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Wie hoch ist die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze 2025?

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Redaktion

  • Barmer Internetredaktion

Wichtiges zur Beitragsbemessungsgrenze auf einen Blick

FAQ zur Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenzen gibt es für alle Sozialversicherungsabgaben: also für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Die Beiträge für die Sozialversicherungen wie die Krankenversicherung errechnen sich nach einem festgelegten Prozentsatz des jeweiligen Einkommens: Wer mehr verdient, zahlt mehr in die Sozialversicherungen ein. Doch das gilt nur bis zu einem bestimmten Monatseinkommen, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Übersteigt das Einkommen diesen festgelegten Grenzwert, steigen die Beiträge zur Sozialversicherung nicht weiter an – egal wie hoch das Einkommen ist. 

Die Beitragsbemessungsgrenzen legt die Bundesregierung jährlich neu fest. Bei ihrer Berechnung wird vor allem die Entwicklung der Einkommen berücksichtigt. Die jährliche Anpassung an steigende oder sinkende Löhne und Gehälter soll für eine Stabilisierung der sozialen Absicherung sorgen.
Der Grenzwert liegt 2025 bundesweit bei 5.512,50 Euro pro Monat
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt höher als die für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der Grenzwert liegt 2025 bundesweit bei 8.050,00 Euro pro Monat. 

Wer mehr verdient, zahlt nur den Beitrag, der sich aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ergibt.

Das bedeutet zum Beispiel mit Blick auf die Krankenversicherung: Egal ob Sie 5.600 Euro oder 6.000 Euro pro Monat verdienen, Ihr Beitrag zur Krankenversicherung ist derselbe. Bei der Barmer liegt der monatliche Beitrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Einkommen ab der Beitragsbemessungsgrenze in diesem Jahr bei 493,10 Euro (zzgl. Beitrag zur Pflegeversicherung). 

Im Fall der Rentenversicherung bedeutet ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze auch, dass Versicherte nicht über den sich daraus ergebenden Beitrag hinaus in die Rentenkasse einzahlen, ihre spätere Rente also nicht relativ zum Einkommen steigt.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden anhand des Bruttoeinkommens berechnet, also des Arbeitsentgelts aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Daher bezieht sich auch die Beitragsbemessungsgrenze darauf. Gleiches gilt für das Einkommen aus Rente und Versorgungsbezügen sowie für Einkommen, die zusätzlich zur Rente erzielt werden.

Bei hauptberuflich Selbstständigen ist die Grundlage zur Berechnung der Beiträge unter anderem das Arbeitseinkommen, also der nach Einkommenssteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Für die Berechnung herangezogen werden außerdem alle weiteren Einkünfte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Also beispielsweise Zinsen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten.

Während die Beitragsbemessungsgrenze festlegt, ab welchem Einkommen die Beiträge zur Sozialversicherung nicht weiter steigen, setzt die Versicherungspflichtgrenze fest, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Die Versicherungspflichtgrenze wird häufig auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bezeichnet und wird jährlich wie die Beitragsbemessungsgrenze von der Bundesregierung neu festgelegt. Die Versicherungspflichtgrenze 2025 liegt bei 73.800 Euro pro Jahr und 6.150 Euro pro Monat.

Hierbei müssen in das Jahresentgelt auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Extrazahlungen mit einberechnet werden. Wenn Ihr Jahreseinkommen, auch vorausschauend auf das nächste Jahr betrachtet, die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, sind Sie nicht mehr krankenversicherungspflichtig. Das bedeutet: Sie können bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln.

Gut zu wissen:

  • Um beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben, müssen Sie nichts weiter tun – Ihr Versicherungsverhältnis bei der gesetzlichen Krankenkasse setzt sich in diesem Fall als freiwillige Mitgliedschaft fort.
  • Ihre Beiträge bleiben gleich: Sie orientieren sich auch bei der freiwilligen Krankenversicherung an der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Bei einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Barmer können Sie ebenfalls ihre Familienangehörigen beitragsfrei familienversichern.