Wie sind Selektivverträge in der Besonderen Versorgung geregelt?

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Besondere Versorgung nach §140a SGB V

Der § 140a SGB V ermöglicht es der gesetzlichen Krankenversicherung, direkt mit einem Leistungserbringer einen Selektivvertrag abzuschließen, um auf diesem Wege den Versicherten Leistungen anzubieten, die über die GKV-Leistung hinausgeht.

Hierbei kann die Abrechnung unmittelbar zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Leistungserbringer erfolgen. Ziel ist es, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, die Qualität der Versorgung in der Fläche zu verbessern. Dabei hilft die große Flexibilität der Selektivverträge, um zielgerichtet auf regionale Besonderheiten zu reagieren. Die Teilnahme der versicherten Person ist hierbei stets freiwillig.

Welche Ziele verfolgt die Barmer beim Abschluss von Selektivverträgen?

Durch den Abschluss von Selektivverträgen soll für die Versicherten ein echter Mehrwert in der Versorgung erreicht werden. Im Rahmen einer Abwägung ist jedoch stets die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Zudem ergibt sich durch den Abschluss von Selektivverträgen sowohl für die gesetzliche Krankenversicherung als auch für die Leistungserbringer die Möglichkeit, Versorgungsleistungen zu erproben, um diese bei einem positiven Verlauf perspektivisch in die gesetzliche Regelversorgung zu überführen. Zudem ist es ein Ziel, durch die verbesserte und präventive Versorgung die Gesundheitskosten langfristig zu senken.

Wie ist der Einschreibeprozess der Versicherten?

Um eine Versorgungsleistung in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass die Versicherten an dem Versorgungsvertrag teilnehmen. Im Rahmen der Teilnahmeerklärung müssen alle Informationen zum relevanten Themenkreis zur Verfügung gestellt werden. Die Teilnahme ist stets freiwillig. 
Der Leistungserbringer wird durch den Versorgungsvertrag Träger der wesentlichen Rechte und Pflichten des Vertrages. Zudem liegt es im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers, die Teilnahmedokumente der Versicherten entgegenzunehmen und an die gesetzliche Krankenversicherung weiterzuleiten. Die Aufbewahrung der Unterlagen hat im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Welche Datenschutzinformationen sind zu beachten?

Da es sich bei den im Rahmen eines Selektivvertrages übermittelten und verarbeiteten Daten in der Regel um besonders sensible und besonders streng geschützte Sozialdaten handelt, sind im Bereich des Datenschutzes die Vorgaben

  • der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO),
  • des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),
  • des SGB V (insbesondere die §§ 284 ff. SGB V) und des SGB X

zu beachten.

Wie ist mit „Altverträgen“ umzugehen?

Am 23. Juli 2015 wurden durch das Versorgungsstärkungsgesetz die ursprünglichen Vertragsformen „Strukturverträge“, „Besondere ambulante ärztliche Versorgung“ und „Integrierte Versorgung“ im SGB V in der „Besonderen Versorgung“ gebündelt. Dies hat zu einer Neufassung des § 140a SGB V sowie des § 140e SGB V geführt. In der Folge müssen alle Altverträge, die auf Grundlage der alten Gesetzeslage geschlossen worden sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2024 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

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