | 0351 32040299 |
Internet | www.gfs-web.de |
Bei Fragen zur Abrechnung, bei denen Ihnen die GFS nicht weiterhelfen kann, wenden Sie sich bitte an:
Telefon | 0800 333 0606 |
Fax | 0800 333004 328 269 |
abrechnung-arzneimittel@barmer.de |
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Abrechnung von Arzneimittelrezepten.
Wie können Einzeldosen von Methaddict® oder Substitol® abgerechnet werden?
Ende 2013 hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) seine Landesapothekerverbände (LAVen) darüber unterrichtet, wie die Verordnung von Methaddict®-Tabletten mit den Ersatzkassen abgerechnet werden kann:
Zur Abrechnung von Substitol®-Einzeldosen kann analog der Abrechnung für Methaddict®-Einzeldosen verfahren werden.
Es ist keine Genehmigung für eine solche Abrechnung erforderlich.
Welches Sonderkennzeichen ist für die Methaddict-Abrechnung zu verwenden?
Methaddict®-Einzeldosen sind über die Sonder-PZN für Auseinzelung 02567053 mit dem entsprechenden Hash-Wert zu taxieren (Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V, Stand 08.08.2023)
Wie werden Arzneimittel bei Lieferengpässen abgerechnet?
Sie haben Fragen zur Abrechnung bei Lieferengpässen? Unter Aktuelle Informationen werden Sie sicher fündig.
Die Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag für elektronische Verordnungen nach § 129 Absatz 2 SGB V wurde zwischen dem GKV-SV und dem DAV geschlossen und ist zum 01.07.2024 in Kraft getreten. Einzelheiten zur befristeten Übergangslösung für mögliche Fehler beim E-Rezept können Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen.
Diese „Friedenspflicht“ für Fehler beim E-Rezept ist rückwirkend seit 01.01.2024 und bis 31.12.2024 gültig.
Die Barmer wird ansonsten ordnungsgemäße papiergebundene oder elektronische Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V nicht retaxieren. Nähere Informationen dazu finden Sie in der am 14.03.2024 in Kraft getretenen Erklärung der Ersatzkassen zum Entlassmanagement. Diese gilt rückwirkend ab 01.01.2024 bis 31.12.2024.
Bitte beachten Sie, dass unsere Versicherten Anspruch auf eine Versorgung als Sachleistung haben. Privatliquidationen sind nicht zulässig.
Rahmenvertragliche Grundsatzfragen bitten wir an den DAV zu richten, der eine Anpassung an die Rahmenbedingungen nach Mitteilung des GKV Spitzenverband ablehnt.
Am 01.04.2024 trat das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft.
Das Cannabisgesetz
Der Verkehr von Cannabis und Dronabinol unterliegt nicht mehr den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. Eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist daher nicht mehr erforderlich.
Bis zum 31.03.2024 auf einem Betäubungsmittelrezept ausgestellte Verordnungen für Cannabis und Dronabinol dürfen von den Apotheken auch nach dem 01.04.2024 beliefert werden. Apotheken werden in diesem Fall nicht retaxiert. Aufgrund der Verzögerung der technischen Voraussetzungen in Preis- und Produktverzeichnissen und Softwareapplikationen der verordnenden Ärztinnen und Ärzte wird die Ausnahmeregelung für die Abrechnung von Cannabis und Dronabinol auf Betäubungsmittelbelegen auf unbestimmte Zeit verlängert.
Seit dem 01.01.2024 ist die Abrechnung von Rezepturen nach Anlage 1 (Stoffe) und Anlage 2 (Gefäße) zur Hilfstaxe nicht mehr möglich, da der Deutsche Apothekerverband (DAV) diese beiden Anlagen der Hilfstaxe zum 31.12.2023 gekündigt hat. Apotheken müssen deshalb seit dem 01.01.2024 die Preise für Rezepturen nach den §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnen.
Unterschiedliche Auffassungen von DAV und GKV Spitzenverband zur Auslegung der AMPreisV
Wir teilen die Auffassung des GKV Spitzenverbandes: Wir vertreten die Auffassung, dass nur die zur Herstellung der Rezeptur erforderliche Stoffmenge, d. h. nur die anteilige Packung, zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann. Restmengen können für die Herstellung nachfolgender Rezepturen verwenden werden, die Abrechnung als Verwurf ist nicht zulässig.
Bitte verwenden Sie die für die Herstellung in Ihrer Apotheke wirtschaftlichste Packung als Grundlage für die Abrechnung (Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V). Wir empfehlen Ihnen die Einkaufsnachweise für Rückfragen aufzubewahren.
Der Barmer-Arzneimittelreport 2024 analysiert den Rückgang der HPV-Impfungen bei Kindern.
40 Prozent der Mädchen sind trotz entsprechender Impfempfehlung mit 14 Jahren nicht oder nur unzureichend gegen das humane Papillomavirus (HPV) geimpft. Das entspricht jährlich rund 150.000 Betroffenen in Deutschland. Die Barmer diskutiert in ihrem Arzneimittelreport verschiedene Möglichkeiten, um die Impfquote zu erhöhen.
Zum 01.10.2022 haben der DAV und der GKV-Spitzenverband den „Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V“ geschlossen. Nach diesem Vertrag können Versicherte geimpft werden, welche einen Anspruch auf die Impfung nach der Schutzimpfungs-Richtlinie haben. Dies sind beispielsweise Menschen über 60 Jahren oder Menschen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung durch ein Grundleiden wie chronische Lungen-, Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten, eine Immunschwäche oder HIV-Infektion.
Neuer Vertrag gilt auch für jüngere Versicherte ohne Grunderkrankung
Die Barmer ermöglicht es als erste Krankenkasse allen Versicherten ab 18 Jahren, sich in Apotheken gegen Grippe impfen zu lassen. Dazu hat die Barmer mit dem DAV einen Vertrag zur Grippeschutzimpfung in Apotheken als Satzungsleistung geschlossen. So können sich auch gesunde Versicherte zwischen 18 und 59 Jahren in teilnehmenden Apotheken impfen lassen.
Der neue Vertrag regelt die Durchführung und Abrechnung der Impfung für einen erweiterten Versichertenkreis. Hierbei gelten die gleichen Regelungen und Voraussetzungen des zwischen DAV und GKV-SV mit Wirkung zum 01.10.2022 geschlossenen Vertrages. Eine Ausnahme bildet das Sonderkennzeichen zur Abrechnung der Vergütung der Impfleistung: Impfungen von Versicherten außerhalb der Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie werden unter Angabe des Sonderkennzeichens 17717363 abgerechnet.
Die Barmer übernimmt für die Dauer der Lieferengpässe von Antibiotikasäften die Kosten entsprechender Arzneimittel als Einzelimport aus dem Ausland. Außerdem verzichtet die Barmer auf die gemäß § 5 Abs. 1 des Arzneiversorgungsvertrags einzuholende Genehmigung.
Das bedeutet, Apotheken können für die Dauer des Lieferengpasses Einzelimporte direkt über das Kassenrezept mit der Barmer abrechnen, ohne dass Versicherte hierfür in der Apotheke eine Genehmigung vorlegen bzw. Apotheken eine Genehmigung einholen müssen.
Auch ein Kostenvoranschlag ist nicht erforderlich. Grundlage für die Berechnung des Apothekenabgabepreises ist der Einkaufspreis, zu dem das Arzneimittel aus dem Ausland beschafft werden konnte. Hinzu kommen die apothekenüblichen Aufschläge gemäß Arzneimittelpreisverordnung. Bitte vermerken Sie auf der Verordnung „Lieferengpass“ oder Ähnliches.
Während der Zeit des Calcium-/Natriumfolinat- sowie 5-FU-Lieferengpasses übernimmt die Barmer die Kosten für entsprechende Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Die Barmer verzichtet für die Dauer des Engpasses auf die normalerweise einzuholende Genehmigung. Diese Kostenzusage für ein Importarzneimittel zur Verwendung in parenteraler Lösung gilt ausschließlich bei Nichtverfügbarkeit aller in Deutschland zugelassenen Calcium-/Natriumfolinat- bzw. 5-FU-Präparate, die wir uns vorbehalten auf Nachfrage zu überprüfen. Entsprechende Nachweise sollten Sie daher aufbewahren.
Ist ein Wirkstoff zum vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar, akzeptiert die Barmer die Abrechnung der tatsächlichen mg-Einkaufspreise. Dies gilt auch für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Tatsächliche Einkaufspreise sind auf dem Verordnungsblatt oder im elektronischen Abgabedatensatz zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse durch Einkaufsnachweise zu belegen.
Während der Zeit des Metamizol (Injektionslösung bzw. Ampullen) – Lieferengpasses erhalten Apotheken nach Antrag unkompliziert eine Genehmigung für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG.
Ist ein Wirkstoff zum vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar, akzeptiert die Barmer die Abrechnung der tatsächlichen mg-Einkaufspreises. Dies gilt auch für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen.
Tatsächliche Einkaufspreise sind auf dem Verordnungsblatt oder im elektronischen Abgabedatensatz zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse durch Einkaufsnachweise zu belegen.
Ob für die Kundenberatung oder für Ihre Homepage, die Barmer bietet einen besonderen Service: Der Newsletter "Gesundheit im Blick" informiert jeden Monat über Neuigkeiten aus Medizin und Gesundheit.
Möchten Sie mehr erfahren oder in unserem Archiv stöbern? Hier finden Sie alle Ausgaben unseres Newsletters "Gesundheit im Blick" als Übersicht.
Die Barmer analysiert jährlich Arzneimitteltherapien zu unterschiedlichen Themen. In ihren Arzneimittelreporten werden umfassende versichertenbezogene Auswertungen vorgestellt. Finden Sie hier die Barmer Arzneimittelreporte seit dem Jahr 2010.
Betäubungsmittel-Rezepte können Ärztinnen und Ärzte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anfordern. Das BfArM stellt hierfür ein Formular auf seiner Website zur Verfügung und erläutert über die FAQ BtMVV, welche Besonderheiten bei der Erst- und Folgeanforderung von BtM-Rezepten zu beachten sind.
Ärztinnen und Ärzte erhalten eine individuelle BtM-Nummer. Die BtM-Rezepte sind damit personengebunden und zusätzlich über das Ausgabedatum und eine laufende Verordnungsnummer codiert. In Gemeinschaftspraxen ist daher zu beachten, dass jede Ärztin und jeder Arzt die eigenen BtM-Rezepte verwendet. Nur im Vertretungsfall darf das Rezept einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes mit der Kennzeichnung i.V. verwendet werden.
Betäubungsmittel-Rezepte bestehen aus drei Teilen, einem Deckblatt und zwei Durchschlägen.
Patientinnen und Patienten bekommen für die Vorlage in der Apotheke Teil I und II mit.
Ausgestellte BtM-Rezepte müssen ab dem Ausstellungsdatum innerhalb von 7 Tagen in der Apotheke vorgelegt werden.
Erfolgt die erste Vorlage fristgerecht, kann die Abgabe von Teilmengen bei längerfristigen Take-home-Verordnungen auch später stattfinden.
Beispiel:
Auf einem BtM-Rezept können BtM und Nicht-BtM gemeinsam verordnet werden. Allerdings muss mindestens ein BtM verordnet sein und es dürfen insgesamt maximal drei Arzneimittel sein. Die Nicht-BtM müssen therapeutisch nicht mit dem Betäubungsmittel in Zusammenhang stehen. Beispielsweise dürfte ein Antihypertonikum mit einem Morphinpräparat zusammen auf einem BtM-Rezept verordnet werden.
Die Verordnung von BtM regelt insbesondere
Verordnet werden dürfen die in Anlage III BtMG bezeichneten Betäubungsmittel und zwar als Zubereitungen (Fertigarzneimittel bzw. Rezeptur) sowie Medizinal-Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten.
Das BtM-Rezept ist analog dem Muster 16 auszufüllen. Allerdings sind einige zusätzliche Angaben und Besonderheiten zu berücksichtigen.
Verordnung des Arzneimittels
Das BtM muss mit einer eindeutigen Arzneimittelbezeichnung verordnet werden. Die Menge ist in Gramm, Milliliter oder als Stückzahl anzugeben. Die Angabe einer Normgröße (z.B. N3, 1OP) ist nicht ausreichend.
Bei Pflastern ist die Beladungsmenge anzugeben, z.B. „Fentanyl Pflaster 50µg/h Matrixpflaster 5 St, enthält 8,25mg Fentanyl/Pflaster“. Die Beladungsmenge (hier „enthält 8,25mg Fentanyl/Pflaster“) muss nicht genannt werden, wenn über die Pharmazentralnummer oder die Arzneimittelbezeichnung das Arzneimittel eindeutig identifiziert werden kann.
Gebrauchsanweisung
Auf dem Rezept ist die Dosierung als Einzel- und Tagesangabe zu vermerken. Alternativ ist ein Hinweis auf die schriftliche Gebrauchsanweisung möglich, die die Patientin oder der Patient in der Arztpraxis gesondert erhalten hat. Das BtM-Rezept erhält dann die Angabe „gemäß schriftlicher Anweisung“.
Die Angabe „Dj“, die für normale Arzneimittelrezepte genutzt wird und signalisiert „ja, es liegt eine schriftliche Dosierungsanweisung oder ein Medikationsplan vor“ ist ebenso wenig ausreichend wie der Hinweis „bei Bedarf“.
Kennzeichnung mit Buchstaben in bestimmten Fällen
Die Kennzeichnungen sind in § 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gelistet.
Der Buchstabe „A“, der früher bei Überschreiten der Höchstmenge erforderlich war, gilt seit dem 8. April 2023 aufgrund einer Anpassung der BtMVV nicht mehr.
BtM-Rezepte mit der Kennzeichnung „N“ und „K“ werden nachträglich eingereicht und daher nicht mehr von der Apotheke beliefert.
Im Ausnahmefall ist es entsprechend § 8 BtMVV möglich, Betäubungsmittel auf Privatrezept oder Muster 16 zu verordnen. Das Rezept muss dann den Vermerk „Notfall-Verschreibung“ tragen. Es darf nur die Menge verordnet werden, die zur Überbrückung des Notfalls notwendig ist.
Die Apothekerin oder der Apotheker setzt sich mit der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in Verbindung, um die Richtigkeit abzuklären. Die Kontaktaufnahme sollte möglichst vor der Abgabe erfolgen. Von der Apotheke nicht beliefert werden dürfen Notfall-Verschreibungen, die vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurden.
Die Ärztin oder der Arzt ist verpflichtet, ein mit einem „N“ gekennzeichnetes BtM-Rezept unverzüglich nachzureichen.
Ohne ärztliche Rücksprache:
Wenn die Ärztin oder der Arzt nicht erreichbar ist und ein Akut- oder Notfall vorliegt, kann ausnahmsweise ohne vorherige Rücksprache eine eventuelle Teilmenge abgegeben werden – vorausgesetzt, das Arzneimittel sowie die Gewichtsmengen sind eindeutig identifizierbar. Die Rücksprache muss dann unverzüglich nachträglich erfolgen und ist auf Teil I bis III mit Unterschrift und Datum zu dokumentieren.
Fehlende Arztunterschrift
Die Arztunterschrift sowie der Vermerk „i.V.“ sind eigenhändig von der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt vorzunehmen.
Änderung der Verschreibung
Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Auch für BtM gilt die Austauschpflicht gegen Rabattpartner. Folgende vergleichbare Kriterien müssen für einen Austausch erfüllt sein:
Von einem Austausch ausgeschlossen sind entsprechend Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie:
§ 2 und 3 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) regeln, welche Betäubungsmittel Ärzte und Zahnärzte in welchen Mengen für ihren Praxisbedarf verordnen dürfen. Die Menge sollte dabei regelhaft dem durchschnittlichen Zweiwochenbedarf entsprechen. Ausnahmen sind in der BtMVV gelistet.
Personendaten Patient/in
Angaben der Ärztin / des Arztes
Sie haben Fragen zum Impfen in der Apotheke? Auf unserer Seite für Impfen werden Sie sicher fündig.
Versicherte haben gemäß § 129 Absatz 5e SGB V Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern.
Die Pharmazeutische Dienstleistungen werden pro Quartal über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) abgerechnet.
Sie haben Fragen zu Hilfsmitteln? Auf unserer Seite für Vertragspartner im Hilfsmittelbereich werden Sie sicher fündig.
In unserer Anbietersuche finden Sie die Vertragspartner der Barmer, über die Sie Hilfsmittel beziehen und sich beraten lassen können.
Der Vertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V wurde zwischen dem GKV-SV und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) geschlossen und ist auf den Seiten des GKV SV zu finden GKV-Spitzenverband - Rahmenverträge zur Arzneimittelversorgung
Hinweise zur "Zusatzvereinbarung zum RV für elektronische Verordnungen" („Friedenspflicht“ für Fehler beim E-Rezept) finden Sie unter „Aktuelle Informationen“.
Erklärung der Ersatzkassen (vdek) zu Versorgungsengpässen
Die erweiterten Versorgungsoptionen für Apotheken im Fall von Versorgungsengpässen können Sie der Erklärung der Ersatzkassen (vdek) zu Versorgungsengpässen entnehmen. Diese wurden bis zum 31.12.2023 verlängert.
Neu: Versicherte der Barmer können Ihre Zuzahlungsbefreiung in der Barmer-App oder über Meine Barmer speichern und per Smartphone bei Leistungserbringern vorlegen. Der Nachweis ist identisch mit der Papierbescheinigung und kann im selben Umfang genutzt werden.
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