Versicherte haben laut § 129 Absatz 5e SGB V Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung nach § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern.
Zu den pharmazeutischen Dienstleistungen zählen:
- Erweiterte Medikationsberatung von Patienten mit Polymedikation
- Pharmazeutische Betreuung von Patienten nach Organtransplantation
- Pharmazeutische Betreuung von Patienten unter oraler Antitumortherapie
- Standardisierte Risikoerfassung bei Bluthochdruck-Patienten
- Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik
Die Abrechnung von pharmazeutischen Dienstleistungen erfolgt pro Quartal über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF). Seit April 2024 ist die Abrechnung zwingend elektronisch vorzunehmen, in dem für jede erbrachte pharmazeutische Dienstleistung ein elektronischer Abrechnungsdatensatz von der Apotheke erzeugt und abgerechnet wird. Auf der Webseite des NNF finden Sie weitere Informationen zur rechtlichen Grundlage, Meldungswegen und der Vergütung.