Was gilt für Entlassrezepte ab 01.01.2024?

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Am 14.03.2024 ist die Erklärung der Ersatzkassen zum Entlassmanagement in Kraft getreten.

Damit wird die Barmer ordnungsgemäße papiergebundene oder elektronische Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V nicht retaxieren.

Nähere Informationen dazu finden Sie in der Erklärung der Ersatzkassen zum Entlassmanagement. Diese gilt rückwirkend ab 01.01.2024 bis 31.12.2024.

Bitte beachten Sie, dass unsere Versicherten Anspruch auf eine Versorgung als Sachleistung haben. Privatliquidationen sind nicht zulässig.

Bitte richten Sie rahmenvertragliche Grundsatzfragen direkt an den DAV, der eine Anpassung an die Rahmenbedingungen nach Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes ablehnt.

Weitere Informationen zu den Unterstützungsleistungen der Barmer in Bezug auf das Entlassmanagement finden Sie auf unserer Seite zum Entlassmanagement.

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