Ein Mann sitzt auf einem Sofa und informiert sich per Tablet zum Thema Zusatzbeiträgen bei Krankenkassen.
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Zusatzbeitrag Krankenkassen: Höhe & Regelungen

Lesedauer unter 3 Minuten

Der Beitragssatz Ihrer Krankenkasse setzt sich aus dem allgemeinen gesetzlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Wie hoch dieser ist, wer ihn zahlt und welche Bedeutung er hat, erklären wir hier – einfach und transparent.

Zusatzbeiträge: Allgemeine Informationen

Die Mitgliedsbeiträge der Versicherten gehen nicht direkt an die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV), sondern in einen allgemeinen Gesundheitsfonds. Aus diesem werden die Gelder nach Bedarf an die Kassen verteilt. Krankenkassen dürfen einen Zusatzbeitrag erheben, sofern die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. 

Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Als Beitrag wird ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssatz) dieser Einnahmen erhoben.

Wie hoch ist der Zusatzbeitragssatz gesetzlicher Krankenkassen?

Es gibt für Krankenkassen keine gesetzlichen Vorgaben, wie hoch der Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte ausfallen darf. Dennoch gibt es gewisse Regeln: Eine gesetzliche Krankenversicherung darf erst einen Zusatzbeitrag er- oder anheben, wenn ihre Finanzreserven aufgebraucht sind. Außerdem müssen sich gesetzliche Krankenkassen die Erhöhung von einer Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.

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Warum gibt es den Zusatzbeitrag der Krankenkassen?

Es gibt einen gesetzlichen Rahmen an Leistungen, den alle gesetzlichen Krankenversicherungen anbieten müssen. Darüber hinaus haben Krankenkassen aber Spielraum: Viele Kassen bieten ihren Mitgliedern mehr Leistungen an als gesetzlich vorgeschrieben. Damit Kassen die Kosten decken können, erheben fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen einen Zusatzbeitrag für ihre Versicherten. Politisch bringt dieser Zusatzbeitragssatz einen weiteren Vorteil: Durch ihn stehen die Krankenkassen trotz dem einheitlichen Beitragssatz im Wettbewerb.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge: FAQ mit weiteren Infos

Rentner und Arbeitnehmer zahlen in gesetzlichen Krankenkassen die Hälfte des Zusatzbeitrags. Die anderen 50 Prozent werden bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber beziehungsweise bei Rentnern vom dem Träger der Rentenversicherung übernommen - analog zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird wie der allgemeine Beitragssatz bei Arbeitnehmern direkt vom Lohn abgeführt.

Freiwillig Versicherte bezahlen den allgemeinen Beitragssatz ihrer Kasse und auch den Zusatzbeitrag selbst. Beachten Sie auch die weiteren Informationen zu den Kosten und dem Beitragssatz bei einer freiwilligen Krankenversicherung.

Empfänger von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezahlen keine Beiträge für ihre Krankenkasse. Hier übernimmt der Träger neben dem allgemeinen Beitragssatz auch den Zusatzbeitrag.

Auszubildende, die weniger als 325 Euro monatlich verdienen, und Absolventen eines Freiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst, Europäischer Freiwilligendienst) bezahlen den Zusatzbeitrag ihrer Kasse nicht selbst. In diesen Fällen übernimmt der Arbeitgeber diesen in durchschnittlicher Höhe.

Studierende, die nicht familienversichert sind, müssen den Zusatzbeitrag der Krankenkasse selbst zahlen.

Bezieher von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld und Versicherte in Elternzeit müssen in der Regel keinen Zusatzbeitrag bezahlen.  

Wenn Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder der bisherige Zusatzbeitrag angehoben wird, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können sich dann bis zum Ablauf des Monats, ab dem der neue Zusatzbeitrag erhoben wird, bei einer neuen Krankenkasse anmelden. Dies bedeutet gleichzeitig eine Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse.  

Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn Sie noch keine zwölf Monate bei Ihrer Krankenkasse versichert sind. Ausnahme: Sind Sie freiwillig bei Ihrer jetzigen Krankenkasse versichert und haben einen Geld-zurück-Tarif für ein gesetzliches Krankengeld abgeschlossen, haben Sie im Falle einer Erhöhung des Zusatzbeitrags kein Sonderkündigungsrecht.  

 

 

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