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Was Sie bei einem Arbeitsunfall beachten sollten
Ist ein Arbeitsunfall geschehen, gibt es etwas Wichtiges zu beachten: Wenn Sie nicht so schwer verletzt sind, dass Sie ins Krankenhaus müssen, dann gehen Sie unbedingt zu einem sogenannten Durchgangsarzt. Nur dieser ist berechtigt festzustellen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, woraufhin die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten trägt. Fragen Sie die zertifizierten Ersthelfer an Ihrem Arbeitsplatz nach einer Liste der Durchgangsärzte – meist können sie weiterhelfen. Mithilfe der Arztsuche können Sie auch selbst Durchgangsärzte in Ihrer Umgebung finden.
Als Arbeitsunfälle gelten übrigens auch Unfälle, die in der Kita, in der Schule oder an der Uni passieren. Ob ein Kleinkind vom Klettergerüst fällt, ein Schüler sich im Sportunterricht den Arm bricht oder die Studentin über die Stufen im Hörsaal stolpert und sich das Bein verstaucht: Zuständig ist immer der Durchgangsarzt.
Anders, als viele meinen, muss man kein Angestellter oder Beamter sein, um einen Arbeitsunfall geltend zu machen. Auch für die Unfälle von Selbstständigen mit einer Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder Privatversicherung tritt die Unfallversicherung ein. Das ist besonders wichtig, wenn der Unfall eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Gleiches gilt für Ehrenamtliche in sozialen Organisationen oder Vereinen sowie Ersthelfer, denen ein Unfall während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit passiert. Übrigens sind auch Unfälle im Krankenhaus versichert.
Was ist ein Wegeunfall?
Als Wegeunfall gilt ein Unfall, der auf dem direkten Weg zwischen Zuhause und der Arbeit geschieht. Machen Sie auf dem Heimweg noch einen Abstecher zum Supermarkt und Ihnen passiert etwas, dann handelt es sich nicht um einen Wegeunfall – es sei denn, sie nehmen kehren nach Ihrem Einkauf auf dem üblichen Weg heim. Das ist ein wichtiger Unterschied, denn die Behandlungs- und Folgekosten von Wegeunfällen übernimmt ebenfalls die gesetzliche Unfallversicherung.
Wer zahlt: Krankenkasse oder Unfallversicherung?
In der Regel müssen Sie sich darüber nicht den Kopf zerbrechen, weil die Abrechnung über uns läuft. Dennoch ist es als Versicherter nützlich zu wissen, wer in welchem Fall die Kosten übernimmt – die Unfallversicherung, die gewerbliche Berufsgenossenschaft oder die Krankenversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung trägt neben Behandlungskosten für einen Arbeits- oder Wegeunfall auch Behandlungskosten, die aus einer längeren Arbeitsunfähigkeit entstehen. Dauert diese länger als die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung, nämlich sechs Wochen, so erhalten Sie statt des Krankengeldes ein sogenanntes Verletztengeld. Das zahlen wir Ihnen im Auftrag der Unfallversicherungsträger aus. Außerdem müssen Sie für Leistungen und Aufwendungen, die durch den Arbeitsunfall entstehen, nichts dazuzahlen. Das betrifft Medikamente und Reha-Leistungen, Haushaltshilfen, Umschulungen und Fortbildungen. Es ist also einerseits für die medizinische, andererseits für die soziale und berufliche Rehabilitation gesorgt. Die Zahlungen und Leistungen erhalten Sie über uns und wir rechnen mit der Unfallversicherung ab.
Die Krankenversicherungen
Die Krankenkassen wiederum sind für alle Unfälle im privaten Leben zuständig. Ist ein Fremdverschulden durch Dritte im Spiel, fordert die Krankenversicherung von der gegnerischen Partei Schadensersatz. Zudem hat die Barmer mit vielen Haftpflichtversicherern ein sogenanntes Teilungsabkommen. Das ist besonders praktisch, wenn es aufwendig ist, die Schuldfrage zu klären – etwa bei einer Massenprügelei zwischen Betrunkenen, bei der aufgrund des Handgemenges nicht mehr nachvollziehbar ist, wer wen verletzt hat. Dann werden die Kosten mithilfe des Teilungsabkommens einfach zwischen den Krankenkassen und den Haftpflichtversicherungen aller Beteiligten aufgeteilt.
Kann ich einen Arbeitsunfall auch nachträglich geltend machen?
Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall schon beim Hausarzt statt bei einem Durchgangsarzt waren, dann melden Sie sich am besten telefonisch unter 0800 333 1010 bei uns. Wir besprechen dann mit Ihnen, wie wir weiter vorgehen, senden Ihnen einen Unfallfragebogen zu und veranlassen gegebenenfalls eine Prüfung durch den Unfallversicherungsträger.
Was tun bei Unfällen auf Reisen im Ausland?
In Ländern der Europäischen Union ist eine Notfallbehandlung durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgesichert. Diese finden Sie auf der Rückseite Ihrer elektronischen Krankenversicherungskarte. Eine Liste mit Ländern, in denen die EHIC in Verbindung mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass akzeptiert wird, finden Sie unter Leistungen im Ausland. Für die Türkei, Bosnien und Herzegowina sowie Tunesien benötigen Sie einen Auslandskrankenschein. Für Reisen außerhalb der EU sollten Sie eine private Reisekrankenversicherung abschließen.
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