Wie erhalte ich Zugang zur elektronischen Patientenakte meiner Patientin bzw. meines Patienten?
Mit dem Stecken der Gesundheitskarte geben die Patientinnen und Patienten Ihre Akte für Ihre Einrichtung frei. Über die ePA-App haben sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihre Berechtigungen anzupassen. Patientinnen und Patienten können einen Zugang verkürzen oder verlängern, sowie ihre Akte für eine Einrichtung von zu Hause freigeben oder komplett sperren.
Die freigegebenen Dokumente können Sie schließlich über Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) oder Krankenhausinformationssystem (KIS) einsehen – unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse Ihre Patientin oder Ihr Patient versichert ist. Auf diesem Weg können Sie auch weitere Dokumente einstellen. Apotheken haben über das Apothekenverwaltungssystem (AVS) Zugang zu den Dokumenten.
Wie lange habe ich Zugang zur elektronischen Patientenakte meiner Patientin bzw. meines Patienten?
Mit dem Stecken ihrer Gesundheitskarte vor Ort gewähren Patientinnen und Patienten Ihrer Einrichtung den vollständigen Zugriff. Die Standard-Zugriffsdauer unterscheidet sich je nach Typ.
Leistungserbringer/medizinische Einrichtung | Standard-Dauer |
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Arztpraxen Zahnarztpraxen Psychotherapiepraxen Pflegeheime und Pflegefachkräfte Hebammen Heilmittelpraxen | 90 Tage |
Apotheken Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Betriebsärztinnen und –ärzte Rettungskräfte | 3 Tage |
Die Berechtigung gilt dann für die gesamte medizinische Einrichtung. Sie ist nicht auf einzelne Personen begrenzt.
Über die ePA-App ihrer Krankenkasse können Patientinnen und Patienten Berechtigungen auch vergeben sowie verlängern, verkürzen oder wieder entziehen.
Wie sind die Zugriffsrechte für Einrichtungen grundsätzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Einrichtungen Zugriff auf alle Daten in der elektronischen Patientenakte, sofern die Patientinnen und Patienten sie über die ePA-App oder mit ihrer Gesundheitskarte berechtigt haben.
Eine Sperre ist in bestimmten Fällen automatisch hinterlegt und kann nicht umgegangen werden:
- Das Zahn-Bonusheft ist unsichtbar für Apotheken, Hebammen, Heilmittelpraxen und Rettungskräfte
- Der Impfpass ist unsichtbar für Heilmittelpraxen
- Elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, Organ- und Gewebespende-Erklärungen, Daten zur Heilbehandlung und Rehabilitation sowie Abschriften der Behandlungsdokumentation sind unsichtbar für Apotheken, Pflege, Hebammen, Heilmittelpraxen sowie Rettungskräfte
Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, nach ihrem Wunsch über die ePA-App Dokumente auszublenden, die Zugriffsdauer einer Einrichtung zu ändern oder den Zugriff für eine Einrichtung zu sperren.
Kann eine Patientin oder ein Patient mir den Zugang zur elektronischen Patientenakte verweigern?
Ja. Patientinnen und Patienten können für einzelne medizinische Einrichtungen ihrer Wahl ihre Akte komplett sperren. Dies tun sie entweder über die ePA-App oder lassen die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse die Sperre einrichten. Eine solche Sperre kann jederzeit eingetragen oder aufgehoben werden.
Können Patientinnen und Patienten Dokumente ausblenden?
Ja. Über die ePA-App können Patientinnen und Patienten einzelne Dokumente ausblenden. Dafür kennzeichnen Sie diese als privat. Dann sind sie für sie alleine sichtbar. Keine Einrichtung hat Zugriff darauf.
Ferner lassen sich auch Dokumenten-Kategorien ausblenden. Somit stellen Patientinnen und Patienten sicher, dass ganze Gruppe von Unterlagen unsichtbar bleiben.
Patientinnen und Patienten können übrigens über ihre ePA-App Dokumente aus ihrer Akte löschen: sowohl diejenigen, die sie selbst hochgeladen haben als auch diejenigen, die von Leistungserbringenden eingestellt wurden.
Kann ich Dokumente aus der elektronischen Patientenakte meiner Patientinnen und Patienten löschen?
Ja. Arztpraxen mit gültigen Zugriffsrechten können Dokumente aus den elektronischen Patientenakten ihrer Patientinnen und Patienten löschen, zum Beispiel, um veraltete Dokumente durch eine neue Version zu ersetzen.
Kann ich eine elektronische Patientenakte für meine Patientinnen und Patienten anlegen?
Nein. Nur die Krankenkassen dürfen eine elektronische Patientenakte für ihre Versicherten anlegen. Sie können ihre Patientinnen und Patienten jedoch unterstützen, indem Sie behandlungsrelevante Gesundheitsdokumente in den elektronischen Patientenakten ablegen und aktualisieren.
Welche Daten werden automatisch in die elektronische Patientenakte übertragen?
E-Rezeptdaten werden zur Erstellung einer persönlichen Medikationsliste sofort und automatisch in die elektronische Patientenakte übertragen. Darin sind alle Informationen sowohl über die verschriebenen als auch über die dispensierten Medikamente verfügbar. Die persönliche Medikationsliste gibt Ihnen einen Überblick über die aktuelle Therapie und hilft bei der Verschreibung von neuen Medikamenten, mögliche Wechselwirkungen ausschließen.
Die Krankenkassen erstellen außerdem einmal im Quartal einen Überblick über alle Leistungen, die Patientinnen und Patienten von Arztpraxen oder Krankenhäusern erhalten haben.
Hinweis: Bei der Anlage ist die elektronische Patientenakte erst einmal leer. Es erfolgt keine automatische Übertragung von medizinischen Daten und Dokumenten aus der Vergangenheit.
Welche Gesundheitsdokumente muss ich in die elektronische Patientenakte meiner Patientinnen und Patienten einstellen?
Damit die elektronische Patientenakte die Planung, die Kontrolle und die Dokumentation gesundheitsbezogener Maßnahmen transparenter und einfacher machen kann, sollten alle dafür relevanten Dokumente auch dort gespeichert sein.
Sofern Sie berechtigt sind, sind Sie dazu verpflichtet, die Daten Ihrer Patientinnen und Patienten einzustellen bzw. zu aktualisieren. Das betrifft insbesondere:
- Daten zu Laborbefunden
- Befundberichte aus bildgebender Diagnostik
- Befunde aus invasiven und nicht-invasiven, chirurgischen oder konservativen Maßnahmen
- Elektronische Arztbriefe bzw. elektronische Entlassbriefe von Krankenhäusern
Dabei muss es sich allerdings um Informationen handeln, die im Rahmen der aktuellen Behandlung erhoben werden und in digitaler Form verfügbar sind.
Über ihre ePA-App haben Patientinnen und Patienten übrigens auch die Möglichkeit, vorhandene medizinische Dokumente selbst in ihre Akte hochzuladen.
Wird die Pflege der elektronischen Patientenakte vergütet?
Ja. Für das erste Befüllen der Akte erhalten Ärztinnen und Ärzte einmalig 10 Euro. Krankenhäuser haben zudem einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro für den Eintrag von Daten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstanden sind. Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Akte befüllen.
Können Krankenkassen die elektronische Patientenakte auslesen?
Nein. Krankenkassen sowie technische Betreiber der elektronischen Patientenakten können die Daten in den Akten nicht einsehen.