Welche Verträge zur Arzneimittelversorgung gibt es?

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Rahmenvertrag (RV) zur Arzneimittelversorgung

Der Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) geschlossen.

Zusatzvereinbarung für elektronische Verordnungen (Friedenspflicht E-Rezept)

Die Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag für elektronische Verordnungen nach § 129 Absatz 2 SGB V wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) geschlossen und ist zum 01.07.2024 in Kraft getreten. Einzelheiten zur befristeten Übergangslösung für mögliche Fehler beim E-Rezept können Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen.

Diese „Friedenspflicht“ für Fehler beim E-Rezept ist rückwirkend seit 01.01.2024 und bis 31.12.2024 gültig.

Arzneiversorgungsvertrag (AVV) als Ergänzung zum Rahmenvertrag

Der Arzneiversorgungsvertrag (AVV) wurde als Ergänzung des Rahmenvertrags zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) geschlossen.

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