Bei Arzneimitteln kann es aus verschiedenen Gründen zu Lieferengpässen kommen, die Apothekerinnen und Apotheker vor Herausforderungen stellen. In diesem Artikel informieren wir Sie fortlaufend über aktuelle Lieferengpässe betroffener Medikamente. Die Barmer bemüht sich, gemeinsam mit Ihnen eine bestmögliche Versorgung sicherzustellen.
Die Barmer übernimmt für die Dauer der Lieferengpässe von Antibiotikasäften die Kosten entsprechender Arzneimittel als Einzelimport aus dem Ausland. Außerdem verzichtet die Barmer auf die gemäß § 5 Abs. 1 des Arzneiversorgungsvertrags einzuholende Genehmigung.
Das bedeutet, Apotheken können für die Dauer des Lieferengpasses Einzelimporte direkt über das Kassenrezept mit der Barmer abrechnen, ohne dass Versicherte hierfür in der Apotheke eine Genehmigung vorlegen bzw. Apotheken eine Genehmigung einholen müssen.
Auch ein Kostenvoranschlag ist nicht erforderlich. Grundlage für die Berechnung des Apothekenabgabepreises ist der Einkaufspreis, zu dem das Arzneimittel aus dem Ausland beschafft werden konnte. Hinzu kommen die apothekenüblichen Aufschläge gemäß Arzneimittelpreisverordnung. Bitte vermerken Sie auf der Verordnung „Lieferengpass“ oder Ähnliches.
Stand: 29.02.2024
Während der Zeit des Metamizol-Lieferengpasses (Injektionslösung bzw. Ampullen) erhalten Apotheken nach Antrag unkompliziert eine Genehmigung für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG.
Ist ein Wirkstoff zum vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar, akzeptiert die Barmer die Abrechnung der tatsächlichen mg-Einkaufspreises. Dies gilt auch für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG). Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen.
Tatsächliche Einkaufspreise sind auf dem Verordnungsblatt oder im elektronischen Abgabedatensatz zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse durch Einkaufsnachweise zu belegen.
Stand: 25.08.2023
Während der Zeit des Calcium-/Natriumfolinat- sowie 5-FU-Lieferengpasses übernimmt die Barmer die Kosten für entsprechende Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Die Barmer verzichtet für die Dauer des Lieferengpasses auf die normalerweise einzuholende Genehmigung. Diese Kostenzusage für ein Importarzneimittel zur Verwendung in parenteraler Lösung gilt ausschließlich bei Nichtverfügbarkeit aller in Deutschland zugelassenen Calcium-/Natriumfolinat- bzw. 5-FU-Präparate, die wir uns vorbehalten auf Nachfrage zu überprüfen. Daher sollten Sie entsprechende Nachweise aufbewahren.
Ist ein Wirkstoff zum vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar, akzeptiert die Barmer die Abrechnung der tatsächlichen mg-Einkaufspreise. Dies gilt auch für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Tatsächliche Einkaufspreise sind auf dem Verordnungsblatt oder im elektronischen Abgabedatensatz zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse durch Einkaufsnachweise zu belegen.
Stand: 04.05.2023