Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein ambulantes Behandlungsangebot für Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Die Behandlung erfolgt durch interdisziplinäre Ärzteteams. Vertrags- und Krankenhausärztinnen und Ärzte übernehmen gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung. Um welche Indikationen es sich handelt, hat der Gesetzgeber in § 116 b SGB V festgelegt. Welche Leistungen Ärztinnen und Ärzte abrechnen können, wird in den Anlagen zur ASV-Richtlinie für jede Erkrankung beschrieben.
Die Vorgaben für die ASV macht der Gemeinsame Bundesausschuss unter Beteiligung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Die ASV-Abrechnungsvereinbarung (ASV-AV)
Die ASV-AV regelt die Form und den Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie der erforderlichen Vordrucke für ambulante spezialfachärztliche Leistungen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern und nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Sie gilt für die Abrechnung unmittelbar mit der Krankenkasse oder über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemäß § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V.
Auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes finden Sie weitere Informationen zur ASV-Abrechnungsvereinbarung.
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL)
Die ASV-RL nach §116b SGB V regelt die Einzelheiten zum erkrankungsspezifischen Versorgungsangebot der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, hierzu zählen insbesondere:
- die einbezogenen Erkrankungen
- der Behandlungsumfang
- die personellen und sächlichen Anforderungen an die teilnehmenden Krankenhäuser und vertragsärztlichen Leistungserbringer
- der Zugang der Patientinnen und Patienten
Die Richtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beraten und beschlossen. Auf der Webseite des G-BA finden Sie eine aktuelle Übersicht zur Richtlinie.
Jetzt die ePA testen – und den Praxisalltag einfacher managen
Mit der digitalen Patientenakte können Sie z. B. auf Befunde, Diagnosen und Verordnungen direkt zugreifen. Und Sie sparen Zeit und Druckkosten durch den digitalen Versand von Dokumenten und Behandlungsunterlagen.
Demo-Version testen
Neue Leistungsbereiche in der ASV
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) gibt es seit 2014 und wird seitdem kontinuierlich erweitert. Im Jahr 2023 wurden folgende Indikationen neu in das Versorgungsangebot der ASV aufgenommen:
- Knochen- und Weichteiltumore (03.05.2023)
- Multiple Sklerose (18.07.2023)
Im Jahr 2024 wurde das ASV-Angebot um folgende Leistungsbereiche erweitert:
Die Konkretisierungen zu den neuen Krankheitsbildern sind am 08.05.2024 in Kraft getreten. Für diese Leistungsbereiche können sich ab sofort ASV-Teams aus Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern bilden und Ihre Teilnahme an der ASV bei den Erweiterten Landesausschüssen anzeigen. Für bereits bestehende Krankenhaus-Teams gilt eine Übergangsregelung von drei Jahren. Die Beschlusstexte zur Anlage 1.2b und 1.1a Tumorgruppe 9 finden Sie auf der Internetseite des G-BA.
Im nächsten Schritt soll das ASV-Angebot um die Leistungsbereiche allogene Stammzelltransplantation sowie Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung erweitert werden. Der G-BA berät hierzu im Jahr 2024.
Die ASV-Servicestelle
Sie möchten ein ASV-Team bilden und sich über die Anforderungen und Voraussetzungen sowie notwendige Schritte informieren? Möchten Sie eine Teamnummer für Ihr ASV-Team beantragen? Informationen hierzu erhalten Sie bei der ASV-Servicestelle.
Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)
In vielen Bereichen dient der EBM als Abrechnungsgrundlage, so auch für diverse ambulante Krankenhausleistungen. Bei der kassenärztlichen Bundesvereinigung erhalten Sie alle aktuellen Infos rund um die Änderungen im EBM sowie Zugriff auf eine Online-Version.