Beschwerden lindern
mit Heilmitteln

So unterstützt Sie die Barmer mit Heilmitteln

Heilmittel können Beschwerden lindern oder sogar ganz heilen
Alle vertraglich verordneten Heilmittel werden übernommen
Darunter Physio- oder Ergotherapie, Podologie sowie Sprachtherapie
Als Barmer-Mitglied können Sie sich mit Ihrer Verordnung direkt an einen Leistungserbringer wenden und mit der Behandlung beginnen - es ist keine Genehmigung erforderlich
Zu sehen ist eine Physiotherapeutin, die eine Patientin auf einer Liege massiert

Erfahren Sie mehr über die Kostenübernahme für Therapien und Behandlungen mit Heilmitteln

Fragen und Antworten zu Heilmitteln

Heilmittel helfen Ihnen dabei, eine Krankheit zu lindern, eine Verschlimmerung zu verhindern oder Beschwerden sogar ganz zu heilen. Die Barmer bezahlt Ihnen alle vertragsärztlich verordneten Heilmittel. Dazu zählen z. B. die Physiotherapie, die Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie Podologie.
  1. Grundsätzlich ist eine kassenärztliche Verordnung erforderlich. Eine privatärztliche Verordnung reicht nicht aus.
  2. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen schließt Verträge mit Leistungserbringern. Versicherte der Barmer können zwischen diesen Vertragspartnern frei wählen. Eine unkomplizierte Suche hierfür finden Sie auf der Internetseite des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen
  3. Heilmittelverordnungen müssen vorab nicht genehmigt werde. Sie können sich mit der Verordnung direkt an einen zugelassenen Leistungserbringer wenden.

Verordnungen für Physiotherapie, Stimm-, Sprech- Sprach- und Schlucktherapie sowie Ergotherapie sind bis zu 28 Tage gültig. Hat der Arzt oder die Ärztin einen dringlichen Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt, ist diese bis zu 14 Tage gültig. 

Für jede Heilmitteltherapie sind Richtwerte für die Regelbehandlungszeit vorgesehen. Die Vor- und Nachbereitung ist Bestandteil der Behandlung. Die individuelle Dauer der Behandlung legt der Leistungserbringer fest, wobei die Mindesttherapiedauer nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden darf.

  • Krankengymnastik: 15 bis 25 Minuten
  • Massagetherapie: 15 bis 20 Minuten
  • Manuelle Lymphdrainage: 30, 45 oder 60 Minuten – entsprechend der Verordnung
  • Manuelle Therapie: 15 bis 25 Minuten
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: 30, 45 oder 60 Minuten – entsprechend der Verordnung
  • Podologische Behandlung: je nach Funktionsstörung und Behandlungsbedarf 20 oder 35 Minuten Therapiezeit
  • Ergotherapie: Therapiezeiten variieren in der Einzelbehandlung je nach Behandlungsart und medizinischer Notwendigkeit von 30 Minuten bis zu 105 Minuten 
Volljährige Versicherte leisten eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Heilmittelkosten sowie zusätzlich 10 Euro pro Verordnung, allerdings nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Zuzahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Heilmittel in der Arztpraxis oder bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus erbracht werden.

Zuzahlungen fallen nicht an, wenn die Heilmittelverordnung:

• zur Linderung von Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit einer Entbindung oder

bei Kriegs- oder Wehrdienstschäden ausgestellt wird.

Vor einer finanziellen Überforderung durch Zuzahlungen schützt Sie die Zuzahlungsgrenze.

Eine unkomplizierte Suche finden Sie auf der Internetseite des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen

Darüber hinaus bieten auch die Therapeutenverbände eine Suchfunktion für passende Anbieter in Ihrer Nähe auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Physiotherapeuten und Krankengymnasten:

 Logopäden:

Ergotherapeuten:

Podologen:

Unser Tipp: Rufen Sie im Vorfeld bei der Praxis bzw. dem Therapeuten Ihrer Wahl an und erkundigen Sie sich nach freien Plätzen und dem frühestmöglichen Therapiebeginn.

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