Ärztinnen und Ärzte sowie das Praxisteam finden in unserem Portal hilfreiche Informationen zur hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung sowie unsere wichtigsten Service- und Kontaktmöglichkeiten.
Bereits seit dem offiziellen Start am 1. Juli 2023 können Barmer-Versicherte ihr E-Rezept mit der Gesundheitskarte einlösen. Hierzu müssen Versicherte lediglich ihre Gesundheitskarte in das Kartenlesegerät der Apotheke einstecken. Eine PIN-Eingabe ist dafür nicht notwendig. Durch das Einstecken der Karte erkennt das System, dass eine Verordnung vorliegt. Somit können Versicherte von einer einfachen und papierlosen Lösung profitieren. Das Vorhandensein des E-Rezept-Moduls im jeweiligen Verwaltungssystem der Praxen und Apotheken bleibt weiterhin Voraussetzung.
Digital und sicher: das E-Rezept
Als verlässlicher Partner in der Region schließen die Landesvertretungen der Barmer besondere Versorgungsverträge mit spezialisierten Leistungserbringern vor Ort.
Versorgungsvorhaben, die eine bundesweite Versorgungsleistung zum Inhalt haben, werden mit einzelnen Vertragspartnern oder im großen Vertragspartnerkreis von der Barmer geschlossen. Die Partner unserer Versorgungsverträge sind dabei sehr unterschiedlich und reichen vom „klassisch“ geprägten Arzt bis zu „digital“ ausgerichteten Herstellern von Gesundheits-Apps. Die mit diesen Partnern angebotenen Versorgungsleistungen ergänzen die in der Regelversorgung vorgesehenen Gesundheitsleistungen. Den Versicherten der Barmer kann somit ein auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenes Versorgungsangebot unterbreitet werden.
Unsere Selektivverträge ermöglichen dabei einen Zugang zu hochwertigen ambulanten Operationsleistungen an Rücken und Hüfte, die in der Regelversorgung üblicherweise mit einem stationären Aufenthalt verbunden sind. Aber auch in der Tumorbehandlung können wir gewebeschonende Präzisionsbestrahlungen und Strahlentherapie anbieten. In der Indikationsbezogenen Versorgung bietet die Barmer mit ihren Selektivpartnern von Augenbehandlungsverträgen bis Zweitmeinungsverträgen eine große Bandbreite neuartiger Therapie- und Behandlungsansätze.
Gerade Intensivangebote oder mehrere Fachbereiche verbindende Leistungen gewährleisten ein hohes Versorgungsniveau. Das Zusammenwirken mehrerer Fachbereiche eröffnet die Möglichkeit, den Versicherten der Barmer perspektivisch ausgerichtete Präventionsangebote und Beratungsangebote unterbreiten zu können, die im Umgang mit chronischen Erkrankungen und Folgeerkrankungen positiv auf das Wohlbefinden der Versicherten einwirken. In der Krebsprävention geht die Barmer in Zusammenarbeit mit spezialisierten Anbietern neue Wege. So sollen bspw. erleichterte Zugänge zu den Präventionsangeboten dazu beitragen Hemmnisse abzubauen und zur Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen zu motivieren.
Die Verknüpfung von Behandlungs- und Therapieansätzen mit digitalen und telemedizinischen Techniken haben nicht nur in den Corona-Lockdown-Zeiten ihren positiven Versorgungseffekt bewiesen. Mit wissenschaftlich evaluierter Therapie- und Übungssoftware bietet die Barmer ihren Versicherten interaktive Therapieunterstützungen, die selbstständig oder als Ergänzung zur bestehenden Therapie durch die deutlich erhöhte Übungsrate ihren Beitrag als Gesundheitsanwendung leisten. Erfahren Sie mehr über unsere Angebote der Besonderen Versorgung auf der Barmer Homepage.
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein ambulantes Behandlungsangebot für Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Die Behandlung erfolgt durch interdisziplinäre Ärzteteams. Vertragsärzte und Krankenhausärzte übernehmen gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung. Um welche Indikationen es sich handelt, hat der Gesetzgeber in Paragraf 116 b SGB V festgelegt. Welche Leistungen Ärzte in der ASV abrechnen können, wird in den Anlagen zur ASV-Richtlinie für jede Erkrankung beschrieben.
Die Vorgaben für die ASV macht der Gemeinsame Bundesausschuss unter Beteiligung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Die ASV-AV regelt die Form und den Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie der erforderlichen Vordrucke für ambulante spezialfachärztliche Leistungen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern und nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Sie gilt für die Abrechnung unmittelbar mit der Krankenkasse oder über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemäß § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V.
Weitere Informationen zur ASV-Abrechnungsvereinbarung erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes.
Die ASV-RL regelt die Einzelheilten zum erkrankungsspezifischen Versorgungsangebot der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, hierzu zählen insbesondere:
Die Richtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beraten und beschlossen. Eine aktuelle Übersicht zur Richtlinie und den Anlagen erhalten Sie auf der Internetseite des G-BA.
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist 2014 gestartet und wird seitdem kontinuierlich erweitert. Im Jahr 2023 wurden folgende Indikationen neu in das Versorgungsangebot der ASV aufgenommen:
03.05.2023: Knochen- und Weichteiltumoren - Details stehen in Anlage 1.1a Tumorgruppe 8 zur ASV-Richtlinie.
18.07.2023: Multiple Sklerose - Details stehen in Anlage 1.2a zur ASV-Richtlinie.
Im Jahr 2024 wurde das ASV-Angebot um die Leistungsbereiche zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) sowie Tumoren des Auges erweitert. Die Konkretisierungen zu den neuen Krankheitsbildern sind am 08.05.2024 in Kraft getreten. Für diese Leistungsbereiche können sich ab sofort ASV-Teams aus Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern bilden und Ihre Teilnahme an der ASV bei den Erweiterten Landesausschüssen anzeigen. Für bereits bestehende Krankenhaus-Teams gilt eine Übergangsregelung von drei Jahren. Die Beschlusstexte zur Anlage 1.2b und 1.1a Tumorgruppe 9 finden Sie auf der Internetseite des G-BA.
Im nächsten Schritt soll das ASV-Angebot um die Leistungsbereiche allogene Stammzelltransplantation sowie Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung erweitert werden. Der G-BA berät hierzu im Jahr 2024.
Sie möchten ein ASV-Team bilden und sich über die Anforderungen und Voraussetzungen sowie notwendige Schritte informieren? Sie möchten eine Teamnummer für Ihr ASV-Team beantragen? Informationen hierzu erhalten Sie bei der ASV-Servicestelle.
In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden sämtliche Leistungen zu festen Preisen extrabudgetär vergütet. Im Gegensatz zur Honorarabrechnung, übernimmt die KV als Dienstleisterin lediglich eine formale/inhaltliche Prüfung Ihrer eingereichten Abrechnungsunterlagen. Die eigentliche Rechnungsprüfung erfolgt durch die Krankenkasse.
Sie möchten wissen, wie die Abrechnung von ASV-Arzt-Leistungen über die KV mit der Barmer abläuft? Hier erfahren Sie mehr und erhalten hilfreiche Informationen als Leistungserbringer.
1. Die Arztpraxis reicht die Rechnungsunterlagen bei der KV ein
Sofern Sie als Arzt oder Ärztin nicht selbst direkt mit der Krankenkasse per Datenaustausch abrechnen, können Sie die Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit der Abrechnung beauftragen.
2. Die KV prüft formal und inhaltlich die eingereichten Unterlagen
Die KV ist im Bereich ASV-Arzt per Gesetz (gemäß § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V) als Abrechnungsdienstleisterin tätig. Im Gegensatz zur ihrer originären Tätigkeit als KV bei der Honorarabrechnung, übernimmt die KV als Dienstleisterin lediglich eine formale/inhaltliche Prüfung Ihrer eingereichten Abrechnungsunterlagen. Die eigentliche Rechnungsprüfung obliegt den Krankenkassen als Kostenträger.
3. Die KV erstellt einen Abrechnungsdatensatz
Die KV erstellt einen Abrechnungsdatensatz gemäß § 2 ASV-AV.
4. Datensatz wird an die Barmer übermittelt
Die Rechnungsdaten sind gemäß §3 Abs. 5 ASV-AV quartalsweise, frühestens nach Ablauf des Leistungserbringungsquartals zu übermitteln. Die Lieferfrist für die Daten, endet sechs Monate nach Ende des Leistungserbringungsquartals. Das Lieferdatum ist der Zeitpunkt des Eingangs der Daten bei der Krankenkasse bzw. bei der beauftragten Datenannahmestelle.
5. Prüfung durch die Vorprüfsoftware des vdek
Die von der KV übermittelten Rechnungsdaten, werden vor der Einspielung in das Barmer-System maschinell von der sogenannten Vorprüfsoftware (VPS) des Verbands der Ersatzkassen (vdek) auf diverse formale Fehler geprüft. Hierzu zählen insbesondere technische Strukturen der Datensätze entsprechend den Regelungen der "Technischen Anlage ASV (Vertragsärztliche Abrechnung)". Sofern Fehler festgestellt werden, wird der Datensatz mit einem maschinellen Hinweis auf den verursachenden Fehler an die einreichende KV zurückgeschickt. Diese muss den verursachenden Fehler entsprechend beheben/korrigieren und die Rechnung erneut einreichen.
6. Formale Rechnungsprüfung durch die Barmer
Im Rahmen der formalen Rechnungsprüfung werden EBM-Ausschlüsse, fehlende Begründungen, Präambel-Regelungen, fehlende Diagnosesicherheit (Zustand nach/Gesichert/Verdacht/Ausgeschlossen), keine passende Diagnose zu Leistungsbereich etc. geprüft.
7. Fachlich/Medizinische Rechnungsprüfung durch die Barmer
Die Barmer ist gemäß § 116b Abs. 6 Satz 10, § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verpflichtet, Auffälligkeiten zu prüfen.
Im Rahmen der fachlichen/medizinischen Rechnungsprüfung wird die Abrechnung insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten beleuchtet:
Sofern sich hier Auffälligkeiten ergeben, kann der Medizinische Dienst (MD) mit der Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens beauftragt werden. Wird der MD beauftragt, erfolgt die Zahlung der eingereichten Rechnung gegenüber der KV unter Vorbehalt bis zum Abschluss des Prüfverfahrens.
8. Der Medizinische Dienst fordert Unterlagen bei der Arztpraxis an
Wenn der Medizinische Dienst mit der Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens beauftragt wurde, fordert dieser beim behandelnden Arzt die entsprechenden Patientenunterlagen an. Behandelnde Ärzte sind gemäß § 276 Abs. 2 SGB V verpflichtet, sämtliche den Behandlungsfall betreffende Unterlagen an den Medizinischen Dienst zu übermitteln.
9. Die Arztpraxis wird mit dem Gutachten angeschrieben und um Rechnungskorrektur gebeten
Sofern das sozialmedizinische Gutachten die abgerechneten Leistungen ganz oder teilweise nicht bestätigt, schreibt die Barmer den Arzt oder die Ärztin mit dem sozialmedizinischen Gutachten an und bittet um entsprechende Korrektur der betreffenden Rechnung.
10. Die Arztpraxis formuliert einen schriftlichen Widerspruch mit medizinischer Begründung
Sofern Sie als Arzt oder Ärztin mit dem Ergebnis des sozialmedizinischen Gutachtens ganz oder teilweise nicht einverstanden sind, können Sie einen schriftlichen Widerspruch mit entsprechenden medizinischen Ausführungen einlegen. Hierüber erstellt der Medizinische Dienst ein Widerspruchsgutachten und bewertet den Fall aufgrund der Stellungnahme des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin erneut. Im Rahmen der Widerspruchsbegutachtung können ggf. weitere, bisher nicht vorgelegte Behandlungsunterlagen eingereicht werden.
11. Die Arztpraxis beauftragt die KV mit einer Rechnungskorrektur
Akzeptieren Sie als Arzt oder Ärztin die Bewertung im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung, beauftragen Sie die KV mit einer Rechnungskorrektur entsprechend den Ergebnissen des Gutachtens.
Hinweis: Sofern Sie gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 1 SGB V eine Kassenärztliche Vereinigung mit der Abrechnung Ihrer Leistungen beauftragt haben, empfehlen wir Ihnen dringend darauf zu achten, dass in der entsprechenden Vereinbarung mit der KV ausdrücklich geregelt ist, dass diese auch Rechnungskorrekturen nach erfolgter Zahlung (z.B. im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach § 275 Abs. 1 SGB V) durchführt und die Korrektur mit den Krankenkassen über den Datenaustausch vornimmt.
12. Die KV korrigiert die Abrechnung
Die per Datenaustausch übermittelte Rechnung muss gemäß Punkt 7.2 (letzter Absatz) „Technische Anlage ASV (Vertragsärztliche Abrechnung)“ durch die KV ebenfalls über den Datenaustausch korrigiert oder storniert und entsprechend dem sozialmedizinischen Gutachten neu abgerechnet werden.
Sie haben Fragen zur Abrechnung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V)? Sofern Sie Ihre ASV-Arzt-Abrechnung über eine Kassenärztliche Vereinigung abwickeln, steht Ihnen diese gerne für Ihre Fragen zur Seite.
So erreichen Sie unsere Abrechnungsteams:
Postanschrift
Schreiben Sie uns gerne einen Brief oder senden Sie Ihre Dokumente per Post. Sie erreichen uns unter:
Barmer, 42266 Wuppertal
(wenn Sie im Postleitzahlenraum 00001 bis 46999 Ihren Sitz haben)
Barmer, 73524 Schwäbisch-Gmünd
(wenn Sie im Postleitzahlenraum 47000 bis 99999 Ihren Sitz haben)
Gut zu wissen: Diese Angaben reichen aus, damit uns Ihre Post erreicht.
Der § 140a SGB V ermöglicht es der gesetzlichen Krankenversicherung, direkt mit einem Leistungserbringer einen Selektivvertrag abzuschließen, um auf diesem Wege den Versicherten Leistungen anzubieten, die über die GKV-Leistung hinausgeht. Hierbei kann die Abrechnung unmittelbar zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Leistungserbringer erfolgen. Ziel ist es, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, die Qualität der Versorgung in der Fläche zu verbessern. Dabei hilft die große Flexibilität der Selektivverträge, um zielgerichtet auf regionale Besonderheiten zu reagieren. Die Teilnahme der versicherten Person ist hierbei stets freiwillig.
Nach § 295 Abs. 1b SGB V übermitteln Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a SGB V) geschlossen haben, ihre Abrechnungsunterlagen auf dem Weg der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger.
Dies gilt ebenso für geschlossene Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung oder für Verträge zur Integrierten Versorgung (Altverträge gemäß § 73c SGB V bzw. Verträge nach § 140a ff. SGB V a. F.). Machen Sie sich gerne mit dem Aufbau des zu meldenden Datensatzes vertraut. Die aktuelle Technische Anlage finden Sie unter http://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/direktabrechner/direktabrechner.jsp.
Für die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch ist eine Anmeldung notwendig. Wenn Sie sich für den Datenaustausch nach § 295 Abs. 1b SGB V anmelden möchten, wenden Sie sich bitte an unsere vertragsschließende Einheit unter "Kontaktmöglichkeiten". Diese wird Sie über die weitere Vorgehensweise informieren.
Haben Sie keine Möglichkeit, am Datenaustauschverfahren nach § 295 Abs. 1b SGB V teilzunehmen, stehen Ihnen abweichende Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Unsere vertragsschließende Einheit wird Sie über weitere Möglichkeiten zur Rechnungsübermittlung informieren.
Sie haben Fragen zu einer bereits übermittelten Rechnung im Leistungsbereich Besondere Versorgung (§ 140a SGB V). Unsere Abrechnungsexpert/innen stehen Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.
Ihnen fehlt ein Zahlungsavis für die Besondere Versorgung (§ 140a SGB V)?
Hier können Sie den Nachversand beauftragen: Zahlungsavis nachsenden. Anschließend erhalten Sie das Zahlungsavis als pdf-Datei und CSV-Datei.
Sie möchten den Versand des Zahlungsavis dauerhaft von Papier auf E-Mail umstellen oder benötigen dauerhaft das Zahlungsavis als CSV-Datei?
Hier können Sie sich für das Onlineverfahren anmelden: Zahlungsavis einrichten
Nachdem Sie sich für das Onlineverfahren angemeldet haben, stellen wir den Versand des Zahlungsavis per Brief ein und senden es fortan elektronisch an die angegebene E-Mail-Adresse. Um sicherzustellen, dass die E-Mails aufgrund der CSV-Datei von Ihrem IT-System nicht blockiert werden, empfehlen wir Ihnen, die Absenderadresse zahlungsavise@barmer.de als sicheren Absender in Ihrem System zu hinterlegen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum digitalen Zahlungsavis.
Durch den Abschluss von Selektivverträgen soll für die Versicherten ein echter Mehrwert in der Versorgung erreicht werden. Im Rahmen einer Abwägung ist jedoch stets die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Zudem ergibt sich durch den Abschluss von Selektivverträgen sowohl für die gesetzliche Krankenversicherung als auch für die Leistungserbringer die Möglichkeit, Versorgungsleistungen zu erproben, um diese bei einem positiven Verlauf perspektivisch in die gesetzliche Regelversorgung zu überführen. Zudem ist es ein Ziel, durch die verbesserte und präventive Versorgung die Gesundheitskosten langfristig zu senken.
Um die Versorgungsleistung in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass die Versicherungsnehmer an dem Versorgungsvertrag teilnehmen. Im Rahmen der Teilnahmeerklärung müssen den Versicherten alle Informationen zu dem für sie relevanten Themenkreis zur Verfügung gestellt werden. Die Teilnahme ist für diesen stets freiwillig. Der Leistungserbringer wird durch den Versorgungsvertrag Träger der wesentlichen Rechte und Pflichten des Vertrages. Zudem liegt es im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers, die Teilnahmedokumente der Versicherten entgegenzunehmen und an die gesetzliche Krankenversicherung weiterzuleiten. Die Aufbewahrung der Unterlagen hat im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Da es sich bei den im Rahmen eines Selektivvertrages übermittelten und verarbeiteten Daten in der Regel um besonders sensible und besonders streng geschützte Sozialdaten handelt, sind im Bereich des Datenschutzes die Vorgaben
zu beachten.
Am 23. Juli 2015 wurden durch das Versorgungsstärkungsgesetz die ursprünglichen Vertragsformen „Strukturverträge“, „Besondere ambulante ärztliche Versorgung“ und „Integrierte Versorgung“ im SGB V in der „Besonderen Versorgung“ gebündelt. Dies hat zu einer Neufassung des § 140a SGB V sowie des § 140e SGB V geführt. In der Folge müssen alle Altverträge, die auf Grundlage der alten Gesetzeslage geschlossen worden sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2024 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Wünschen sich Ihre Patientinnen und Patienten weitere Informationen über Angebote der Barmer aus dem Bereich der Besonderen Versorgung? In unserem Versichertenportal finden sie zahlreiche Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema Besondere Versorgung.
Die Landesvertretungen der Barmer sind Ansprechpartner für Institutionen, politische Gremien und Verbände. Wenden Sie sich daher gerne an die Landesvertretung der Barmer in dem Bundesland, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Sämtliche Kontaktmöglichkeiten zur Barmer, die auch unsere Versicherten nutzen können, finden Sie auf der Homepage.
Hier stellen wir Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Bundesländern vor.
Leiter Verträge: Christoph Schaefer
Landsberger Straße 187
80687 München
E-Mail: christoph.schaefer@barmer.de
Leiter Verträge: Karsten Menn
Liebknechtstr. 29-31
70565 Stuttgart
E-Mail: karsten.menn@barmer.de
Leiter Verträge: Dr. Gregor Matthesius
Axel-Springer-Straße 44-50
10969 Berlin
E-Mail: gregor.matthesius@barmer.de
Leiter Verträge: Martin Stankiewicz
Hammerbroockstr. 92
20097 Hamburg
E-Mail: martin.stankiewicz@barmer.de
Leiter Verträge: Alexander Derstroff
Lyoner Str. 36
60528 Frankfurt
E-Mail: alexander.derstroff@barmer.de
Leiter Verträge: Michael Schönhoff
Wismarsche Straße 126
19053 Schwerin
E-Mail: michael.schoenhoff@barmer.de
Leiterin Verträge: Manuela Stiewe
Goseriede 4
30159 Hannover
E-Mail: manuela.stiewe@barmer.de
Leiter Verträge: Martin Schneider
Heerdter Lohweg 35
40549 Düsseldorf
E-Mail: martin.schneider@barmer.de
Leiter Verträge: Frank Huwer
Rheinallee 84
55120 Mainz
E-Mail: frank.huwer@barmer.de
Leiterin Verträge: Marion Heinrich
Wiener Platz 5 a
01069 Dresden
E-Mail: marion.heinrich@barmer.de
Leiterin Verträge: Maren Düring
Hegelstraße 4
39104 Magdeburg
E-Mail: maren.duering@barmer.de
Leiter Verträge: Klemens Mordhorst
Kaistraße 90
24114 Kiel
E-Mail: klemens.mordhorst@barmer.de
Postanschrift:
Postfach 1429
24013 Kiel
Stellvertretende Leiterin Verträge: Rita Waschkowski
Johannesstraße 164
99084 Erfurt
E-Mail: rita.waschkowski@barmer.de
Postanschrift:
Postfach 800 155
99027 Erfurt
Durch Disease-Management-Programme (DMP) soll Versicherten die Möglichkeit einer strukturierten und kontinuierlichen medizinischen Versorgung gegeben werden. Ziel ist es hierbei, durch eine nachhaltige Versorgung die Lebensqualität jeder/s einzelnen Patientin/en zu steigern und die Gesundheitskosten für die Krankenversicherung durch eine frühzeitige und intensive Behandlung langfristig und nachhaltig zu senken. Gesetzlich geregelt werden die DMP durch § 137 f SGB V. Die medizinischen und organisatorischen Anforderungen werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) festgelegt. Erforderlich ist, dass diese wissenschaftlich begleitet und das Ergebnis durch einen Evaluationsbericht aufgearbeitet wird, der zwingend zu veröffentlichen ist.
Arztpraxen können sich bei sämtlichen Fragen, die die Zusammenarbeit mit der Barmer betreffen, an die Hotline 0800 333 06 06 wenden.
Die Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr erreichbar. Für eine noch schnellere und gezieltere Beratung bitten wir Sie, Ihr Institutionskennzeichen oder Ihre lebenslange Arztnummer bereit zu halten.
Neu: Versicherte der Barmer können Ihre Zuzahlungsbefreiung in der Barmer-App oder über Meine Barmer speichern und per Smartphone bei Leistungserbringern vorlegen. Der Nachweis ist identisch mit der Papierbescheinigung und kann im selben Umfang genutzt werden.
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