Bei einem Unfall steht für uns Ihre Gesundheit und Ihre medizinische Versorgung natürlich an erster Stelle. Sie erhalten von uns die bestmöglichen Leistungen, damit Sie schnell wieder gesund werden. Sobald Sie sich besser fühlen, ist es wichtig, dass Sie uns über Ihren Unfall informieren. Denn genauso, wie die Polizei bei einem Verkehrsunfall den Unfallhergang rekonstruiert, muss auch Ihre Krankenkasse wissen, wie es zu dem Unglück kam. So können wir klären, ob die Versicherung der Gegenseite sich an den Kosten beteiligen muss. Damit stellen wir sicher, dass Ihre Versicherungsbeiträge nicht verschwendet werden.
Was gilt als Unfall?
Die meisten Menschen denken zuerst an Verkehrsunfälle. Aber als Unfall zählt auch, wenn Sie beim Fensterputzen von der Leiter fallen, sich beim Skifahren ein Bein brechen, von einem Hund gebissen oder nachts auf der Straße überfallen werden. Auch Unfälle bei der Arbeit, in der Kita, Schule oder Uni sind versichert. Dasselbe gilt für Unfälle, die auf dem Weg zur Arbeit, Schule etc. passieren. Wir definieren einen Unfall als ein plötzliches, unfreiwilliges und von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, bei dem Sie eine körperliche Schädigung oder Verletzung erleiden. Dritte müssen nicht unbedingt beteiligt sein.
Wem muss ich einen Unfall melden?
Keine Sorge: Darüber müssen Sie sich nicht schon unmittelbar nach einem Unfall Gedanken machen (es sei denn, es handelt sich um einen Arbeitsunfall). In der Regel melden wir uns bei Ihnen, wenn wir sehen, dass über Ihre Versichertenkarte eine Fahrt mit dem Krankenwagen abgerechnet wurde oder ein Arzt eine Verletzung diagnostiziert hat. Wir schicken Ihnen dann einen Unfallfragebogen zu, in dem wir nach dem Hergang des Unglücks fragen. So können wir feststellen, ob Schadensersatz von Dritten zu fordern ist, was oft bei Verkehrsunfällen der Fall ist. Sie können den Fragebogen ganz bequem online ausfüllen und versenden. Wenn Sie möchten, helfen wir Ihnen auch gerne per Telefon weiter – rufen Sie dann die 0800 3331010 an oder senden Sie eine E-Mail.
Sollten wir Ihnen den Unfallfragebogen zugesendet haben, obwohl Ihre Krankenfahrt oder Verletzung gar nicht die Folge eines Unfalls gewesen sind, so geben Sie uns die tatsächliche Ursache an, damit wir unsere Anfrage zeitnah für Sie abschließen können.
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Was Sie bei einem Arbeitsunfall beachten sollten
Ist ein Arbeitsunfall geschehen, gibt es etwas Wichtiges zu beachten: Wenn Sie nicht so schwer verletzt sind, dass Sie ins Krankenhaus müssen, dann gehen Sie unbedingt zu einem sogenannten Durchgangsarzt. Nur dieser ist berechtigt festzustellen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, woraufhin die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten trägt. Fragen Sie die zertifizierten Ersthelfer an Ihrem Arbeitsplatz nach einer Liste der Durchgangsärzte – meist können sie weiterhelfen. Mithilfe der Arztsuche können Sie auch selbst Durchgangsärzte in Ihrer Umgebung finden.
Als Arbeitsunfälle gelten übrigens auch Unfälle, die in der Kita, in der Schule oder an der Uni passieren. Ob ein Kleinkind vom Klettergerüst fällt, ein Schüler sich im Sportunterricht den Arm bricht oder die Studentin über die Stufen im Hörsaal stolpert und sich das Bein verstaucht: Zuständig ist immer der Durchgangsarzt.
Anders, als viele meinen, muss man kein Angestellter oder Beamter sein, um einen Arbeitsunfall geltend zu machen. Auch für die Unfälle von Selbstständigen mit einer Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder Privatversicherung tritt die Unfallversicherung ein. Das ist besonders wichtig, wenn der Unfall eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Gleiches gilt für Ehrenamtliche in sozialen Organisationen oder Vereinen sowie Ersthelfer, denen ein Unfall während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit passiert. Übrigens sind auch Unfälle im Krankenhaus versichert.
Was ist ein Wegeunfall?
Als Wegeunfall gilt ein Unfall, der auf dem direkten Weg zwischen Zuhause und der Arbeit geschieht. Machen Sie auf dem Heimweg noch einen Abstecher zum Supermarkt und Ihnen passiert etwas, dann handelt es sich nicht um einen Wegeunfall – es sei denn, sie nehmen kehren nach Ihrem Einkauf auf dem üblichen Weg heim. Das ist ein wichtiger Unterschied, denn die Behandlungs- und Folgekosten von Wegeunfällen übernimmt ebenfalls die gesetzliche Unfallversicherung.
Wer zahlt: Krankenkasse oder Unfallversicherung?
In der Regel müssen Sie sich darüber nicht den Kopf zerbrechen, weil die Abrechnung über uns läuft. Dennoch ist es als Versicherter nützlich zu wissen, wer in welchem Fall die Kosten übernimmt – die Unfallversicherung, die gewerbliche Berufsgenossenschaft oder die Krankenversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung trägt neben Behandlungskosten für einen Arbeits- oder Wegeunfall auch Behandlungskosten, die aus einer längeren Arbeitsunfähigkeit entstehen. Dauert diese länger als die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung, nämlich sechs Wochen, so erhalten Sie statt des Krankengeldes ein sogenanntes Verletztengeld. Das zahlen wir Ihnen im Auftrag der Unfallversicherungsträger aus. Außerdem müssen Sie für Leistungen und Aufwendungen, die durch den Arbeitsunfall entstehen, nichts dazuzahlen. Das betrifft Medikamente und Reha-Leistungen, Haushaltshilfen, Umschulungen und Fortbildungen. Es ist also einerseits für die medizinische, andererseits für die soziale und berufliche Rehabilitation gesorgt. Die Zahlungen und Leistungen erhalten Sie über uns und wir rechnen mit der Unfallversicherung ab.
Die Krankenversicherungen
Die Krankenkassen wiederum sind für alle Unfälle im privaten Leben zuständig. Ist ein Fremdverschulden durch Dritte im Spiel, fordert die Krankenversicherung von der gegnerischen Partei Schadensersatz. Zudem hat die Barmer mit vielen Haftpflichtversicherern ein sogenanntes Teilungsabkommen. Das ist besonders praktisch, wenn es aufwendig ist, die Schuldfrage zu klären – etwa bei einer Massenprügelei zwischen Betrunkenen, bei der aufgrund des Handgemenges nicht mehr nachvollziehbar ist, wer wen verletzt hat. Dann werden die Kosten mithilfe des Teilungsabkommens einfach zwischen den Krankenkassen und den Haftpflichtversicherungen aller Beteiligten aufgeteilt.
Kann ich einen Arbeitsunfall auch nachträglich geltend machen?
Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall schon beim Hausarzt statt bei einem Durchgangsarzt waren, dann melden Sie sich am besten telefonisch unter 0800 333 1010 bei uns. Wir besprechen dann mit Ihnen, wie wir weiter vorgehen, senden Ihnen einen Unfallfragebogen zu und veranlassen gegebenenfalls eine Prüfung durch den Unfallversicherungsträger.
Was tun bei Unfällen auf Reisen im Ausland?
In Ländern der Europäischen Union ist eine Notfallbehandlung durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgesichert. Diese finden Sie auf der Rückseite Ihrer elektronischen Krankenversicherungskarte. Eine Liste mit Ländern, in denen die EHIC in Verbindung mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass akzeptiert wird, finden Sie unter Leistungen im Ausland. Für die Türkei, Bosnien und Herzegowina sowie Tunesien benötigen Sie einen Auslandskrankenschein. Für Reisen außerhalb der EU sollten Sie eine private Reisekrankenversicherung abschließen.
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