Wie wird ein BtM-Rezept ausgestellt?

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Das BtM-Rezept ist analog dem Muster 16 auszufüllen. Allerdings sind einige zusätzliche Angaben und Besonderheiten zu berücksichtigen. Als Apothekerin bzw. Apotheker müssen Sie auf Vollständigkeit sowie Korrektheit der Angaben achten.

Verordnung des Arzneimittels

Das Betäubungsmittel muss mit einer eindeutigen Arzneimittelbezeichnung verordnet werden. Die Menge ist in Gramm, Milliliter oder als Stückzahl anzugeben. Die Angabe einer Normgröße (z. B. N3, 1OP) ist nicht ausreichend.

Bei Pflastern ist die Beladungsmenge anzugeben, z. B. „Fentanyl Pflaster 50µg/h Matrixpflaster 5 St, enthält 8,25mg Fentanyl/Pflaster“. Die Beladungsmenge (hier: „enthält 8,25mg Fentanyl/Pflaster“) muss nicht genannt werden, wenn über die Pharmazentralnummer oder die Arzneimittelbezeichnung das Arzneimittel eindeutig identifiziert werden kann.

Auf unserer Seite "Was gilt für BtM-Rezepte?" finden Sie weitere Informationen darüber, welche Betäubungsmittel verordnet werden dürfen und wie dies geregelt wird.

Dosierung bzw. Gebrauchsanweisung

Auf dem Rezept ist die Dosierung als Einzel- und Tagesangabe zu vermerken. Alternativ ist ein Hinweis auf die schriftliche Gebrauchsanweisung möglich, die die Patientin oder der Patient in der Arztpraxis gesondert erhalten hat. Das BtM-Rezept erhält dann die Angabe „gemäß schriftlicher Anweisung“.

Die Angabe „Dj“, die für normale Arzneimittelrezepte genutzt wird und signalisiert „ja, es liegt eine schriftliche Dosierungsanweisung oder ein Medikationsplan vor“, ist ebenso wenig ausreichend wie der Hinweis „bei Bedarf“.

Kennzeichnung mit Buchstaben in bestimmten Fällen

Die Kennzeichnungen sind in § 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) gelistet.

  • N: Nachreichen einer bereits belieferten Notfallverschreibung
  • S: Verschreibung von Substitutionsmitteln
  • ST: Verschreibung von Substitutionsmitteln im Rahmen der Take-home-Regelung
  • K: Nachreichen einer Verschreibung für Kauffahrteischiffe

Der Buchstabe „A“, der früher bei Überschreiten der Höchstmenge erforderlich war, gilt seit dem 8. April 2023 aufgrund einer Anpassung der BtMVV nicht mehr.

BtM-Rezepte mit der Kennzeichnung „N“ und „K“ werden nachträglich eingereicht und daher nicht mehr von der Apotheke beliefert.

Checkliste für die Prüfung auf Vollständigkeit von BtM-Rezepten

Wurde bei der Verordnung des BtM-Rezeptes an alles gedacht? Nutzen Sie die Checkliste, um zu überprüfen, ob alle wichtigen Angaben auf dem BtM-Rezept vorhanden sind.

Personendaten der Patientin bzw. des Patienten:

  • Krankenkasse
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift
  • Kassen-Nr.
  • Versicherten-Nr.
  • Status

Angaben der Ärztin bzw. des Arztes:

  • Betriebsstätten-Nr.
  • Lebenslange Arztnummer
  • Name, Anschrift, Telefonnummer
  • Berufsbezeichnung oder Facharztbezeichnung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes
  • Bei Gemeinschaftspraxen: Kennzeichnung der Verordnerin oder des Verordners
  • Unterschrift der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes oder Vermerk „i. V.“ und Unterschrift der Vertretung
  • Ausstellungsdatum
  • Arzneimittelbezeichnung
  • Menge, anzugeben in
    - Gramm, Milliliter, Stückzahl
    - Beladungsmenge bei Pflastern
  • Darreichungsform
  • Gebrauchsanweisung 
    - Einzel- und Tagesgabe oder
    - „gemäß schriftlicher Anweisung“
  • Substitutions-Verordnungen 
    - Reichdauer in Tagen 
    - gegebenenfalls die Vorgaben zur Teilmengenabgabe oder –vergabe
  • Kennzeichnung, falls notwendig (N, S, ST)
  • Bei Praxisbedarf: 
    - Vermerk "Praxisbedarf" im Patientenfeld
    - eine Gebrauchsanweisung ist nicht notwendig

Sonderfall Notfallverordnung

Im Ausnahmefall ist es entsprechend § 8 BtMVV möglich, Betäubungsmittel auf Privatrezept oder Muster 16 zu verordnen. Das Rezept muss dann den Vermerk „Notfall-Verschreibung“ tragen. Es darf nur die Menge verordnet werden, die zur Überbrückung des Notfalls notwendig ist.

Die Apothekerin oder der Apotheker setzt sich mit der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in Verbindung, um die Richtigkeit abzuklären. Die Kontaktaufnahme sollte möglichst vor der Abgabe erfolgen. Notfall-Verschreibungen, die vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurden, dürfen nicht von der Apotheke beliefert werden.

Die Ärztin oder der Arzt ist verpflichtet, ein mit einem „N“ gekennzeichnetes BtM-Rezept unverzüglich nachzureichen. Die ursprüngliche Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.

Korrekturen des BtM-Rezeptes durch die Apotheke

Apotheken dürfen in bestimmten Fällen Korrekturen auf BtM-Rezepten vornehmen.

Angaben zur Patientin bzw. zum Patienten (Name, Vorname, Anschrift) dürfen durch Apotheken ohne ärztliche Rücksprache korrigiert werden. Bei Fragen zur Zuzahlungsbefreiung kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0800 333 0606.

Entsprechend § 9 BtMVV können alle Rezeptangaben außer der Arztunterschrift und dem Vermerk „i. V.“ nach ärztlicher Rücksprache ergänzt oder korrigiert werden. Die abgebende Person muss die Änderungen auf Teil I und II vermerken und abzeichnen, die Ärztin oder der Arzt müssen die Korrekturen auf Teil III ergänzen und ebenfalls mit Datum abzeichnen.

Wenn die Ärztin oder der Arzt nicht erreichbar ist und ein Akut- oder Notfall vorliegt, kann ausnahmsweise ohne vorherige Rücksprache eine eventuelle Teilmenge abgegeben werden – vorausgesetzt, das Arzneimittel sowie die Gewichtsmengen sind eindeutig identifizierbar. Die Rücksprache muss dann unverzüglich nachträglich erfolgen und ist auf Teil I bis III mit Unterschrift und Datum zu dokumentieren.

Fehlende Arztunterschrift

Die Arztunterschrift sowie der Vermerk „i. V.“ sind eigenhändig von der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt vorzunehmen.

Änderung der Verschreibung

Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch ihre bzw. seine Unterschrift zu bestätigen.

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