Seit dem 01.01.2024 ist die Abrechnung von Rezepturen nach Anlage 1 (Stoffe) und Anlage 2 (Gefäße) zur Hilfstaxe nicht mehr möglich, da der Deutsche Apothekerverband (DAV) diese beiden Anlagen der Hilfstaxe zum 31.12.2023 gekündigt hat.
Apotheken müssen deshalb seit dem 01.01.2024 die Preise für Rezepturen nach den §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnen.
Unterschiedliche Auffassungen von DAV und GKV-Spitzenverband zur Auslegung der AMPreisV
Die Barmer teilt die Position des GKV-Spitzenverbandes und vertritt die Auffassung, dass nur die zur Herstellung der Rezeptur erforderliche Stoffmenge, d. h. nur die anteilige Packung, zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann. Restmengen können für die Herstellung nachfolgender Rezepturen verwenden werden. Die Abrechnung als Verwurf ist nicht zulässig.
Bitte verwenden Sie die für die Herstellung in Ihrer Apotheke wirtschaftlichste Packung als Grundlage für die Abrechnung (Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V).
Wir empfehlen, die Einkaufsnachweise inklusive etwaiger Defektmeldungen aus der Warenwirtschaft für Rückfragen aufzubewahren.