Je nach Dringlichkeit und Dauer einer psychotherapeutischen Behandlung wird in Deutschland zwischen Akutbehandlung, Kurzzeittherapie und Langzeittherapie unterschieden. Doch was genau steckt hinter diesen Begriffen und was bedeuten sie für den Patienten? Hier fassen wir die wichtigsten Definitionen und Regelungen für Sie zusammen.
Akutbehandlung zur Krisenintervention
Eine psychotherapeutische Akutbehandlung dient der Krisenintervention. Sie soll eine schnelle Besserung bei akuten psychischen Krisen herbeiführen und den Patienten stabilisieren. Der Umfang einer Akutbehandlung beträgt bis zu 24 Therapieeinheiten à 25 Minuten. Eine Akutbehandlung findet grundsätzlich im Einzelgespräch mit einem Psychotherapeuten statt.
Da dringender Handlungsbedarf besteht, erfordert die Akutbehandlung keine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Therapeut oder die Therapeutin muss die Krankenkasse lediglich informieren. Jedoch muss der Bedarf vorab in der psychotherapeutischen Sprechstunde durch einen Psychotherapeuten festgestellt werden oder durch eine vorherige stationäre Behandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung belegt sein. Falls notwendig, kann die Akutbehandlung als Kurz- oder Langzeittherapie fortgesetzt werden.
Wie lange dauert eine Psychotherapie?
Das hängt von der Schwere der Erkrankung, aber auch vom Therapieverfahren ab. Eine Kurzzeittherapie umfasst bis zu 24 Therapieeinheiten à 50 Minuten. Sollte sich herausstellen, dass für einen nachhaltigen Behandlungserfolg eine längere Therapie notwendig ist, kann während der Kurzzeittherapie und in einigen Fällen auch direkt zu Beginn der Behandlung eine Langzeittherapie beantragt werden.
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Psychotherapie
Wie lange dauert eine Langzeittherapie?
Für eine Langzeittherapie können bis zu 60 Therapieeinheiten à 50 Minuten beantragt werden, wobei für die Bewilligung immer ein Gutachten des behandelnden Psychotherapeuten erforderlich ist, in dem er oder sie den erhöhten Behandlungsumfang begründet. Das Gutachten wird in anonymisierter Form an einen unabhängigen Gutachter weitergeleitet, der den Antrag auf Langzeittherapie bewilligt oder ablehnt. Wichtig für Sie: die Krankenkasse erhält keine Informationen aus dem Gutachten.
Sollte auch nach Ablauf der bewilligten Therapieeinheiten noch Behandlungsbedarf bestehen, kann, je nach Therapieverfahren, die Therapie durch ihren behandelnden Psychotherapeuten verlängert werden.
Hat Ihr Therapeut bzw. Ihre Therapeutin im Rahmen der Langzeittherapie einige Stunden als so genannte Rezidivprophylaxe beantragt, können auch bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Therapie noch vereinzelt Therapiesitzungen erfolgen. Dies soll das Wiederauftreten der Erkrankung verhindern und einer Verschlechterung der Symptome nach Therapieabschluss vorbeugen.
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Einzelbehandlungen oder Gruppentherapie
Kurz- und Langzeittherapien können in Einzelbehandlung, als Gruppentherapie oder als Kombination aus Einzeln- und Gruppentherapie durchgeführt werden. Gruppentherapien werden von zugelassenen Psychotherapeuten durchgeführt und können genauso hilfreich sein wie eine Einzeltherapie. Die Größe der Gruppe kann zwischen 3 und 9 Teilnehmern betragen. Die Gesprächsdauer beträgt in der Regel 100 Minuten pro Sitzung.
Grundsätzlich finden vor Beginn einer Kurz- oder Langzeittherapie zwei bis vier (bei Kindern und Jugendlichen bis zu sechs) Probesitzungen statt, in denen Sie sich gemeinsam mit Ihrem Therapeuten oder Ihrer Therapeutin für ein geeignetes sogenanntes "Setting" (Einzel- und/oder Gruppentherapie) entscheiden.
Seit 2021 ist es auch möglich, die Gruppentherapie im Rahmen der sogenannten gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung auszuprobieren. Erwachsene können bis zu vier und Kinder sowie Jugendliche bis zu fünf Gruppengespräche in Anspruch nehmen, ohne, dass diese Sitzungen auf die Stundenzahl einer gegebenenfalls anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet werden.
Tipp : Unter gruppenplatz.de finden Sie Gruppentherapieangebote in Ihrer Umgebung. Lassen Sie sich in der Praxis beraten, ob das gruppentherapeutische Angebot für Sie in Frage kommt. Die Kosten werden von der Barmer übernommen, wenn die Anbieterin oder der Anbieter über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnet.