Eine Mutter mit Kind und Oma kaufen in der Apotheke ein Medikament

Was müssen Leistungserbringer beim E-Rezept beachten?

Lesedauer unter 4 Minuten

Schritt für Schritt löst das E-Rezept das Rezept in Papierform ab. Bisher gilt dies zunächst für verordnete Arzneimittel – Hilfsmittel, Medizinprodukte sowie Teststreifen, Heilmittel und Verbandmittel sollen aber schon bald hinzukommen. Hier lesen Sie, wie Versicherte ihr E-Rezept in der Apotheke einlösen können und was für Sie als Leistungserbringer bei der Verordnung und Korrektur gilt.

Wie lösen Versicherte ein E-Rezept ein?

Verordnungen erfolgen seit dem 1. April 2024 grundsätzlich nur noch per E-Rezept oder im papiergebundenen Ersatzverfahren, also rosa Kassenrezept. Die Versicherten können dann mit ihrer Gesundheitskarte und ohne PIN jedes E-Rezept in der Apotheke einlösen – auch für andere Personen sowie Angehörige. Mit der Barmer eCare-App empfangen sie ihre Rezepte digital. Sie lösen diese entweder von zu Hause aus in einer Online-Apotheke oder in einer Apotheke ihrer Nähe ein.

Für die Verarbeitung in der Apotheke benötigen diese das entsprechende Update ihres Verwaltungssystems und ein Kartenlesegerät. Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung des CardLink-Verfahrens, bei dem die eGK mit einem NFC-fähigen Smartphone ausgelesen und die E-Rezept-Token über eine Gesundheits-App an die gewünschte Apotheke geschickt werden können. Die Medikamente werden entweder geliefert oder stehen zur Abholung bereit.

Ist zum Einlösen eine PIN für die eGK notwendig?

Nein, zum Abruf des E-Rezepts ist keine PIN-Eingabe erforderlich. Das E-Rezept kann einfach in der Apotheke vor Ort über die Kartenterminals abgerufen werden. Das ist auch durch Dritte möglich, wie z. B. Familienangehörige.

Wann ist die Verwendung der Stapelsignatur sinnvoll?

Wenn Sie die Stapelsignatur verwenden, ist bis zur Signatur kein E-Rezept zum Abruf durch die Apotheke oder durch die E-Rezept-App bereit. Erst wenn die Signatur erfolgt ist, können die Rezepte eingelöst werden. Bei dringend benötigten Medikamenten sollten die Rezepte daher sofort signiert werden, damit die Patientinnen und Patienten ihr Rezept schnellstmöglich einlösen können.

Wie kann ein E-Rezept korrigiert werden?

Folgende Wege stehen Ihnen zur Auswahl:

  • Sofortige Absprache zwischen Arztpraxis und Apotheke: In diesem Fall gibt die Apotheke das E-Rezept in der Warenwirtschaft frei. Damit ist das E-Rezept durch die Arztpraxis löschbar. Die Arztpraxis kann dann ein neues E-Rezept erstellen, das sofort signiert werden sollte, damit es direkt in der Apotheke abgerufen werden kann. Das erspart den Patientinnen und Patienten weitere Wege.
  • Absprache zu einem späteren Zeitpunkt: Ist eine sofortige Absprache nicht möglich, weil z. B. die Patientin oder der Patient nicht mehr vor Ort ist, können Apotheken die Arztpraxis um die Löschung sowie ein neues E-Rezept bitten. Über die elektronische Gesundheitskarte oder die E-Rezept-App kann dann das neue E-Rezept abgerufen und beliefert werden.
  • Übermittlung des Korrekturbedarfs über KIM: Alternativ können Apotheken die Arztpraxis über KIM informieren. Dazu sollten sie die E-Rezept-ID angeben und das E-Rezept in ihrer Warenwirtschaft freigeben, um das Löschen des E-Rezepts zu ermöglichen. Das medizinische Fachpersonal kann anschließend den neuen Rezeptcode per KIM senden. Den Rezeptcode übernehmen Apotheken in die Kasse und können damit das E-Rezept abrufen.

Können Apotheken die Versichertendaten ändern?

Nein, dafür ist die Ausstellung eines neuen E-Rezeptes notwendig. Das bezieht sich auf Angaben zur Wohnadresse, zum Geburtsdatum, zum Geschlecht, zu Informationen zur Krankenversicherung oder zum Versicherungsschutz.

Können Apotheken den Zuzahlungsstatus ändern?

Ja, wenn Versicherte ihren Befreiungsausweis vorlegen, kann die Apotheke hier eine Änderung vornehmen und das E-Rezept einfach elektronisch abgezeichnet werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dafür nicht notwendig.

Weitere Informationen zum E-Rezept finden Sie auf unserer Website für Versicherte.

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