Bei bestimmten Leistungen ist es vom Gesetzgeber vorgesehen, dass sich Versicherte an den Kosten beteiligen. Durch diese Zuzahlung möchte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Inanspruchnahme von Leistungen verantwortungsvoll und kostenbewusst geschieht.
Am bekanntesten ist die Zuzahlung für rezeptpflichtige Arzneimittel in der Apotheke oder für eine stationäre Krankenhausbehandlung. Doch auch bei anderen Leistungen, wie zum Beispiel für Heilmittel (Krankengymnastik, Ergotherapie etc.), Hilfsmittel (Einlagen, Rollatoren etc.), Fahrkosten oder Rehabilitationsleistungen, werden Sie an den Kosten beteiligt. Die jeweiligen Zuzahlungsregeln finden Sie weiter unten im Überblick.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Die Höhe der Zuzahlung ist abhängig von der medizinischen Leistung, die Sie beziehen. Grundsätzlich beträgt die Höhe der gesetzlichen Zuzahlung 10 Prozent der Leistungskosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Sie zahlen aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Leistung.
Gibt es einen Unterschied zwischen Zuzahlung und Eigenanteil?
Der sogenannte Eigenanteil wird oft synonym zum Begriff der Zuzahlung verwendet, beschreibt aber noch einmal etwas anderes: In der Krankenversicherung gibt es bei vielen Leistungen (z. B. bei Hilfsmitteln) Festbeträge, bis zu deren Höhe die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Wählen Versicherte ein Hilfsmittel, das über dem Festbetrag liegt, müssen sie den Differenzbetrag (Eigenanteil) selbst zahlen. Bei Fragen zu den Eigenanteilen bestimmter Leistungen beraten wir Sie gerne telefonisch.
Welche Zuzahlungen gibt es?
Die wichtigsten Zuzahlungen auf einen Blick
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Arzneimittelpreises (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro). Liegt der Preis für Ihr Arzneimittel unter 5 Euro, ist der tatsächliche Preis zu zahlen.
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Fahrkosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Fahrt), jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro).
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Verordnung. Für die ersten 28 Behandlungstage innerhalb eines Kalenderjahres zahlen Sie 10 Prozent der Kosten.
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Heilmittelkosten, z. B. für Krankengymnastik, manuelle Therapie, Elektro- und Wärmetherapie, Ergo- und Sprachtherapie, zuzüglich 10 Euro je Verordnung.
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Hilfsmittelkosten, z. B. für Schuheinlagen, Gehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte, Inkontinenzartikel (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Hilfsmittel). Kostet das Hilfsmittel unter 5 Euro, ist der tatsächliche Preis zu zahlen.
Besonderheiten
Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z. B. Einmalwindeln bei Inkontinenz) ist die Zuzahlung auf 10 Prozent pro Packung und maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf beschränkt.
Bei einigen Hilfsmitteln kann zusätzlich zur Zuzahlung ein Eigenanteil fällig werden.
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Kalendertag.
Besonderheiten
Die Zuzahlung muss für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden.
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Behandlungstag.
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Behandlungstag (auch bei Mutter- sowie Vater-Kind-Kuren).
Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Behandlungstag bei einer ambulanten oder stationären Anschlussheilbehandlung.
Besonderheiten
Die Zuzahlung muss für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden (die vorangegangene Krankenhauszuzahlung wird angerechnet).
Wann und an wen ist die Zuzahlung zu leisten?
In der Regel sind Zuzahlungen direkt beim Leistungserbringer, z. B. in der Apotheke oder im Krankenhaus, zu bezahlen. Geschieht dies nicht, fordern die Krankenkassen die Zuzahlung nachträglich an – und zwar sobald Ihr Leistungserbringer mit der Krankenkasse abgerechnet hat. Es gibt aber auch Leistungen, bei denen die Krankenkassen die Zuzahlung direkt anfordern. Dies kann z. B. bei Rettungsfahrten ins Krankenhaus der Fall sein.
Wer muss eine Zuzahlung leisten?
Grundsätzlich sind alle Versicherten ab 18 Jahren – auch Familienversicherte – gesetzlich dazu verpflichtet, eine Zuzahlung zu leisten, wenn sie bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind demnach von der Zuzahlung befreit. Die einzige Ausnahme bilden Fahrkosten. Hier müssen auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren eine Zuzahlung leisten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Mithilfe des Zuzahlungsrechners der Barmer können Sie zudem ermitteln, ab wann eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht für Sie möglich ist. Ist Ihre individuelle Zuzahlungsgrenze erreicht, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen oberhalb dieser Grenze zurück.
Es gibt zudem viele Medikamente, die vollständig zuzahlungsfrei sind. Die Barmer hat mit verschiedenen Arzneimittelherstellern Rabattverträge geschlossen, deren Arzneimittel besonders günstig und daher von der Zuzahlung befreit sind. Erfahren Sie mehr zu zuzahlungsfreien Arzneimitteln.
Ihre Barmer-Vorteile bei der Zuzahlung
- Zuzahlungsbefreiung für Kinder und Jugendliche: Heranwachsende unter 18 Jahren sind mit Ausnahme der Leistungsart "Fahrkosten" von der Zuzahlungspflicht befreit.
- Zuzahlungsfreie Arzneimittel: Die Barmer hat mit verschiedenen Arzneimittelherstellern Rabattverträge abgeschlossen und kann Ihnen daher viele Arzneimittel kostenfrei anbieten.
- Zuzahlungsgrenze: Wir garantieren eine Deckelung Ihrer Zuzahlungen auf Ihre individuelle Zuzahlungsgrenze und eine Erstattung aller Zuzahlungen oberhalb dieser Grenze.
- Telefon-Hotline: Die Experten der Barmer stehen Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen bezüglich der Zuzahlungsregeln gern telefonisch zur Verfügung.