Psychische Erkrankungen

Psychotherapie: Was bezahlt die Krankenkasse?

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Redaktion

  • Barmer Internetredaktion

In Deutschland profitieren gesetzlich Versicherte von umfangreichen Kassenleistungen im psychotherapeutischen Bereich. Dabei gibt es bestimmte Voraussetzungen dafür, dass die Krankenkassen die Kosten einer Psychotherapie übernehmen. 

Welche dies sind, welche Therapieverfahren anerkannt sind und welche Berufsgruppen psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen dürfen, erfahren Sie hier.

Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten einer Psychotherapie?

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die gesamten Kosten einer Psychotherapie, wenn eine seelische Erkrankung bzw. eine Störung „mit Krankheitswert“ vorliegt. Beispiele hierfür sind Angststörungen, Depressionen, Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen.

Auch bei schweren körperlichen Erkrankungen, die zu einem hohen seelischen Leidensdruck führen, kann eine psychotherapeutische Begleitung angezeigt sein. Hier ist eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ebenfalls möglich.

Ob eine seelische Erkrankung vorliegt, wird vor Beginn der Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde von einem Psychotherapeuten abgeklärt. Die Psychotherapie soll nach Möglichkeit zur Heilung von Beschwerden führen, zumindest aber zur Linderung und zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Beschwerden.

Therapien, die allgemeine Lebensprobleme betreffen, wie eine Paartherapie oder eine Erziehungsberatung, zählen nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen; dasselbe gilt für Therapien, die an erster Stelle der Persönlichkeitsentwicklung oder dem beruflichen Erfolg dienen sollen.

Damit ist keine Wertung durch die Barmer verbunden: auch solche Therapien können persönlich sehr lohnens- und empfehlenswert sein, aber die Kosten können und dürfen von einer gesetzlichen Krankenkasse nicht getragen werden.

Psychotherapie zur Behandlung psychischer Erkrankungen

Psychische Erkrankungen können jeden und jede treffen. Barmer-Mitglieder profitieren von umfangreichen Leistungen im Bereich Psychotherapie.

Psychotherapie

Was genau wird bezahlt und wer darf mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten der psychotherapeutischen Sprechstunde sowie einer daran anschließenden Akut-, Kurz- oder Langzeittherapie. Als gesetzlich Versicherter sollten Sie bei psychischen Problemen immer einen ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten aufsuchen, der über eine entsprechende Approbation (staatliche Zulassung zur Heilbehandlung) verfügt. Die Therapeutinnen und Therapeuten müssen ebenfalls zur Abrechnung mit den Krankenkassen zugelassen sein. Psychotherapeutische Behandlungen bei Heilpraktikern können von der gesetzlichen Krankenversicherung leider nicht übernommen werden.

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Welche psychotherapeutischen Verfahren werden bezahlt?

Die psychotherapeutischen Verfahren, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden, sind in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt. Man spricht daher auch von „Richtlinienverfahren“. Die Anerkennung dieser Verfahren beruht darauf, dass sie therapeutisch hinreichend erprobt und wissenschaftlich begründet sind.

Hierzu zählen die Verhaltenstherapie, die analytische Psychotherapie (Psychoanalyse), die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die systemische Therapie.

Literatur

  • gesundheitsinformationen.de (Abruf 9.7.2020): Wege zur Psychotherapie
  • therapie.de (Abruf am 10.7.2020):  Psychotherapie: Bezahlte Behandlungsmethoden
  • therapie.de (Abruf am 10.7.2020):  Das Wer-Wie-Was de Psychotherapie
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom 19. Februar 2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 58 (S. 1 399) vom 17. April 2009, in Kraft getreten am 18. April 2009; zuletzt geändert am 22. November 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 23.01.2020 B4), in Kraft getreten am 24. Januar 2020, S. 10 f.

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