Das Transplantationsgesetz (TPG) gibt es in Deutschland seit 1997. Es wurde seitdem immer wieder erweitert und überarbeitet. Hierzulande gilt die sogenannte Entscheidungslösung, die am 1. November 2012 in Kraft getreten ist.
Die Entscheidungslösung: Was besagt das Organspendegesetz?
Das TPG schreibt die genauen Abläufe für die Spende, Vermittlung und Transplantation von Organen und Gewebe vor, um den Missbrauch mit Organen zu verhindern (etwa indem jemand dafür bezahlt, dass er schneller ein Organ bekommt). Auch die Rechte und Pflichten aller Beteiligten sind dort festgelegt.
In Deutschland wird die Organ- und Gewebespende über die sogenannte Entscheidungslösung geregelt. Sie besagt, dass transplantierbare Organe und Gewebe nur dann entnommen werden dürfen, wenn Spender und Spenderinnen zu Lebzeiten eingewilligt haben.
Wenn keine Dokumentation über die Entscheidung der Verstorbenen vorliegt, werden die Angehörigen gebeten, darüber zu entscheiden. Was das für Angehörige bedeuten kann, können Sie im Erfahrungsbericht von Maria weiterlesen, die die Entscheidung über die Organspende für ihren Sohn treffen musste.
Seit 1997 gibt es in Deutschland das Transplantationsgesetz (TPG), das seitdem immer wieder überarbeitet wurde. 2012 wurde die Entscheidungslösung eingeführt. Sie sieht vor, dass alle Krankenkassen ihren Versicherten ab 16 Jahren regelmäßig ergebnisoffene und neutrale Information zur Organspende anbieten und sie ermuntern soll, die eigene Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren.
Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16. März 2020 trat am 1. März 2022 in Kraft. Das Gesetz brachte einige Neuerungen zur Aufklärung und Abfrage der Entscheidungsbereitschaft mit sich und legte die Voraussetzung für das im März 2024 ins Leben gerufene Organspende-Register.
Zudem sollen Ausweisstellen von Bund und Ländern Aufklärungsmaterial und den Organspendeausweis aushändigen. Außerdem soll das Thema Organ- und Gewebespende stärker in der ärztlichen Ausbildung vorkommen und Hausärztinnen und Hausärzte aktiv in die Aufklärung der Bevölkerung eingebunden werden. Die Entscheidungslösung als rechtliche Grundlage zur Organspende bleibt davon aber unberührt.
Im Organspendeausweis sowie über das Organspende-Register können einzelne Organe bzw. Gewebe zur Spende freigegeben oder ausgeschlossen werden. Es gibt dabei folgende Möglichkeiten:
- der Organ- bzw. Gewebeentnahme grundsätzlich zuzustimmen bzw. ihr zu widersprechen
- die Spende von bestimmten Organen oder Gewebe zu erlauben oder zu untersagen
- die Entscheidung einer anderen (Vertrauens-)Person zu überlassen
Besserer Schutz für Lebend-Spender
Bei den Erweiterungen des Transplantationsgesetzes von 2012 wurde ein verbesserter Versicherungsschutz für Lebend-Spender festgehalten. Dieser soll die Spendenbereitschaft von Lebend-Spendern erhöhen.
Demnach hat jede und jeder von ihnen einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse des Empfängers bzw. der Empfängerin. Dies gilt insbesondere für die Krankenhausbehandlung, aber auch für die Vor- und Nachbetreuung sowie das Krankengeld in Höhe des Nettoverdienstes. Zudem wurde der Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert.
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Transplantationsbeauftragte in jedem Krankenhaus
Die flächendeckende Einführung von Transplantationsbeauftragten in Kliniken mit einer Intensivstation war eine weitere Neuerung in 2012. Die Transplantationsbeauftragten sind Ärztinnen oder Ärzte, in deren Aufgabenbereich es fällt, auf mögliche Organspender aufmerksam zu machen, die Gespräche mit den Familienangehörigen zu führen und die Fortbildungen für das Klinikpersonal zu übernehmen.
Verschiedene Länder - verschiedene Regelungen
Die Organspende wird auf der ganzen Welt unterschiedlich geregelt. Im europäischen Ländervergleich ist Deutschland das einzige Land, in dem die Entscheidungslösung gilt. Sie ist eine Abwandlung der erweiterten Zustimmungslösung, die die Organspende in Dänemark, Republik Irland und Nordirland, Island, Rumänien, der Schweiz und Litauen regelt.
Die "Zustimmungslösung" besagt, dass der oder die betroffene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt haben muss. Der Zusatz "erweitert" bedeutet, dass auch die Angehörigen über einer Organspende bestimmen können, wenn keine Dokumentation über die Entscheidung der oder des Verstorbenen vorliegt.
Auch bei dieser Regelung dürfen nur Organe oder Gewebe entnommen werden, wenn der Verstorbene oder seine Angehörigen zugestimmt haben.
Im Unterschied zur Entscheidungslösung gibt es keine gesetzliche Vorschrift, Menschen regelmäßig Informationen über die Organspende anzubieten.
In allen anderen Ländern Europas gilt die sogenannte Widerspruchslösung. Dort müssen Verstorbene zu Lebzeiten oder stellvertretend die Angehörigen der Entnahme von Organen oder Gewebe ausdrücklich widersprechen. Wenn kein Widerspruch vorliegt, dürfen Organe zur Transplantation entnommen werden.
Die Regelung zur Organspende richtet sich nicht nach der Staatsbürgerschaft, sondern nach dem Aufenthaltsort. Falls man also im Ausland verstirbt, gelten die Bestimmungen vor Ort und nicht die des Heimatlandes.
Informieren Sie sich daher am besten vor einem Aufenthalt im Ausland im Ausland nach den Regelungen des Reiselandes und führen Sie einen Organspendeausweis in der entsprechenden Sprache mit sich, damit man Ihre Entscheidung versteht.