Als pflichtversicherte Rentnerin oder pflichtversicherter Rentner zahlen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ausländischen gesetzlichen Renten. Daneben sind auch rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge) und Arbeitseinkommen beitragspflichtig.
Beiträge aus der Rente
Ihr Krankenversicherungsbeitrag aus der deutschen Rente beträgt 17,89 Prozent des monatlichen Zahlbetrages, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitrag zur Pflegeversicherung entspricht 3,6 Prozent (bei Kinderlosen 4,2 Prozent) des monatlichen Zahlbetrages. Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.
Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich zur Hälfte an der Beitragszahlung zur Krankenversicherung und behält den Eigenanteil von 8,945 Prozent bei Auszahlung der deutschen Rente bereits ein und führt diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil an den Gesundheitsfonds ab.
Auch aus einer ausländischen gesetzlichen Rente sind Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 8,945 Prozent. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind vom Mitglied allein zu tragen.
Beispielrechnung:
Rentenbetrag (brutto) | | 1.200 € |
---|
Krankenversicherungsbeitrag (17,89 %) | 214,68 € | |
Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers (8,945 %) | 107,34 € | |
Beitragsanteil der Rentnerin/ des Rentners (8,945 %) | 107,34 € | |
Pflegeversicherungsbeitrag (3,6 %) | 43,20 € | |
Beitragsanteil der Rentnerin/des Rentners insgesamt | | 150,54 € |
Auszuzahlender Betrag | | 1049,46 € |
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Zu den Versorgungsbezügen gehören unter anderem:
- Renten aus der betrieblichen Altersversorgung
- Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Pensionsbezüge
- Ruhegehaltsbezüge
- Kapitalleistungen mit Bezug zum früheren Erwerbsleben.
Beitragspflichtig sind Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur dann zu entrichten, wenn diese Einnahmen insgesamt den Betrag von 187,25 Euro monatlich übersteigen.
Seit 01.01.2020 gilt für Pflichtversicherte unabhängig davon für Betriebsrenten aus betrieblicher Altersvorsorge ein Freibetrag. Dieser beträgt in der Krankenversicherung 187,25 Euro (2025).
Der Krankenversicherungsbeitrag aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen beträgt 17,89 Prozent des monatlichen Zahlbetrags, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beläuft sich auf 3,6 Prozent (bei Kinderlosen 4,2 Prozent). Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.
Beispiel:
Sie beziehen eine Altersrente von 1.200 Euro und haben Versorgungsbezüge von 500 Euro. Der Versorgungsbezug ist ebenfalls beitragspflichtig. In der Krankenversicherung sind (500,00 Euro -187,25 Euro =) 312,75 Euro beitragspflichtig, in der Pflegeversicherung sind 500,00 Euro beitragspflichtig. Somit beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung monatlich 55,95 Euro, in der Pflegeversicherung 18,00 Euro (insgesamt also 73,95 Euro).
Beiträge aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen werden allerdings nicht erhoben, soweit die Einnahmen zusammen mit der Rente die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (in 2025 5.512,50 Euro monatlich) übersteigen.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bereits von den Versorgungseinrichtungen einbehalten und an die zuständigen Krankenkassen abgeführt. Wir bitten Sie deshalb, die Versorgungseinrichtung über die Mitgliedschaft bei der Barmer zu informieren. Beiträge aus Ihrem Arbeitseinkommen und Ihrer Kapitalleistung zahlen Sie direkt an uns. Zur Beitragsberechnung bitten wir Sie, uns immer den aktuellen Einkommenssteuerbescheid einzureichen.
Beiträge aus einmaligen Kapitalleistungen mit Bezug zum früheren Erwerbsleben
Um für Kapitalleistungen (z. B. einmalig ausbezahlte betriebliche Lebens- oder Rentenversicherungen) einen monatlichen Vergleichsbetrag zu erhalten, werden Kapitalleistungen auf zehn Jahre umgelegt. Das heißt, der erhaltene Betrag wird durch 120 Monate geteilt und der so ermittelte monatliche Wert für zehn Jahre bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Zeitraum von zehn Jahren beginnt mit dem Monat nach der Auszahlung.
Beispiel:
Sie haben am 08.09.2023 eine einmalige Zahlung aus einer betrieblichen Lebensversicherung in Höhe von 24.000,00 Euro erhalten.
24.000,00 Euro ./. 120 Monate = 200,00 Euro monatlich.
Der Betrag von 200,00 Euro wird ab dem 01.10.2023 bei der Beitragsberechnung berücksichtigt – insgesamt bis zum 30.09.2033.
Sollten sich in diesem Zeitraum die Beitragssätze oder Bemessungsgrenzen ändern, wirkt sich dies auch auf Ihren zu zahlenden Beitrag aus.